Wie mitgeteilt, wurde mit der Eilverordnung Nr. 119/2018, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Oktober 2018 und in Kraft seit eben diesem Tag, ein umfassender Steuernachlass eingeführt; die entsprechenden Fristen verfallen zum 31. Mai 2019, und wir werden Sie in den nächsten Tagen nochmals über die Details des anstehenden Steuernachlasses informieren. Interessant wird in diesem Zusammenhang vor allem ein Formfehlernachlass sein, der i. d. R. jedem Unternehmer und Freiberufler empfohlen werden kann.
Bereits zum 30. April 2019 verfällt hingegen die dritte Auflage der sog. Verschrottung alter Steuerkartellen (daher auch die vielsagende Bezeichnung „rottamazione-ter“). Wer es bei den letzten beiden Auflagen versäumt hat oder aus irgend einem Ausschlussgrund nicht zugelassen war, kann es jetzt nochmals versuchen und einen Antrag auf die begünstigte Abfindung von behängenden Steuerzahlkarten (Umgangssprache „Steuerkartellen“) stellen, welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 31. Dezember 2017 von der Gläubigerkörperschaft dem Steuereinheber zum Inkasso übergeben worden sind. Im Klartext: Es zählt nicht das Datum, wann dem Steuerpflichtigen selbst die Zahlkarte zugestellt worden ist, sondern wann der Steuereinheber den Einhebungsauftrag erhalten, hat, und dieses Datum muss aus der Zahlkarte hervorgehen. Wer also noch eine offene Steuerzahlkarte hat, tut gut daran zu prüfen, ob sie „verschrottet“ werden kann.
Der Vorteil der Abfindung besteht darin, dass nur die Steuern oder Beiträge zu entrichten sind und dass die Strafen und Zinsen i. W. erlassen werden.
Für die Verschrottung selbst ist innerhalb Dienstag, 30. April 2019, ein eigener Antrag zu stellen. Den hierfür notwendigen Vordruck DA-2018 nebst Anleitungen legen wir diesem Rundschreiben bei. Im Antrag sind neben den üblichen anagraphischen Daten eigentlich nur die Kenndaten der Zahlkarte anzugeben und ob man in einmaliger Zahlung oder mittels Ratenzahlung seinen Verpflichtungen nachkommen will. Betrifft die Verschrottung EUGelder, so ist der eigene Vordruck DA-2018D zu verwenden. Der Antrag kann mittels PEC versandt oder händisch abgegeben werden. Alternativ kann der Antrag auch direkt über die Homepage der Agentur (www.agenziaentrateriscossione.gov.it) ausgefüllt werden, und zwar ist auf der Seite „Fai D.A. te“ der elektronische Antrag ohne PIN und Password möglich. Über diesen Dienst sind auch Abfragen über behängende Steuerzahlkarten möglich, sollte man Zweifel haben, Zahlkarten u. U. verloren zu haben.
Innerhalb Juni wird der Steuereinheber dann den zu zahlenden Betrag mitteilen, und die Zahlung wird innerhalb 31. Juli 2019 fällig sein, außer es wird im Antrag um Ratenzahlung ersucht: Dann ist die Zahlung i. d. R. in 18 Raten über die nächsten 5 Jahre (zwischen 31. Juli 2019 und 30. November 2023) zu entrichten. Für diese Ratenzahlung werden aber Zinsen in Höhe von 2% verlangt.
Wer bereits die erste Verschrottung 2017 beantragt hat und bei der Zahlung in Verzug ist, kann nun ohne besondere Einschränkungen die dritte Auflage dieser Verschrottung beantragen und so in den Genuss verlängerter Zahlungsfristen kommen.
Wer hingegen beim zweiten Termin am 27. April 2018 um die Verschrottung („rottamazionebis“) angesucht hat und bis zum 7. Dezember 2018 alle bis dahin fälligen Raten entrichtet hat, kann die verbleibende Restschuld über 10 Halbjahresraten tilgen.
Noch eine Klarstellung: Die vorliegende „Verschrottung“ betrifft einzig Steuerzahlkarten und nicht auch Vorschreibungen (z. B. sog. „avvisi bonari“) der Agentur der Einnahmen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider