Neuer Vordruck für die trimestrale MwSt-Erstattung; Steuerbegünstigungen für den Er-werb von Möbeln und Elektrogeräten – Steuergutschrift für Elektrogeräte – Steuergutschriften um 15% reduziert
1 Neuer Vordruck für die trimestrale MwSt-Erstattung:
In der Zeit zwischen dem 1. und dem 30. April 2014 kann um die Erstattung des im ersten Quartals 2014 angereiften MwSt-Guthabens angesucht werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass hierfür ein neuer Vordruck zu verwenden ist. Die Agentur der Einnahmen hat nämlich mit Verordnung vom 26. März 2014 eine aktualisierte Fassung des Vordrucks „TR“ erlassen; vor allem ist darin der erhöhte MwSt-Satz von 22% vorgesehen, und zudem trägt das Formular dem Umstand Rechnung, dass nun Guthaben bis zu 700.000 Euro (bisher 516.456,90 Euro) für die Verrechnung mit dem Vordruck F24 verwendet werden können.
Wichtig sind auch die Anleitungen zum neuen Vordruck. Darin wird festgehalten, dass zur Berechnung der Voraussetzungen für die trimestrale MwSt-Erstattung alle Umsätze im Sinne von Art. 7 bis Art. 7-septies DPR 633/1972 zu beachten sind, für welche eine Rechnung ausgestellt werden muss, und zwar auch dann, wenn der entsprechende Umsatz nicht steuerbar ist. Wir legen diesem Rundschreiben den überarbeiteten Vordruck nebst Anleitungen bei.
- Steuerabsetzbetrag 50% für Möbel und Einrichtungen:
Der Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräten mit anerkannten Ausgaben von maximal 10.000 Euro (Steuerabsetzbetrag von maximal 5.000 Euro, aufzuteilen auf 10 Jahre) steht nur dann zu, wenn auf der Wohnungseinheit, für welche die Güter bestimmt sind, auch begünstigte Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden und die Ausgaben für diese Wiedergewinnungsarbeiten höher sind als jene für die genannten Güter.
Die Begrenzung war eigentlich schon im Haushaltsgesetz für 2014 enthalten. Offensichtlich sollte vermieden werden, dass nur nach einem Bagatelleingriff schon der Steuerabsetzbetrag für die Anschaffungen von Möbeln, Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräten beansprucht wird; diese Einschränkung ist dann aber umgehend mit der Silvesterverordnung 2013 (G.V. Nr. 151/2013) wieder gestrichen worden.
Am 12. März 2014 ist diese Silvesterverordnung (sog. „Salva Roma-ter“) aber neu aufgelegt worden, nachdem innerhalb der gesetzlichen Frist von 60 Tagen eine Umwandlung in Gesetz wegen der Regierungskrise in Rom nicht erzielt werden konnte. Die Verordnung trägt jetzt die Nr. 47/2014 und enthält keine Spur mehr von der genannten Korrektur zum Haushaltsgesetz. Die neue Verordnung ist mit erheblicher Verzögerung am 28. März 2014 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Entsprechend gilt: Ab 1. Jänner 2014 kann der Steuerabsetzbetrag für Möbel, Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte nur voll beansprucht werden, wenn die Kosten für die Wiedergewinnung der entsprechenden Wohneinheit zumindest gleich hoch wie die Ausgaben für den Ankauf der Geräte sind.
- Steuerbegünstigungen eingeschränkt:
Zur Erinnerung: Das Haushaltsgesetz für 2014 sieht in Art. 1 Abs. 577 eine Regelung vor, wonach innerhalb Jänner 2014 eine Verordnung erlassen werden sollte, mit welcher diverse Steuergutschriften an Unternehmen ab 2014 um rund 15% reduziert würden. Wohl wegen der Wirren in Rom hat die Veröffentlichung etwas länger gedauert. Die Verordnung trägt nun das Datum 20. Februar 2014 und wurde im Amtsblatt Nr. 67 vom 21. März 2014 veröffentlicht.
Demnach werden ab 2014 vor allem die nachstehenden Steuergutschriften um 15% reduziert:
- die Steuergutschriften für Kinos;
- die Steuergutschriften für die Betreiber von Fernheizwerken, welche mit Biomasse in klimatisch benachteiligten Gemeinden und mit Geothermie betrieben werden;
- die Steuergutschriften für neue unternehmerische Initiativen;
- die Steuergutschriften für den Ankauf von mit Gas oder Strom betrieben Fahrzeugen sowie für den nachträglichen Einbau von Gasantriebsanlagen.
Von unmittelbarer Bedeutung in Südtirol dürften die Einschränkungen bei den mit Biomasse betriebenen Fernheizwerken sein. Hier stand in der Vergangenheit eine Gutschrift in Höhe von 0,02582284 Euro (ehemals 50 Lire) je KW zu. Durch die Verordnung wird die Beihilfe ab 2014 auf 0,02194942 Euro je KW reduziert.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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