Steuerbegünstigungen für Sanierungen und Energiesparmaßnahmen sowie für den Erwerb von Möbeln und Elektrogeräten bis Ende 2014 verlängert
Mit Abs. 139 des Haushaltsgesetzes für 2014 (G. 147/2013) wurden die bestehenden Steuerbegünstigungen für Sanierungen und Energiesparmaßnahmen in ihrer bisherigen Form um ein weiteres Jahr verlängert. Im Detail gilt:
- Der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (und Zubehörseinheiten, insbesondere auch für den Erwerb oder Bau von Garagen) steht noch bis zum 31. Dezember 2014 im Ausmaß von 50%, bemessen auf einem Höchstbetrag der zulässigen Kosten je Baueinheit von 96.000 Euro, zu. Im Detail wird die Steuerersparnis also auch im Jahr 2014 maximal 48.000 Euro betragen, aufzuteilen in Raten zu je 4.800 Euro auf 10 Jahre. Im Jahr 2015 soll der Absetzbetrag dann auf 40% reduziert werden, und erst ab 2016 soll die Begünstigung wieder auf ihr ursprüngliches Ausmaß laut Art. 16-bis EESt zurückgestuft werden, nämlich auf 36% von maximal zulässigen Ausgaben in Höhe von 48.000 Euro (Steuerersparnis dann maximal 17.280 Euro, ebenfalls aufzuteilen auf 10 Jahre). Was die subjektiven (i. W. natürliche Personen) und sachlichen (i. W. Wohngebäude) Voraussetzungen anbelangt, erfolgen keine Änderungen, und wir verweisen auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema. Wie fast bei jeder Fristverlängerung in den letzten Jahren ist es auch dieses Mal offen, ob die Verlängerung auch für den Erwerb wiedergewonnener Wohnungen von Baufirmen zusteht, oder ob hierfür bereits ab 1. Jänner 2014 die Reduzierung auf 36% von maximal 48.000 Euro (mit Obergrenze von 25% des Kaufpreises) zum Tragen kommt. Es bleibt zu hoffen, dass die Agentur der Einnahmen – wie in der Vergangenheit – noch eine Verlängerung verfügt.
- Bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden auch die Steuerabsetzbeträge für Energiesparmaßnahmen, und zwar im Ausmaß, wie sie zuletzt mit G.V. Nr. 63/2013 festgelegt worden sind:
Energiesparmaßnahme | Höchstbetrag der Ausgaben | Maximaler Steuerabzug 65% |
Gesamtsanierung Gebäude | 153.846,15 | 100.000,00 |
Verbesserung der Isolierung | 92.307,69 | 60.000,00 |
Einbau von therm. Solaranlagen | 92.307,69 | 60.000,00 |
Austausch der Heizungsanlage | 46.153,84 | 30.000,00 |
Ab 2015 soll der Absetzbetrag dann wieder auf 50% reduziert werden, und erst ab 1. Jänner 2016 soll der Übergang in den allgemeinen Absetzbetrag von 36% erfolgen; für Baueingriffe auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien soll die Reduzierung zeitversetzt um 6 Monate erfolgen. Auch hier gilt, dass die subjektiven und sachlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Begünstigung keine Änderungen erfahren haben, und wir verweisen ebenfalls auf frühere Rundschreiben zum Thema.
- Ebenfalls für das ganze Jahr 2014 verlängert worden ist der Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und großen Elektro-Haushaltsgeräten. Die begünstigten Anschaffungen müssen für Wohnungen oder für Gemeinschaftsanteile von Kondominien bestimmt sein, auf welchen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind, die selbst zum Steuerabsetzbetrag von 50% berechtigen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass das spezifische Lokal Gegenstand der Wiedergewinnung war, es reicht der Eingriff auf der jeweiligen (Kataster-)Baueinheit aus. Mit dem eingangs genannten Haushaltsgesetz ist übrigens eine Beschränkung eingeführt worden, wonach die Kosten für Möbel, Einrichtung und Elektrohaushaltsgeräte nicht jene des Baueingriffs auf der wiedergewonnenen Wohnung übersteigen dürften, offensichtlich um zu vermeiden, dass nur nach einem Bagatelleingriff Begünstigungen für solche Anschaffungen beansprucht werden; diese Einschränkung ist mit der Silvesterverordnung (G.V. Nr. 151/2013) allerdings wieder gestrichen worden, so dass auch hier wieder die bisherige Rechtslage aufrecht bleibt. Für Details zu dieser Begünstigung, insbesondere was die Definition der Einrichtungsgegenstände und der Elektrogeräte anbelangt, verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 34/2013.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-04-07.01.2014 Sanierungen und Energiesparmaßnahmen