Diverse Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2014
Wohl selten in den letzten Jahren sind mit Jahreswechsel so umfangreiche Änderungen im Steuerrecht vorgenommen worden wie heuer. Wir haben Sie in den letzten Wochen mit getrennten Rundschreiben auf jene Neuerungen hingewiesen, die für die operative Tätigkeit von unmittelbarer Bedeutung sind. Nachstehend noch eine Übersicht über die weiteren Reformen im sog. Haushalts- oder Stabilitätsgesetz für 2014 (G. 147/2013), die zwar im Einzelfall nicht weniger bedeutend sind, vielleicht aber erst bei der Bilanzerstellung oder Steuererklärung zu beachten sind. Das Haushaltsgesetz besteht bekanntlich aus einem einzigen Artikel, und neben der Bestimmung geben wir jeweils den Absatz von Art. 1 G. 147/2013 an.
- Neuerungen für natürliche Personen:
Erhöhung Steuerabsetzbeträge für Arbeitnehmer und Gleichgestellte (Absatz 127) – Das Haushaltsgesetz bringt für 2014 eine geringfügige Erhöhung der Steuerabsetzbeträge für Lohnabhängige. Bis zu einem Einkommen von 8.000 Euro beträgt der Absetzbetrag nun 1.880 Euro (bisher 1.840 Euro). Sodann ist der Absetzbetrag degressiv und bei Lohneinkünften von ca. 15.000 Euro beträgt er noch rund 226 Euro, bei 50.000 Euro nur mehr knappe 14 Euro.
Erstattung von Vergütungen ( Absatz 174) – Einkünfte, die in den Vorjahren besteuert wurden, dann aber aus verschiedensten Gründen dem Vergütungsschuldner wieder erstattet werden mussten, können nun vom Einkommen abgezogen werden. Die Bestimmung gilt rückwirkend für 2013.
Freibetrag für Grenzpendler (Absatz 175) – In den letzten Jahren ist jeweils zum Jahresende der Freibetrag für Grenzpendler für ein weiteres Jahr verlängert worden. Jetzt wird er endlich als endgültige Bestimmung eingeführt und für 2014 mit Euro 6.700 festgelegt; Einkünfte bis zu diesem Betrag sind in Italien nicht zu besteuern. Als Grenzpendler gelten im Grenzgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines dauerhaften und ausschließlichen Arbeitsverhältnisses sich täglich zur Arbeit ins nahegelegene Ausland begeben.
Solidaritätsbeitrag für Einkommen (Absatz 590) – Der Solidaritätsbeitrag in Höhe von 3% für Einkommen von mehr als 300.000 Euro war ursprünglich nur für die Jahre 2011-2013 vorgesehen. Mit dem Haushaltsgesetz wird er vorerst um drei weitere Jahre bis 2016 verlängert.
Reduzierung der Abzüge für absetzbare Ausgaben (Absätze 575-576) – Die Steuerabsetzbeträge im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EESt für die absetzbaren Sonderausgaben (Lebensversicherungen, Arztrechnungen usw.) sollen von derzeit 19% der zugelassenen Ausgaben rückwirkend für 2013 auf 18% und ab 2014 sogar auf 17% reduziert werden. Die Reduzierung kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Regierung noch innerhalb 31. Jänner 2014 eine andere Lösung zur Rationalisierung und Verminderung der Sonderausgaben findet; darauf darf wohl kaum gehofft werden, soll die Maßnahme doch allein im Haushalt 2014 Mehreinnahmen in Höhe von knapp 500 Mio. Euro bringen. Nicht betroffen sind die Absetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierungen oder auch für Spenden an die Parteien.
Zuwendung 5 und 8 Promille (Absätze 205-206) – Die Zweckbestimmung von 5 Promille der eigenen Steuern in der Steuererklärung an Volontariatsvereine, Amateursportvereine und kulturelle Vereine, an diesbezügliche Stiftungen sowie an Einrichtungen für die medizinische und wissenschaftliche Forschung wurde auch für 2014 bestätigt. Die interessierten Körperschaften müssen innerhalb 7. Mai 2014 die Eintragung bei den zuständigen Stellen beantragen.
Kontrollen bei Steuerrückerstattungen über Vordruck 730 (Abs. 586 – 589) - Für die vereinfachten Steuererklärungen auf Vordr. 730, aus denen für Steuerabsetzbeträge für Familienlasten ein Guthaben von mehr als 4.000 Euro hervorgeht, wird ein besonderes Kontrollverfahren durch die Einnahmenagentur eingeführt. Insbesondere soll das Guthaben erst nach Abschluss der Kontrollen nach sechs Monaten durch die Einnahmenagentur ausgezahlt werden. Dies gilt auch für den Fall, dass das Guthaben auf Vorträge früherer Steuerperioden zurückzuführen ist. Die Neuerung gilt für die ab 2014 abzugebenden Steuererklärungen.
Vermögensteuer auf Finanzwerte im Ausland (Absatz 582) - Die Vermögensteuer auf Finanzvermögen im Ausland (sog. IVAFE) wird ab 2014 von zuvor 0,15% auf 0,2% erhöht. Es ist daran zu erinnern, dass diese Vermögenswerte auf im Vordruck RW zu melden sind.
- Neuerungen für Unternehmen:
Erhöhung der ACE (Abs. 137 – 138) – Die fiktive Verzinsung der Steigerungen des Reinvermögens für Steuerzwecke zur Förderung der Eigenkapitalbildung wird erhöht: Für das zum 31.12.2014 laufende Geschäftsjahr wird der bisher geltende Zinssatz von 3% auf 4%, für 2015 auf 4,5% und für 2016 auf 4,75% angehoben. Der Betrag dieser Eigenkapitalverzinsung wird bekanntlich von der Bemessungsgrundlage der Ertragsteuern abgezogen. Bei den Personengesellschaften kann hingegen das gesamte Reinvermögen für die Eigenkapitalverzinsung zugrunde gelegt werden; hier ist der Vorteil also viel höher. Die Steuervorauszahlungen dürfen allerdings nicht in Erwartung des höheren Freibetrages berechnet werden.
IRAP-Erleichterungen bei Personalaufstockungen (Abs. 132) – Soweit die Mitarbeiterzahl aufgestockt wird, dürfen ab 2014 für jeden neu eingestellten Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag Absetzbeträge bis zu 15.000 Euro von der Bemessungsgrundlage der IRAP geltend gemacht werden. Die Neueinstellungen müssen zu einer Erhöhung des Beschäftigtenstandes gegenüber dem Durchschnitt des Vorjahres führen. Der Abzug wird im Jahr der Einstellung und in den zwei Folgejahren zuerkannt. Voraussetzung ist, dass der höhere Mitarbeiterstand auch beibehalten wird. Für neu gegründete Unternehmen gilt die Begünstigung dann nicht, wenn es sich - auch nur teilweise - um die Weiterführung von Tätigkeiten früherer Unternehmen handelt. Der Absetzbetrag gilt zusätzlich zu den bereits bestehenden Absetzbeträgen für die Arbeitnehmer (Stichwort „cuneo fiscale“).
Absetzbarkeit von Forderungsverlusten (Abs. 160) – Die bisher nur für Unternehmen mit IFRS-Abschluss geltende Bestimmung, dass Forderungsverluste auch dann absetzbar sind, wenn sie nach handelsrechtlichen Bestimmungen auszuweisen sind, gilt nun auch für alle Unternehmen, die den Jahresabschluss nach italienischen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellen. Die Neuerung gilt bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2013 und führt zweifelsohne zu einer größeren Rechtssicherheit. Bekanntlich verlangt der Fiskus, dass ein Forderungsverlust „genau und sicher“ sein muss, und diese Voraussetzung scheint nun auch dann gegeben, wenn handelsrechtlich die Anforderungen (vor allem jene in OIC Nr. 15) für die Ausbuchung vorliegen. Die Neuerung bringt auf jeden Fall Vorteile beim Ausweis von Forderungsverlusten infolge von Abtretungen „pro soluto“, bei Vergleichen mit Gläubigern, bei Forderungsverzichten oder auch bei Eröffnungen von Insolvenzverfahren nach dem 31.12.2013 und innerhalb des Termins für die Bilanzerstellung.
Transferpreise und IRAP (Abs. 281) – Rückwirkend für die Geschäftsjahre nach 2007 wird vorgesehen, dass die Grundsätze für die sog. Transferpreise für Geschäfte mit beherrschten oder beherrschenden ausländischen Gesellschaften auch für Zwecke der IRAP anzuwenden sind. In der Praxis handelt es sich hier um eine gesetzliche Interpretation. Auf die Anwendung von Strafen für Steuerperioden, für welche zum 1. Jänner 2014 die Abgabe der Steuererklärung verfallen ist, wird zum Glück verzichtet. Für bereits definitiv verhängte Strafen kommt diese letzte Erleichterung nicht mehr zur Anwendung.
Reduzierung von Steuergutschriften (Abs. 577 – 579) – Innerhalb Jänner 2014 soll eine Verordnung erlassen werden, mit welcher diverse Steuergutschriften an Unternehmen ab 2014 um rund 15% reduziert werden. Betroffen sind u. a. der Bonus für Forschungsprojekte mit Universitäten und die Gutschrift für die Anstellung von hoch qualifiziertem Personal. Die Steuergutschrift für die Treibstoffe der Transportunternehmer hingegen bleibt zumindest 2014 noch unangetastet. Sobald die Verordnung veröffentlicht ist, werden wir Sie über weitere Details informieren.
Streichung von Begünstigungen (Abs. 583) – Völlig gestrichen werden hingegen ab der Steuerperiode 2014 die Steuerbegünstigungen für sog. Unternehmens-Netzwerke, jene für wissenschaftliche Forschung zugunsten von KMU-Unternehmen sowie für Start-up-Unternehmen. Gestrichen wird schließlich auch eine nie umgesetzte Begünstigung, wonach ausländische Unternehmen, die ihren Sitz nach Italien verlegten, hier für die Besteuerung nach den Bestimmungen eines beliebigen anderen EU-Mitgliedsstaates hätten optieren können.
Neue Förderungen (Abs. 54 – 57) – Umgekehrt sollen angesichts der Wirtschaftskrise die Garantiegenossenschaften stärker gefördert werden, auch durch Unterstützung der Handelskammern, die entsprechende Maßnahmen treffen. Ebenso soll die Bildung zeitweiliger Unternehmenszusammenschlüsse („ATI“) unterstützt werden.
Werbeleistungen auf Internet (Absatz 178) – Unternehmen und Freiberufler, die ab 2014 Werbung auf Internet in Auftrag geben, müssen die entsprechenden Zahlungen nachvollziehbar über Bank- oder Postüberweisungen leisten. Es sind dabei die Eckdaten des Dienstleisters und insbesondere die entsprechende MwSt-Nummer anzugeben. Die Banken sind verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Finanzverwaltung weiterzuleiten. Achtung. Im Unterschied zur viel diskutieren „Web-Tax“ ist diese Verpflichtung nicht aufgeschoben worden, sondern unmittelbar seit 1. Jänner 2014 rechtswirksam.
IMU – beschränkte Abzugsfähigkeit (Abs. 715-716) – Die IMU kann von Unternehmen und Freiberuflern rückwirkend für die Steuerperiode 2013 für Zwecke der IRES und der IRPEF im Ausmaß von 30% der bezahlten Steuer als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die Steuerperiode 2014 und die Folgejahre beträgt der Abzug hingegen nur mehr 20 Prozent. Der Abzug gilt beschränkt für die betrieblichen Immobilien. Für Zwecke der IRAP hingegen bleibt die IMU weiterhin zur Gänze nicht absetzbar.
Umwandlung aktiver latenter Steuern in Steuerguthaben (Abs. 167-171) – Die für die Körperschaftsteuer IRES bereits vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen aktive latente Steuern in „ordentliche“ Steuerguthaben umzuwandeln, wird nun auch auf die Wertschöpfungssteuer IRAP ausgedehnt. Die Änderung gilt rückwirkend für den Jahresabschluss zum 31.12.2013.
- Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer:
MwSt-Satz bei Getränke- und Lebensmittelautomaten (Abs. 173) – Im Sinne von Art. 20 G.V. 63/2013 vom letzten Sommer wird mit Wirkung 1. Jänner 2014 der verminderte MwSt-Satz von 4% für die Verabreichung von Speisen und Getränken durch Automaten allgemein auf 10% erhöht. Zuvor war für solche Automaten in Betriebshallen, Schulen, Krankenhäusern, Kasernen, öffentlichen Büros und anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Räumen der reduzierte MwSt-Satz von 4% anzuwenden. Mit einer Änderung im Stabilitätsgesetz wird den Betreibern nun die Möglichkeit eingeräumt, für bis zum 4. August 2013 abgeschlossene Dauerlieferverträge die Preise entsprechend anzupassen, um der MwSt-Erhöhung Rechnung zu tragen.
MwSt-Satz auf Leistungen der Sozialgenossenschaften (Abs. 172) – Für ihre Fürsorgeleistungen und sanitären Leistungen war durch das Haushaltsgesetz für 2013 der verminderte MwSt-Satz von 4% auf 10% erhöht worden; nun wird i. W. die frühere Begünstigung wieder hergestellt.
Rechnungserteilung der Transportunternehmen (Abs. 95) – Die 2008 eingeführte Verpflichtung der Transportunternehmen, Rechnungen für Güterbeförderungen auf der Straße auf jeden Fall innerhalb des Monates der Leistungserbringung auszustellen, wird wiederum gestrichen. Demnach müssen diese Unternehmen ebenfalls erst spätestens bei Zahlung ihre Rechnungen ausstellen. Unangetastet bleiben die besonderen Begünstigungen laut Art. 74 MwStG für diesen Sektor, wonach Transportunternehmer unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes Quartalsabrechner sind und ihre Rechnungen erst im auf die Ausstellung folgenden Quartal registrieren müssen. Daraus folgt z. B. dass für eine am 1. April 2014 ausgestellte Rechnung die MwSt erst am 16. November 2014 einzuzahlen sein wird. Von diesen Begünstigungen unberührt bleibt das 2008 eingeführte Anrecht des Transportunternehmers, die Zahlung seiner Leistungen spätestens innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungserteilung zu erhalten.
Unentgeltliche Abgabe verfallener Lebensmittel (Abs. 238) – Lebensmittel, welche aufgrund von Verpackungsfehlern, fehlerhafter Etiketten oder nahenden Verfallsdatums nicht mehr regulär verkauft werden können und daher unentgeltlich an nichtgewerbliche Körperschaften (sog. „Tafelrunden“ z. B. zur Verköstigung von Bedürftigen) abgegeben werden, gelten nicht mehr als steuerbare Lieferungen, sondern als Zerstörungen dieser Waren; die Neuerung dürfte einen positiven Einfluss auf die „Pro-Rata-Rechnung“ dieser Unternehmen haben, da die Abgaben bislang unecht steuerfrei laut Art. 10 MwStG waren.
Web-Tax (33) – Ab 1. Juli 2014 dürfen Unternehmen und Freiberufler Werbeleistungen auf oder mittels Internet nur mehr von Lieferanten (auch nichtansässigen) erwerben, die eine italienische MwSt-Position besitzen. Die nichtansässigen Anbieter sind folglich verpflichtet, sich in Italien registrieren zu lassen. Die Bestimmung hätte mit 1. Jänner in Kraft treten sollen, war aber mit großen Unsicherheiten umgeben. In der Fachpresse geht man davon aus, dass die Regelung überhaupt nicht kommen wird.
- Neuerungen bei lokalen Steuern:
Autonomie für Lokalfinanzen (Absätze 515-518) – Die Gemeindeimmobiliensteuer IMU sowie die regionalen und kommunalen Irpef-Zuschläge können ab 2014 von Südtirol autonom festgelegt werden, mit den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten für die Gemeinden. Bei der Gemeindeimmobiliensteuer IMU ist allerdings vorgesehen, dass dem Staat jedenfalls ein Betrag in Höhe des bisherigen Aufkommens aus den gewerblichen Liegenschaften (Kat. D) zusteht.
Gemeindeimmobiliensteuer IUC, IMU und TASI (639-640, 682-703) – Mit Wirkung 2014 wird die sog. Einheitliche Gemeindesteuer IUC (imposta unica comunale) eingeführt. Sie umfaßt die nachstehenden drei Abgaben:
- IMU als Vermögensteuer, mit einer i. W. gleichen Bemessungsgrundlage wie bisher; die Hauptwohnungen sind befreit;
- TASI als Gemeindesteuer für die unteilbaren, öffentlichen Dienste der Gemeinden (wie Straßenbeleuchtung, Asphaltierungsarbeiten usw.) mit einem Steuersatz von 1 bis 2,5 Promille; die Steuer ist von den Benutzern bzw. Besitzern der Liegenschaften geschuldet (also auch von den Mietern) und betrifft auch die Hauptwohnungen; die Berechnung erfolgt auf der gleichen Bemessungsgrundlage der IMU;
- TARI als Müllabfuhr- oder Entsorgungsgebühr, die entweder nach Fläche oder nach dem Verursacherprinzip berechnet wird. Schuldner soll auch hier der Benutzer der Liegenschaft sein.
Für die drei Steuern wird eine Obergrenze vorgesehen, sprich die Belastung darf in Summe nicht mehr als 10,6 Promille betragen (6 Promille für die Hauptwohnung und 2 Promille für die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude). Schließlich wird für die drei neuen Steuern eine einheitliche Erklärung, die sog. IUC-Meldung, eingeführt.
Angesichts der obgenannten autonomen Zuständigkeiten unserer Provinz dürften sich für Südtirol einige Besonderheiten ergeben. Auf diese neuen Steuern werden wir mit einem eigenen Rundschreiben eingehen, sobald größere Klarheit herrscht.
Verwaltungsstrafen für IMU (Abs. 722 – 728) Für fehlerhafte oder ungenügende Zahlungen in Bezug auf den IMU-Saldo 2013 sind keine Verwaltungsstrafen und Zinsen geschuldet, wenn die Fehlbeträge bis zum 16. Juni 2014 nachgezahlt werden. In der Praxis wird also ein Zahlungsaufschub für die IMU-Saldozahlung des Jahres 2013 gewährt.
Wichtiger ist in diesem Zusammenhang eine andere Regelung: Es wird endlich eine Klärung erlassen, wie bei fehlerhaften Zahlungen zu verfahren ist, so bei Zahlungen an die falsche Gemeinde, bei Überzahlungen und insbesondere bei Zahlungen an den Staat anstatt an die Gemeinde oder umgekehrt. Hierfür kann eine Meldung an die Gemeinde gerichtet werden, die dann etwaige Rückerstattungen oder Ausgleichsverfahren einleitet.
- Sonstige Neuerungen:
Entgelt treuhänderisch an den Notar (Abs. 63-67) – Der Kaufpreis für Liegenschaften und Betriebe soll in Zukunft treuhänderisch beim beurkundenden Notar hinterlegt werden müssen, wobei die Auszahlung erst nach Abschluss Akten für die Umschreibung erfolgen darf. Für die Umsetzung dieser Bestimmung ist eine eigene Durchführungsverordnung erforderlich, die innerhalb 1. Mai 2014 erlassen werden soll. Die Reform soll nach dem Vorbild von Frankreich zu größeren Sicherheiten bei den genannten Übertragungen führen; die Auswirkungen auf den Immobilienmarkt angesichts der ohnehin angespannten finanziellen Situation sind derzeit nicht absehbar.
Einspruch und Beschwerde (Abs. 611) – Bei Steuerstreitverfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als 20.000 Euro muss vorab vor Einreichung eines Rekurses ein sog. Mediationsverfahren beantragt werden. Es soll höchstens 90 Tage dauern. Erst bei negativem Ergebnis ist ein Rekurs in der bisherigen Form möglich. Die Neuerungen gelten für die ab 3. März 2014 zugestellten Bescheide.
Abfindung Steuerrollen (Abs. 618 – 624) - Es wird eine Abfindungsmöglichkeit für Steuerzahlkarten vorgesehen, die bis 31. Oktober 2013 der Steuereinhebungsstelle zum Inkasso übergeben worden sind. Der Nachlass betrifft im Wesentlichen nur die Zinsen. Voraussetzung ist, dass innerhalb 28. Februar 2014 die vollständige Zahlung erfolgt.
Einheitsbeitrag für Steuerstreitverfahren (Abs. 598) – Soweit eine Beschwerde oder eine Berufung mehrere Steuerakten zum Gegenstand haben, ist der Einheitsbetrag nicht auf die Summe, sondern getrennt für jede beanstandete Maßnahme zu entrichten.
Stempelsteuer auf Finanzprodukte (581, 591-597) – Die Stempelsteuer auf Finanzprodukte wird von 0,15 Prozent auf 0,2 Prozent erhöht. Betroffen sind vor allem Spardepots, Wertpapierdepots, Vermögensverwaltungen und andere Finanzprodukte. Die Steuer wird von den Banken und den Finanzvermittlern eingehoben. Dabei wird der bis 2013 geltende Mindestbetrag von 34,20 Euro abgeschafft. Dafür wird aber der Höchstbetrag von bisher 4.500 Euro auf 14.000 Euro angehoben; diese Erhöhung betrifft nicht die natürlichen Personen.
Nicht geändert wurde die Stempelsteuer auf Bankkonten und Sparbücher. Sie beträgt weiterhin 34,20 Euro für die natürlichen Personen und 100 Euro für die Gesellschaften und anderen Körperschaften.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-11-27-01-2014 Sonstige Neuerungen zum Jahreswechsel