Neue Frist für die Meldung der Privatnutzung von Betriebsgütern und der gewährten Gesellschafterfinanzierungen

Neue Frist für die Meldung der Privatnutzung von Betriebsgütern und  der gewährten Gesellschafterfinanzierungen

Am Mittwoch nächster Woche, also am 30. April 2014, wäre der Termin für die Meldung der privaten Nutzung von Betriebsgütern, vor allem durch Gesellschafter und durch die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, im Jahr 2013 verfallen; innerhalb der gleichen Frist wären auch im Jahr 2013 gewährte Gesellschafterfinanzierungen zu melden gewesen. Die Meldungen gehören zu den umstrittensten bürokratischen Verpflichtungen, stellen sie i. W. doch eine Selbstanzeige der Steuerpflichtigen dar, denn die Meldung der Privatnutzung von Gütern ist bekanntlich nur dann erforderlich, wenn überhaupt kein Entgelt oder aber kein marktgerechtes Entgelt für diese Nutzung entrichtet worden sind. Die Meldung von Gesellschafterfinanzierungen hingegen soll dazu dienen, Schwarzgelder, die dem Unternehmen durch die Hintertür wieder zugeführt werden, aufzudecken.

Mit Verordnung Nr. 54581 vom 16. April 2014 hat die Agentur der Einnahmen nun die Abgabefrist dieser Meldungen grundlegend verändert. Die Meldung ist in Zukunft nicht mehr zu einem fixen Termin, also am 30. April des Folgejahres, fällig, sondern wird an die Abgabefrist der jährlichen Einkommensteuererklärung gebunden. Im Einzelnen: Die Meldung muss nun innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der jährlichen Einkommensteuererklärung verschickt werden. Vorausgeschickt, dass die Einkommensteuererklärung innerhalb des 9. Monats nach Ende der Steuerperiode zu versandt werden muss, verfällt die Frist für die Meldung der Privatnutzung von Betriebsgütern sowie für die gewährten Gesellschafterfinanzierungen 30 Tage nach diesem Termin. Bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr und Kalenderjahr muss die Meldung also innerhalb 30. Oktober versandt werden. Für 2013 wird die Meldung also innerhalb 30. Oktober 2014 verfallen.

Nicht geklärt sind derzeit Übergangsprobleme bei abweichenden Geschäftsjahren. Z. B.: Bleibt für Gesellschaften mit Bilanzstichtag 30. Juni 2013 die Abgabefrist 30. April 2014 aufrecht, und wann sollen Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Mai 2013 die Meldung abgeben? Im letzten Fall wäre die Frist bereits zum 30. März 2014 verfallen. Soweit Ihr Unternehmen in diese Sonderklassen fällt, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen, sobald amtliche Anleitungen vorliegen.

Allgemein kann nur gehofft werden, dass die Regierung Renzi im Zuge der versprochenen Entbürokratisierung des Steuerrechts diese Meldepflicht so bald als möglich völlig abschafft, zumal in der Fachwelt ihr Nutzen allgemein in Frage gestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-19-22.04.2014 Privatnutzung Betriebsgüter