Wachstumsverordnung seit 1. Mai 2019 in Kraft

Alles neu macht der Mai. Und in der Tat: Mit heute, 1. Mai 2019, ist die seit Wochen in den Medien diskutierte Wachstumsverordnung in Kraft getreten. Es handelt sich um die Eilverordnung Nr. 34/2019, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 100 vom 30. April 2019. Im Zuge der mehrfachen Behandlung im Ministerrat hat sich die Verordnung zu einem Sammelsurium entwickelt, die mehr steuerliche Neuigkeiten enthält als manches Haushaltsgesetz der letzten Jahre.

Die Bestimmungen haben i. d. R. unmittelbare Rechtswirksamkeit, wenngleich es wahrscheinlich ist, dass im Lauf der parlamentarischen Behandlung in den nächsten 60 Tagen noch die eine oder andere Änderung am Gesetzeswerk erfolgen wird. Nachstehend ein Überblick über die wichtigsten Neuigkeiten, die z. T. wirklich interessant sind und wahrscheinlich auch ein gewisses Wachstum bewirken könnten:

1. Für Unternehmen und Freiberufler

Superabschreibung 130% verlängert (Art. 1)

Zur Erinnerung: Mit Jahresende 2018 ist die sog. Superabschreibung (Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abschreibungen, zuletzt auf 130%) ausgelaufen; zuletzt galt nur noch die Übergangsregelung für Investitionen, für welche innerhalb Jahresfrist 2018 eine Anzahlung von 20% geleistet worden war und wo die Übergabe innerhalb 30. Juni 2019 erfolgen wird. Die vorliegende Eilverordnung sieht nun die Verlängerung der genannten Superabschreibung im Ausmaß von 130% für die Zeit vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 vor, wobei abermals die Übergangsregelung gilt, dass bei Anzahlungen von 20% innerhalb Jahresfrist 2019 auch noch Investitionen mit Übergabe innerhalb 30. Juni 2020 begünstigt sein werden. Der Anwendungsbereich ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert; insbesondere Immobilien und Pkws sowie Güter mit einem Abschreibungssatz unter 6,5% bleiben also ausgeschlossen.

Allerdings wird eine neue Obergrenze eingeführt: Soweit Investitionen die Schwelle von 2,5 Mio. Euro überschreiten, ist der übersteigende Teil nicht mehr begünstigt.

Die Begünstigung gilt sowohl für Unternehmer als auch für Freiberufler.

Außen vor bleiben all jene, welche Investitionen in der Zeit vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. März 2019 getätigt haben. Hinweis: Für den vorgenannten Zeitraum ist im Detail das Übergabedatum des jeweiligen Gutes zu prüfen.

Steuergutschrift für int. Messebeteiligung (Art. 49)

Im letzten Moment wurde die Verordnung noch um einen interessanten Artikel ergänzt: Zum 1. Jänner 2019 bestehende KMU-Unternehmen haben für das laufende Geschäftsjahr Anrecht auf eine Steuergutschrift im Ausmaß von 30% der getragenen Kosten für Beteiligungen an internationalen Messen. Berücksichtigt werden insbesondere die Standmiete, die Kosten für die Ausstattung des Stands und für die Werbung im Zusammenhang mit dem Messeauftritt. Die Steuergutschrift darf maximal 60.000 Euro betragen und ist in drei Raten aufzuteilen, welche über drei Geschäftsjahre zu gleichen Teilen verrechnet werden dürfen. Zudem gilt die allgemeine De-Minimis-Beschränkung.

Der Haken an der Neuerung: Für die Förderung sind im Haushalt läppische 5 Mio. Euro vorgesehen. Zwecks Zulassung ist die zeitgerechte Abgabe des Antrages zum „click day“ erforderlich, und die hierfür notwendigen Regelungen werden mit einer eigenen Durchführungsbestimmung innerhalb von 60 Tagen festgelegt werden. Der Zugang zur Förderung dürfe also einmal mehr zu einem Lotteriespiel werden.

Reduzierung IRES-Satz bei Gewinnthesaurierung (Art. 2)

Die erst zum Jahresbeginn als Ersatz zur abgeschafften ACE eingeführte Ermäßigung der IRES auf 15% (bzw. der IRPEF um 9 Prozentpunkte) bei der Thesaurierung von Gewinnen und deren nachweislicher Verwendung für Investitionen in Sachanlagen oder zur Erhöhung des Personalstandes wird wieder gestrichen. Der Grund: Die Berechnung war zu kompliziert, und wo wird auf den Verwendungsnachweis verzichtet.

Im Gegenzug wird die IRES jetzt schrittweise um nur noch 3,5 Prozentpunkte von 24% auf 20,5% herabgesetzt, und zwar wie folgt: 22,5% für 2019, 21,5% für 2020, 21% für 2021 und 20,5% ab 2022, und der reduzierte Hebesatz kommt für jenen Teil des Gewinns zum Tragen, für welchen ab 2018 Gewinne thesauriert (also Rücklagen zugewiesen werden) bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettoreinvermögens (Reinvermögen ohne Gewinn des Geschäftsjahres). Im Gegenzug zur „alten“ Regelung wird auf einen Nachweis der Gewinnverwendung für Investitionen oder Personalerhöhungen verzichtet.

Beispiel: Bei einem Gewinn 2018 von 100.000 Euro, der für 80.000 Euro den Rücklagen zugeführt wird, kann 2019 auf den Betrag von 80.000 Euro der verminderte IRES-Satz von 22,5% angewandt werden, immer vorausgeschickt, dass auch das Reinvermögen entsprechend zunimmt. Sollte 2019 ein geringerer Steuergewinn ausgewiesen wird, kann der Überschuss vorgetragen werden.

Die gleiche Minderung soll auch auf den Hebesatz der IRPEF bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zur Anwendung kommen.

Patentbox ohne ruling (Art. 4)

Ab 2019 können die Begünstigungen der sog. Patentbox (begünstigte Besteuerung der Einkünfte aus der Nutzung von Patenten und Urheberrechten) auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen (ruling) angewandt werden. Der Grund: Die Bearbeitung der Anträge durch die Steuerämter war einfach zu schwerfällig.

Im Gegenzug sind nur mehr intern die Dokumente aufzubereiten; Inhalt und Form sollen über eine eigene Durchführungsbestimmung, die innerhalb von 90 Tagen erlassen werden soll, festgelegt werden. Die Einkunftsminderung erfolgt in gleichen Raten über drei Jahre. Beruhigend ist, dass die Regelung vorsieht, dass im Falle einer Kontrolle keine Strafen verhängt werden dürfen, soweit die Dokumentation ordnungsmäßig erstellt wird, die Finanzverwaltung aber trotzdem eine Aberkennung der Vorteile verfügt.

Wir werden Sie über die Neuerung im Detail informieren, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorliegen.

Pauschalbesteuerung und Lohnsteuer für Mitarbeiter (Art. 6)

Der Geltungsbereich für die Pauschalbesteuerung von Kleinunternehmen und Freiberuflern ist ab 2019 bekanntlich gelockert worden. Sie können nun auch mehrere Arbeitnehmer anstellen. Die bisherigen Bestimmungen sahen vor, dass für die entsprechenden Vergütungen keine Lohnsteuer einzubehalten ist (wohl aber die Sozialabgaben). Diese Bestimmung wird rückwirkend ab 1. Jänner 2019 geändert: Für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und gleichgestellten Arbeiten haben nun auch Pauschalbesteuerte Einbehalte nach den allgemeinen Bestimmungen zu tätigen. Die Einbehalte für die Monate Jänner bis März sind in gleichen Raten voraussichtlich in den Monaten Juli, August und September nachzuzahlen.

Wichtig: Mit Ausnahme der Lohneinkünfte bleiben die bisherigen Befreiungen der Pauschalbesteuerten von aktiven und passiven Steuereinbehalten unverändert aufrecht.

Aufwertungen bei Umstrukturierungen (Art. 11)

Es wird eine Bestimmung aus dem Jahr 2006 (Finanzgesetz 2007) neu aufgelegt, welche die steuerliche Förderung von Unternehmenszusammenschlüssen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung) zum Gegenstand hatte. Im Wesentlichen geht es um die unentgeltliche steuerliche Anerkennung von Mehrwerten, die sich aus diesen Umstrukturierungen ergeben können (Firmenwert, latente Mehrwerte), und die bislang nur durch eine Ersatzsteuer von 12% bis 16% freigestellt werden konnten. Die unentgeltliche Anerkennung gilt für Mehrwerte bis zu einem Betrag von 5 Mio. Euro. Die Begünstigung gilt für das Zeitfenster ab Inkrafttreten der Verordnung bis zum 31. Dezember 2022. Man hat diesbezüglich auf den Zeitpunkt abzustellen, an welchem die Transaktion rechtswirksam wird (in der Regel mit der Eintragung im Handelsregister). Um etwaigen Missbräuchen vorzubeugen, wird ein Überwachungszeitraum von 4 Jahren vorgesehen.

Empfehlung: Für derzeit laufende Umstrukturierungen empfiehlt es sich, den entsprechenden Abschluss noch hinauszuzögern.

Es sind eigene Missbrauchsbestimmungen in einem Überwachungszeitraum von vier Jahren vorgesehen. So vielversprechend die Begünstigung ist, die praktische Anwendung ist aus den nachstehenden Überlegungen trotzdem beschränkt:

- Neue Unternehmen sind nicht begünstigt; die beteiligten Parteien müssen seit mindestens 2 Jahren tätig sein.

- Die beteiligten Parteien dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören und nicht verbunden oder beherrscht sein. Im Klartext: Begünstigt ist die Aggregation unabhängiger Dritter.

Sabatini-Förderung erhöht (Art. 20)

Interessante Änderungen gibt es für die Sabatini-Förderung, wo bekanntlich KMU-Betrieben Zinsbeiträge von 2,75% p.a. (3,575% bei Investitionen 4.0) gewährt werden. Die Investitionsobergrenze wird von bislang 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro erhöht, und Beihilfen für kleinere Finanzierungen bis zu 100.000 Euro können auch in einer einmaligen Auszahlung liquidiert werden.

Hinweis: Wer bereits das Limit von 2 Mio. Euro ausgeschöpft hat, kann jetzt wieder um die Förderung ansuchen, und zwar bis zur Obergrenze von 4 Mio. Euro.

Sabatini und Kapitalerhöhungen (Art. 21)

Soweit im Zuge von begünstigten Finanzierungen die Gesellschafter zudem die Verpflichtung eingehen, die Eigenkapitalausstattungen durch Kapitalzuzahlungen zu verbessern, wird der vorgenannte Zinsenbeitrag bei Sabatini-Finanzierungen bei Klein- und Kleinstunternehmen auf 5% erhöht. Für die praktische Anwendung ist auch hier eine eigene Durchführungsbestimmung verlangt; leider sieht die Verordnung keine Frist für deren Veröffentlichung vor.

Ausweis öffentlicher Beihilfen im Anhang (Art. 35)

Zur Erinnerung: Für das Geschäftsjahr 2018 sind im Anhang zum Jahresabschluss grundsätzlich alle Beiträge, Zuschüsse, Beihilfen, Förderungen in Geld- oder Sachwerten, soweit sie nicht ein Entgelt oder eine Vergütung für eine erbrachte Leistung oder Lieferung darstellen, getrennt anzuführen. Für Unterlassungen war bislang als Strafe die vollständige Erstattung dieser Beihilfen vorgesehen. Und hier erfolgt nun eine wesentliche Lockerung.

Die Nichtveröffentlichung wird mit einer Strafe in Höhe von 1% und einer Mindeststrafe von 2.000 Euro geahndet, und nur wenn man innerhalb der darauffolgenden 90 Tage nicht der Veröffentlichungspflicht nachkommt, droht auch der Verlust der Beihilfen selbst. Und diese Verwaltungsstrafen werden erst für Vergehen ab 1. Jänner 2020 verhängt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass für Unterlassungen im Jahr 2019 offensichtlich gar keine Strafen mehr vorgesehen sind.

Neue Gesellschaftsform „SIS“ (Art. 27)

Zur Förderung von kleineren und mittleren Start-up-Unternehmen wird die neue Gesellschaftsform der „einfachen Investitionsgesellschaft“ eingeführt. Professionelle Investoren können solche Gesellschaften gründen und über diese in die genannten Start-up-Unternehmen investieren. Es werden die einschlägigen Kontrollen durch Banca d’Italia und Consob stark erleichtert.

Absetzbarkeit IMU bei Gewinnermittlung (Art 3)

Zur Erinnerung: Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU auf betrieblich genutzte Liegenschaften war bis 2018 für Zwecke der IRES und IRPEF bei der Gewinnermittlung der Unternehmen und Freiberufler nur zu 80% nicht absetzbar; für 2019 war schon im letzten Haushaltsgesetz die Nichtabsetzbarkeit auf 60% reduziert worden. Nun erfolgt für 2019 eine Herabsetzung auf 50%, sprich 50% können abgezogen werden. In den Jahren 2020 und 2021 sollen dann 60% absetzbar sein und ab 2022 sogar 70%. Für Zwecke der IRAP bleibt die vollständige Nichtabsetzbarkeit der IMU aufrecht.

2. Immobilien und Bauwesen

Registersteuer Fixbetrag bei Erwerb sanierungsbedürftiger Gebäude (Art. 7)

Eine der interessantesten Begünstigungen, über die in den letzten Wochen kaum geschrieben worden ist, dürfte die folgende sein: Unternehmen, die den Bau und die Wiedergewinnung von Gebäuden zum Gegenstand haben, dürfen in der Zeit vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gesamte Gebäude unter Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer zum jeweiligen Fixbetrag von 200 Euro erwerben, unter der Voraussetzung, dass sie in den darauffolgenden 10 Jahren den Abbruch und Wiederaufbau dieser Gebäude durchführen, unter Beachtung der geltenden Bestimmungen im Bereich der Erdbebensicherheit und unter Erreichung der Klimaklassen A oder B, wobei aber durchaus Änderungen des Bauvolumens zugelassen sind. Das Gebäude muss dann auch wieder veräußert werden. Sollte man diesen Auflagen nicht innerhalb der Frist von 10 Jahren nachkommen, ist die ordentliche Registersteuer im Ausmaß von 9% nachzuzahlen, nebst Verzugszinsen und einem Strafaufschlag von 30%.

Begünstigt sind in erster Linie die Ankäufe renovierungsbedürftiger Gebäude von Privaten durch die vorgenannten Bauunternehmen; hier waren vor Inkrafttreten dieser Neuerung 9% Registersteuer zu berappen, die jetzt entfallen.

Hinweis: Die Neuerung trägt endlich dazu bei, die Ungleichbehandlungen bei Immobilienübertragungen bei Mehrwertsteuer und Registersteuer etwas auszugleichen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erleichterung nur für gesamte Gebäude und nicht auch für einzelne Baueinheiten gilt.

Energetische Sanierung (Art. 10) – Steuerguthaben an Bauunternehmen

Der Bauherr kann im Zusammenhang mit dem Steuerbonus für die energetischen Sanierungen und Baumaßnahmen zur Erdbebensicherung (65%, 70% bzw. 75%) dafür optieren, nicht selbst die Steuerabsetzbeträge geltend zu machen, sondern im Gegenzug einen Nachlass in gleicher Höhe vom Bauunternehmer zu verlangen. Das Bauunternehmen erhält dann seinerseits für den gewährten Nachlass ein Steuerguthaben, das in 5 gleichen Raten über fünf Jahre (ausschließlich!) verrechnet werden kann.

Die Bestimmung enthält keine (!) Regelung für den Fall, dass der Bauherr u. U. gar keine zu verrechnende Steuerguthaben hat. Innerhalb von 30 Tagen soll mit einer eigenen Verordnung die Umsetzung geklärt werden, insbesondere die Form der zu treffenden Option.

Hinweis: Sollte die Neuerung tatsächlich nach dem vorliegenden Wortlaut umgesetzt werden, müsste sie einen Boom bei der energetischen Sanierung auslösen. Man stelle sich den Fall vor, wo ein Baueingriff im Wert von 100.000 Euro durchgeführt wird, den Handwerkern aber nur 35.000 Euro zu bezahlen sind.

Umgekehrt dürfte die Regelung den Ruin für kleinere und mittelständische Handwerker bedeuten: Wie sollen die ohnehin durch split payment und reverse charge liquiditätsarmen Betriebe Nachlässe in genannter Höhe über 5 Jahre vorfinanzieren, und was passiert, wenn die notwendigen Steuerschulden für die Verrechnung gar nicht erst anfallen? Hier werden neue Gestaltungsformen im Handwerk notwendig sein, und der Einsatz der Interessensverbände in den nächsten Wochen ist gefragt!

3. Mehrwertsteuer

Elektronische Rechnungen nach San Marino (Art. 12)

Die geltenden Durchführungsbestimmungen aus dem Jahr 1993, welche die steuerfreien Ausfuhren und die Importe aus San Marino regeln, werden überarbeitet und aktualisiert.

Anstelle der bisherigen Abstempelungen erfolgt nun die Kontrolle der Steuerentlastung (Ausfuhren) und der Besteuerung (Einfuhren) durch die elektronische Rechnung und über die SdI-Plattform. Die Neuerung ist nicht umgehend anwendbar, weil für die praktische Umsetzung noch eine Durchführungsbestimmung erlassen werden muss.

Nach unserer Einschätzung dürfte die Reform nur die Warenlieferungen betreffen und nicht auch die Dienstleistungen.

Internethandel (Art. 13)

Unternehmen, welche den Internethandel innerhalb der EU betreiben, haben für jedes Quartal eigene Meldungen über die Verkäufe auf dem Internetportal einzureichen. Die erste Meldung wird innerhalb 31. Juli 2019 fällig sein. Wird der Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die entsprechende MwSt nachzuzahlen. Auch hier sind eigene Durchführungsbestimmungen notwendig.

4. Sonstige Änderungen: Rückkehr der klugen Köpfe

Rückkehr Akademiker, Manager und Facharbeiter nach Italien (Art. 5)

Die einschlägigen Begünstigungen (Art. 16 D.Lgs. 147/2015) für hoch qualifizierte Manager und Facharbeiter, die aus dem Ausland nach Italien zurückkehren, werden ab 1. Jänner 2020 abermals erweitert, und zwar: Die Steuerbefreiung wird von derzeit 50% auf 70% der Bemessungsgrundlage erhöht, und die Erleichterung gilt auch für Rückkehrer, die ab 1. Jänner 2020 in Italien eine selbständige Unternehmenstätigkeit beginnen.

Voraussetzung ist die Ansässigkeit für zumindest zwei Jahre im Ausland. Die Begünstigung kann wie bisher für 5 Jahre beansprucht werden.

Rückkehr Forscher und Dozenten nach Italien (Art. 5)

Dozenten und Forscher (Art. 44. G-V- 78/2010), welche ab 1. Jänner 2020 nach Italien zurückkehren, können nicht nur wie derzeit für 4 Jahre, sondern für 6 Jahre ab ihrer Rückkehr 90% des Einkommens steuerfrei beziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen (minderjährige Kinder, Wohnungskauf u. a.) kann dieser steuerbegünstigte Zeitraum sogar auf 8, 11 oder 13 Jahre verlängert werden.

AIRE-Eintragung bei DBA nicht mehr notwendig (Art. 5)

Die bisherigen Bestimmungen für die vorgenannten Rückkehrer (unabhängig ob qualifizierte Manager und Facharbeiter oder Dozenten und Forscher) setzten voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur zumindest zwei Jahre im Ausland ansässig war, sondern auch, dass er zudem in Italien im Verzeichnis der im Ausland ansässigen italienischen Staatsbürger (AIRE) eingetragen war. Diese zweite Voraussetzung wurde in der Vergangenheit vielfach übersehen und war Anlass für unzählige Beanstandungen durch die Finanzverwaltung!

Für Rückkehrer ab 1. Jänner 2020 wird nun von der AIRE-Eintragung abgesehen, vorausgeschickt, dass mit dem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht! Und gleichzeitig wird auch ein Nachlass für die Steuerperioden bis zum 31.12.2019 gewährt, und dies auch für alle behängenden Verfahren. Im Klartext: Auch für die Vergangenheit wird bei Vorliegen eines DBA’s und bei tatsächlicher Ansässigkeit im Ausland auf den Nachweis der Eintragung ins AIRE verzichtet, und damit sind unzählige Beanstandungen der letzten Jahre hinfällig. Die Dummen sind nur jene, die der Aufforderung der Steuerverwaltung bereits nachgekommen sind und gezahlt haben: Rückvergütungen werden explizit ausgeschlossen!

Empfehlungen:

- Die Neuregelung hinsichtlich der AIRE-Eintragung ist äußerst unklar und widersprüchlich geschrieben, und endgültige Klarheit wird man sicher erst haben, sobald einschlägige Rundschreiben vorliegen. In der Zwischenzeit aber der Rat: Im Zweifelsfall sollten Zahlungen unterlassen werden!

- Hinweis: Für alle „klugen Köpfe“, die derzeit eine Rückkehr nach Italien ins Auge fassen, gilt angesichts der anstehenden Änderungen die Empfehlung, damit bis zum 1. Jänner 2020 zu warten: Die Vorteile werden größer, die Anforderungen einfacher!

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider