Rundschreiben Nr. 26/2019
Bozen, den 29. Juni 2019
Auch wenn bis heute das Umwandlungsgesetz zur Wachstumsverordnung noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, so ist es jetzt doch offiziell:
Alle Unternehmer und Freiberufler, welche von den neuen Zuverlässigkeitsindizes (siehe unser Rundschreiben Nr. 28/2019) betroffen sind und deren Umsatzerlöse 2018 die Schwelle von Euro 5.164.569 nicht überschritten haben, müssen ihre Steuern aus der Steuererklärung für 2018 erst am 30. September 2019 entrichten, und für diese Fristverlängerung sind weder Zinsen noch Aufschläge geschuldet!
Das geht aus einer Pressemitteilung und aus dem Erlass Nr. 64 der Agentur der Einnahmen, beide vom Freitag, den 28. Juni 2019, hervor.
Und die Begünstigung hätte weiter nicht ausfallen können: Die Fristverlängerung dürfen alle Unternehmer und Freiberufler beanspruchen, für welche grundsätzlich die Zuverlässigkeitsindizes (wie mitgeteilt, 175 unterschiedliche Kategorien) erlassen worden sind. Daraus folgt: Die Erleichterung gilt auch dann, wenn im Einzelfall spezifische Ausschlussgründe zur Anwendung kommen, z. B.
- weil die Tätigkeit 2018 begonnen oder beendet worden ist,
- weil 2018 gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausgeübt worden sind,
- weil für ein Pauschalverfahren optiert worden ist oder
- weil – bei Konsortien und Genossenschaften – die Tätigkeit vorwiegend gegenüber Mitgliedern erbracht worden ist.
Einzige wirkliche Voraussetzungen für die Fristverlängerung sind:
- Die Umsatzerlöse dürfen im Jahr 2018 die Schwelle von Euro 5.164.569 nicht überschritten haben, und
- für die Tätigkeit muss grundsätzlich ein Zuverlässigkeitsindex veröffentlicht worden sein, und es gibt dank der umfangreichen Listen nur marginale Tätigkeiten, für welche noch kein solcher Index vorliegt.
Der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z. B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflervereinigungen und die Angehörigen von Familienunternehmen.
Im Umkehrschluss aber gilt: Nicht anwendbar ist der Aufschub für „Privatpersonen“, also für alle natürlichen Personen, die kein Unternehmen oder keine freiberufliche Tätigkeit betreiben oder denen als Gesellschafter oder Teilhaber keine diesbezüglichen Einkommen zugewiesen werden. Hier bleibt der ursprüngliche Zahlungstermin, der 1. Juli 2019, unverändert aufrecht. Es besteht aber die die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% einen Zahlungsaufschub von 30 Tagen zu erlangen. Im Klartext: Gegen einen Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Fälligkeit auf den 31. Juli 2019; dies entspricht einer Verzinsung von rund 4,8% p.a., so dass die Finanzierungskosten i. d. R. über jenen der Bank liegen.
Bei den Kapitalgesellschaften muss man im Unterschied zu ähnlichen Fristverlängerungen in der Vergangenheit nicht penibel auf das Datum der Bilanzgenehmigung achten, denn die Bestimmung verfügt generell, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit der Steuererklärung, die zwischen dem 30. Juni 2019 und dem 30. September 2019 verfallen, erst am 30. September 2019 fällig sind.
Inhaltlich betrifft der Aufschub alle Zahllungen für im Zusammenhang mit der Einkommenserklärung für 2018 geschuldeten Beträge. Dies gilt für die Saldo- und die Vorauszahlungen betreffend die Einkommensteuern (IRPEF bzw. IRES) und IRAP, aber auch für die MwSt-Saldozahlung, falls hier der zinspflichtige Aufschub angewandt wird, sowie für die verschiedenen mit der Steuererklärung für 2018 geschuldeten Ersatzsteuern. Der Aufschub betrifft auch die von den natürlichen Personen geschuldeten Vermögensteuern für die Liegenschaften (IVIE) und die Finanzvermögen (IVAFE) im Ausland, sowie für die Einheitssteuer auf Wohnungen; dies sofern der Fristaufschub für die IRPEF beansprucht werden kann. In den Genuss des Aufschubs kommen unter den aufgezeigten Voraussetzungen auch die Rentenbeiträge für Kaufleute und Handwerker an das INPS/NISF sowie die Jahresgebühr für die Handelskammer.
Vorsicht: Der Aufschub gilt nicht für die Ersatzsteuer bei der Aufwertung von Beteiligungen und Liegenschaften durch Private. Sie ist spätestens am 1. Juli 2019 zu entrichten.
Abschließende Bewertung: So sehr man sich über die Fristverlängerung vorerst freuen kann, die Rechnung hierfür werden wir spätestens im Herbst präsentiert bekommen. Denn irgendwie und irgendwann wird Italien die Löcher im Staatshaushalt stopfen müssen!
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider