Jüngste Neuerungen im Bereich Grundstücke und Gebäude
Mit diesem Rundschreiben möchten wird Sie über eine Reihe von Neuerungen informieren, die in den letzten Wochen in Kraft getreten sind und den Bau- und Immobilienbereich betreffen:
- Steuerbonus auf Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte:
Der Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Elektrogeräten mit anerkannten Ausgaben von maximal 10.000 Euro (Steuerabsetzbetrag von maximal 5.000 Euro, aufzuteilen auf 10 Jahre) steht wieder unabhängig von der Höhe der getragenen Ausgaben für die Wiedergewinnungsarbeiten auf der entsprechenden Baueinheit zu. Die unlängst eingeführte zusätzliche Schwelle (siehe unser Rundschreiben Nr. 18/2014), wonach die Ausgaben für diese Güter nicht höher sein dürfen als die Kosten für die durchgeführten Wiedergewinnungsarbeiten auf der jeweiligen Baueinheit, ist im Zuge der Umwandlung der GV Nr. 47/2014 wieder gestrichen worden.
Mit Rundschreiben Nr. 11 vom 21. Mai 2014 wurde zudem klargestellt, dass auch der Erwerb von Möbeln und Elektrogeräten im Ausland zum Steuerabsetzbetrag berechtigt. Soweit der ausländische Lieferant in Italien über kein Bankkonto verfügt und die Lieferung mittels Auslandsüberweisung bezahlt wird, sind auf dem Zahlungsbeleg die Steuernummer des italienischen Begünstigten des Steuerabsetzbetrages sowie die ausländische Steuernummer des Lieferanten anzugeben; letztere ersetzt die für inländische Lieferanten vorgesehene Steuernummer oder MwSt-Nummer.
- Steuerbonus für öffentliche Kulturgüter (sog. Artbonus):
Mit G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht im Amtsblatt vom 31. Mai 2014, werden umfangreiche Begünstigungen für den Schutz der italienischen Kulturgüter vorgesehen. Konkret wird für freigiebige Zuwendungen für die Instandhaltung, den Schutz und die Restaurierung von öffentlichen Kulturgütern oder für die Unterstützung von kulturellen Einrichtungen und die Förderung von lyrisch-symphonischen Stiftungen sowie öffentlichen Theatern eine Steuergutschrift gewährt, die über drei Jahre zu gleichen Teilen in Abzug gebracht werden kann. Der Steuerbonus gilt für Zuwendungen ab dem 1. Juni 2014 und betrifft sowohl die natürlichen Personen als auch die Unternehmen. Er beträgt 65% für die Zuwendungen in den Jahren 2014 und 2015 sowie 50% für jene des Jahres 2016. Für die natürlichen Personen ist eine Obergrenze von 15% des steuerpflichtigen Einkommens vorgesehen, für die Unternehmen dürfen die Zuwendungen nicht die Schwelle von 0,5% des Jahresumsatzes übersteigen. Die Unternehmen können den Steuerabsetzbetrag auch mittels Verrechnung beanspruchen (ohne diesbezügliche Grenzen); der Bonus ist weder für die Ertragsteuern IRES und IRPEF, noch für die IRAP steuerpflichtig.
Die Begünstigten der Zuwendungen sind umgekehrt verpflichtet, monatliche Meldungen an das Ministerium für Kulturgüter über die erhaltenen Zuwendungen und über deren Verwendung zu machen, und dies auch über ihre Homepage kundzutun.
- Steuerbonus für Tourismusbetriebe:
Ebenfalls mit der oben genannten G.V. Nr. 83/2014, veröffentlicht am 31. Mai 2014, wird für Hotels, Gasthäuser und Beherbergungsbetriebe ein Steuerbonus von 30% für Ausgaben zur baulichen Modernisierung sowie für Investitionen in die Digitalisierung, in Internetauftritte und in das Marketing eingeführt. Die genauen subjektiven und sachlichen Voraussetzungen sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung erlassen werden. Vorab kann festgestellt werden:
- Zum 1. Jänner 2012 bestehenden Betrieben wird für Baumaßnahmen in den Jahren 2014 – 2016 eine Steuergutschrift auf Ausgaben bis zu 200.000 Euro je Geschäftsjahr zuerkannt. Begünstigt sind bauliche Umgestaltungen (Art. 3, Abs. 1 Buchst. D DPR 380/2001) und der Abbau architektonischer Barrieren. Für die Maßnahme ist allerdings im Staatshaushalt eine verhältnismäßig geringe Summe von 15 Mio. Euro vorgesehen.
- Ebenso wird für Ausgaben in den Jahren 2015 – 2017 für die WIFI-Anschlüsse, Internetauftritte, Software für die Einrichtung elektronischer Reservierungssysteme und für entsprechende Beratungen ein Steuerabsetzbetrag von 30% zuerkannt. Obergrenze für die anerkannten Kosten sind 12.500 Euro, und auch hier ist im Haushalt ein relativ kleiner Betrag von 15 Mio. Euro pro Jahr vorgesehen.
Die Gutschrift kann ausschließlich für Verrechnungen über den Vordruck F24 verwendet werden. Dabei sind ausdrücklich die De-Minimis-Grenzen zu beachten.
Die Gesetzesverordnung sieht vor, dass innerhalb von 3 Monaten eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden, und wir werden Sie im Detail informieren, sobald diese vorliegen.
- Steuerabsetzbetrag für Mieter von Sozialwohnungen:
Mieteinkünfte aus Sozialwohnungen sind im Rahmen der Unternehmenseinkünfte nur im Ausmaß von 40% zu besteuern (Art. 6 GV 47/2014). Zudem steht dem Mieter ein Steuerabsetzbetrag zwischen 450 Euro und 900 Euro, abhängig vom steuerpflichtigen Einkommen, zu.
- Einheitssteuer auf 10% reduziert
Die für 2013 geltende Einheitssteuer von 15% wurde für die Jahre 2014 bis 2017 auf 10% herabgesetzt (DL Nr. 47/2014). Die Verminderung gilt für alle Fälle, in denen bisher der Satz von 15% angewandt worden ist, also für alle konventionierten Mietverträge, die im Sinne der geltenden Bestimmungen abgeschlossen worden sind (Art. 2 Abs. 3 Ges. Nr. 431/1998). Bei konventionierten Mietverträgen ist dadurch die Option für die Abfindungssteuer nochmals attraktiver geworden, und wir ersuchen Sie, sich eventuell mit uns in Verbindung zu setzen, um notwendige Meldungen vorzunehmen.
Die Abfindungssteuer steht übrigens auch dann zu, wenn Wohnungen durch natürliche Personen an Genossenschaften oder an Körperschaften ohne Gewinnabsicht vermietet werden, welche sie ihrerseits an Studenten vermieten.
- Ankauf von Baugründen von landwirtschaftlichen Unternehmen:
Der Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 8327 vom 9. April 2014 noch einmal bestätigt, dass der Verkauf von Bauland durch einen landwirtschaftlichen Unternehmer nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, weil der Grund durch die Änderung der urbanistischen Zweckbestimmung seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen verloren hätte und damit die sachliche Voraussetzung für die Anwendung der Mehrwertsteuer fehlte. Das Urteil ist sicher nicht unumstritten, und es liegen durchaus auch gegensätzliche Entscheide des Höchstgerichts zum Thema vor. Man tut allerdings gut daran, immer dann, wenn die Anwendung der Mehrwertsteuer von Vorteil ist (z. B. weil der Käufer ein Unternehmer ist), im Vertrag über andere Elemente die Eigenschaft des Grundes als landwirtschaftliches Betriebsvermögen zu unterstreichen (z. B. Hinweis, dass die Ernte noch einzubringen ist usw.).
- Gemeindeimmobiliensteuer TASI
Mit dem Stabilitätsgesetz für 2014 wurde bekanntlich auf gesamtstaatlicher Ebne eine neue Gemeindesteuer auf unteilbare Dienste, kurz TASI, eingeführt. Die erste Rate der Steuer für 2014 ist zum 16. Juni 2014 fällig.
Die Steuer kommt in Südtirol nicht zum Tragen, weil sie hier durch die neue GIS abgegolten ist. Auf dem restlichen Staatsgebiet hingegen sind in zahlreichen Gemeinden die entsprechenden Hebesätze noch nicht festgesetzt worden. Die Regierung hat daher angekündigt, für diese Gemeinden eine Fristverlängerung auf Oktober zu verfügen.
Mit Verordnung vom 23. Mai 2014 sind übrigens die Erlagscheine für die Einzahlung der neuen Gemeindesteuer veröffentlicht worden; falls Sie für Liegenschaften außerhalb Südtirols diese Gebühr entrichten müssen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
- IMU-Befreiung für unverkaufte Liegenschaften der Bauträger 2013
Bauträger, welche im 2. Halbjahr 2013 die neue Befreiung von der IMU für im Umlaufvermögen gehaltene Wohnungen und andere Liegenschaften beansprucht haben, sind verpflichtet, innerhalb 30. Juni 2014 eine entsprechende Meldung an die zuständige Gemeinde zu machen. Zur Erinnerung: Seit 2013 können Bauträger für fertig gestellte bzw. wiedergewonnene Liegenschaften, die unverkauft „auf Lager“ gehalten (und auch nicht vermietet) werden, die Befreiung von der IMU geltend machen; dafür ist – bei anderweitigem Verfall der Erleichterung – innerhalb 30. Juni des Folgejahres (für 2013 also innerhalb 30. Juni 2014) eine Meldung an die zuständige Gemeinde zu machen. Soweit hierfür nicht noch in den nächsten Tagen ein eigener Meldevordruck veröffentlicht wird, kann die allgemeine Erklärung verwendet werden, und in dieser wird im Feld „Mitteilungen“ der aufgezeigte Umstand gelmeldet.
In Südtirol kann übrigens die Erleichterung ab 2014 aufgrund der Einführung der neuen Gemeindeimmobiliensteuer „GIS“ nicht mehr beansprucht werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-23-04.06.2014 Diverse Neuerungen bei Liegenschaften