Ab 6. Juni 2014 Ausstellung von elektronischen Rechnungen an Ministerien, Steuerämter und Sozialversicherungsanstalten verpflichtend
Die Schuld darf der EU zugeschoben werden: Sie hat mit RL 2010/45 von ihren Mitgliedstaaten gefordert, die elektronische Abrechnung als vorherrschende Methode bis 2020 zu etablieren, um Papierflut und Archivierungskosten zu verringern. Italien nimmt in der Umsetzung dieser Richtlinie eine Vorreiterrolle ein. Während man z. B. in Deutschland noch eigene Kommissionen bildet, welche über die Umsetzung der Vorgaben aus Brüssel beraten sollen, hat Italien bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2008 (G. 244/2007) die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen und mit D.M. vom 3. April 2013 Nr. 55 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Unlängst sind mit Rundschreiben Nr. 1 des Finanzministeriums vom 31. März 2014 auch die notwendigen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht worden, und ab 6. Juni 2014 wird die elektronische Rechnungserteilung in einer ersten Stufe zur Pflicht. Konkret gilt:
- Ab dem 6. Juni 2014 dürfen an Ministerien, an Steuerämter und an nationale Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen keine Rechnungen in Papierform mehr ausgestellt werden; zu den letzten Einrichtungen gehören vor allem INPS, INARCASSA, CNPADC, ENPAM, CIPAG und ENPACL. Den genannten öffentlichen Körperschaften ist ab diesem Datum nur mehr die Annahme und Zahlung elektronischer Rechnungen erlaubt.
- Ab dem 6. Juni 2015 gilt die gleiche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungserteilung sodann gegenüber allen öffentlichen Körperschaften, ausgenommen nur die Lokalkörperschaften (z. B. Gemeinden).
- Die Umsetzung der elektronischen Rechnungserteilung auch gegenüber den Lokalkörperschaften soll hingegen noch mit einer eigenen Durchführungsbestimmung geregelt werden; nach jüngsten Meldungen soll aber auch hier am Termin 6. Juni 2015 festgehalten werden.
Für Unternehmen und Freiberufler hat dies zur Folge, dass ab den oben genannten Fristen für Lieferungen und Leistungen an die angeführten öffentlichen Körperschaften Rechnungen:
- nur mehr in elektronischer Form (Format XML) und mit digitaler Unterschrift erstellt und
- nur mehr mittels elektronischer Post über eine eigene Plattform versandt werden dürfen, soweit das zuständige Amt eine hierfür notwendige eigene Identifikationsnummer („codice identificativo univoco“) eröffnet hat.
Die Details zu den technischen Anforderungen der Rechnungen können von einer eigenen Internetseite (www.fatturapa.gov.it) heruntergeladen werden.
Die öffentlichen Körperschaften sind umgekehrt verpflichtet, sich selbst bzw. ihre zuständigen Büros auf der Plattform zu registrieren. Ab 2. Mai 2014 soll es den oben genannten öffentlichen Körperschaften möglich sein, auf dem neuen System eine Position zu eröffnen. Die Körperschaft muss sodann ihren Lieferanten und Dienstleistern ihre Identifikationsnummer auf der Plattform mitteilen. Der Lieferant seinerseits muss auf der Rechnung zwingend den „codice identificativo univoco“ der Körperschaft anführen.
Der Versand der Rechnung selbst ist sodann über
- die herkömmliche PEC-Adresse,
- über eine eigene Konventionen über die neuen Portale von SDICoop, SPCoop oder SDIFTP und schließlich
- auch über die traditionellen Portale von Entratel, Fisconline oder Carta nazionale dei servizi möglich.
Mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 1/2014 wurde zudem geklärt, dass die elektronische Rechnung erst dann als ausgestellt gilt, wenn auch die Empfangsbestätigung durch den Rechnungsempfänger vorliegt. Dieser Umstand erfordert sicher eine größere Sorgfaltspflicht bei der Ausstellung der Rechnungen. Die gängige Praxis, in den ersten Tagen des Folgemonats noch Rechnungen mit dem Datum des Vormonats zu erstellen, wird zumindest in den aufgezeigten Fällen nicht mehr möglich sein bzw. stellt u. U. eine verspätete Fakturierung dar.
Das eingangs genannte Rundschreiben stellt zudem klar, dass ab dem 6. Juni 2014 ausgestellte Rechnungen in Papierform von Ministerien, Steuerämtern sowie Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen nicht mehr angenommen und auch nicht mehr bezahlt werden dürfen. Vor diesem Datum erstellte Rechnungen hingegen müssen auch nach dem 6. Juni noch nach den derzeitigen Regeln angenommen und auch bezahlt werden.
Sollten Ihr Unternehmen als Lieferant oder Dienstleister gegenüber Ministerien, Steuerämtern oder Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen tätig sein und daher bereits am 6. Juni 2014 von der Neuerung betroffen sein, ersuchen wir Sie, sich umgehend mit Ihrem Softwarelieferanten in Verbindung zu setzen, um rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für die elektronische Rechnungserteilung erfüllen zu können. Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen der Rechnungen und Vorkehrungen zum Versand können Sie zudem direkt der oben genannten Internetseite unter www.fatturapa.gov.it entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-20-24.04.2014 E-Rechnung an öffentliche Verwaltung