Sabatini-bis – Anträge ab 31. März 2014 – Vor Ankauf muss Beitragsgesuch gestellt werden
Zur Erinnerung: Das sog. „Decreto del fare“ (G.V. Nr. 69/2013, ratifiziert durch G. 98/2013) vom August 2013 sieht eine Neuauflage der begünstigten Finanzierungen nach dem Muster des früheren „Sabatini-Gesetzes“ vor. Die Begünstigung wird in der Fachpresse daher allgemein als „Sabatini-bis“ bezeichnet. Konkret sieht das Gesetz vor, dass kleinen und mittleren Unternehmen für Investitionen Zinsenzuschüsse gewährt werden, und zwar in Höhe eines Zinssatzes von 2,75% für Darlehen mit einer Dauer von 5 Jahren und in einer Höhe von zumindest 20.000 Euro und maximal 2 Millionen Euro.
Zur Umsetzung der Begünstigung bedurfte es eigener Durchführungsbestimmungen, die mit Verordnung vom 27. November 2013, veröffentlicht im Amtsblatt vom 24. Jänner 2014, erlassen worden sind. Mit Rundschreiben vom 10. Februar 2014 Nr. 4567 wurden unlängst auch die notwendigen Anleitungen und Antragsformulare (im Entwurf) veröffentlicht. Aufgrund der vorliegenden Bestimmungen und Anleitungen soll es KMU-Unternehmen ab 31. März 2014 möglich sein, um die neuen Finanzhilfen anzusuchen. Konkret sollen dann in den Jahren 2014 bis 2016 auf begünstigten Darlehen bei konventionierten Banken und Finanzdienstleistern Zinsbeihilfen gewährt werden.
Zugelassen zur neuen Förderung sind KMU-Unternehmen in den Grenzen der einschlägigen EU-Bestimmungen, und zwar unabhängig von der Branche, in welcher sie tätig sind. Auch landwirtschaftliche Unternehmen oder Fischereibetriebe können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Ausdrücklich ausgeschlossen sind hingegen vor allem Banken und Versicherungen. Die begünstigten Unternehmen müssen zudem ihren operativen Sitz in Italien haben und ordnungsmäßig im Handelsregister eingetragen sein.
Gefördert werden im Sinne von Art. 5 der Durchführungsbestimmungen der Ankauf, auch über Leasing, von fabrikneuen Maschinen, Anlagen und anderen Betriebsgütern sowie Geräten und weiters von Hardware, Software und digitaler Technologie. Verlangt wird zudem, dass die Sachanlagen, soweit nicht über Leasing finanziert, unter den Posten „Technische Anlagen und Maschinen“ (B.II.2) , „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ (B.II.3) oder „Andere Anlagen“ (B.II.4) in der Aktiva der Bilanz ausgewiesen werden, und sie müssen dort auch für zumindest drei Geschäftsjahre verbleiben. Nicht gefördert werden Transportgeräte von Güterbeförderungsunternehmen sowie von Luftfahrtunternehmen. Die Güter können sowohl der Eröffnung einer neuen als auch dem Ausbau oder der Diversifikation einer bestehenden Tätigkeit dienlich sein. Ausdrücklich nicht begünstigt sind der Ankauf von Grundstücken und Gebäuden sowie Ausgaben für sich im Bau befindliche Anlagen und für Anzahlungen. Zur Förderung zugelassen sind hingegen die Anschaffungen von Photovoltaikanlagen.
Wichtig: Der Ankauf darf erst erfolgen, nachdem der Antrag um Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist. Allerdings sind nach Antragsstellung Änderungen bei den Investitionen zulässig, vorausgeschickt, dass sie noch durch die Verordnung vom 27. November 2013 abgedeckt sind. Zudem müssen die Investitionen innerhalb einer Frist von höchstens 12 Monaten ab Abschluss des Finanzierungsvertrages abgeschlossen sein.
Der Antrag muss anhand des Vordruckes laut Anlage 1) zum Rundschreiben vom 10. Februar 2014 gestellt werden. Der Antrag darf ausschließlich mittels der zertifizierten elektronischer Post (PEC) ab 9.00 Uhr des 31. März 2014 an die PEC-Adresse von konventionierten Banken oder Finanzvermittlern verschickt werden.
Ab 10. März 2014 sollen zu diesem Zweck die endgültigen Vordrucke verfügbar sein, und zwar im Verzeichnis “BENI STRUMENTALI (NUOVA SABATINI)” auf der Homepage des Ministero dello Sviluppo Economico. Die Banken müssen monatlich die Anträge an die Depositenbank weiterleiten, wo sie chronologisch bearbeitet werden. Anträge, welche in diesem Jahr aufgrund fehlender Mittel nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vorrangig im nächsten Jahr bearbeitet.
Diesem Rundschreiben legen wir das obgenannte Rundschreiben des Ministeriums vom 10. Februar 2014 nebst Anlagen bei.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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Herunterladen Rundschreiben vom 10. Februar 2014 nebst Vordrucken