Höhere Besteuerung von Dividenden und Kapitalerträgen ab dem 1. Juli 2014

Höhere Besteuerung von Dividenden und Kapitalerträgen ab dem 1. Juli 2014

Für ab dem 1. Juli 2014 zufließende Kapitalerträge treten gravierende Steuererhöhungen in Kraft:

Zur Erinnerung: Mit GV Nr. 66/2014 wurde im letzten April vorgesehen, die Abzugssteuern auf Finanzerträge mit Wirkung 1. Juli 2014 von derzeit 20% auf 26% zu erhöhen. Dies betrifft vor allem Bankzinsen und Zinsen aus Obligationsdarlehen. Betroffen sind aber auch Dividenden und Veräußerungsgewinne aus nicht wesentlichen Beteiligungen sowie Einkünfte aus stillen Beteiligungen mit Einbringung von Kapital (soweit die Schwelle für eine wesentliche Beteiligung nicht überschritten wird).

Die G.V. Nr. 66/2014 betraf nicht Veräußerungsgewinne und Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen: Die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen werden derzeit bekanntlich im Ausmaß von 49,72% besteuert, wenn sie aus ab 2008 erwirtschafteten Gewinnen stammen (die Gewinne bis 2007 werden hingegen nur im Ausmaß von 40% besteuert). Dies führt ab 1. Juli 2014 zur paradoxen Situation, dass Veräußerungsgewinne und Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen auch bei Anwendung des höchsten Einkommensteuersatzes (43% auf 49,72%) geringer belastet werden als solche aus nicht wesentlichen Beteiligungen. Im Sinne der Bestimmungen in Art. 1 D.M. vom 2. April 2008 gilt übrigens, dass zunächst die bis 2007 erzielten Gewinne als ausgeschüttet gelten, so dass diese zunächst zu 40% steuerpflichtig sind.

Dies soll nun umgehend geändert werden: Laut übereinstimmenden Presseberichteen plant die Regierung, im Zuge der Umwandlung der obgenannten G.V. 66/2014 die Besteuerung der Dividenden und der Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen auf 60,46% zu erhöhen. Damit ist bei Anwendung des Höchststeuersatzes der IRPEF von 43% auf 60,46% (ergibt unterm Strich eine Steuerbelastung von 26%) der ausgeschütteten Dividenden wieder eine Gleichbehandlung von wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen gegeben.

Empfehlungen:

- Da für die Besteuerung von Kapitalerträgen i. d. R. das Kassaprinzip gilt, ist es aus steuerrechtlicher Sicht zu empfehlen, Dividenden sowohl aus wesentlichen als auch aus nicht wesentlichen Beteiligungen noch innerhalb 30. Juni 2014 auszuzahlen bzw. Veräußerungsgewinne aus der Abtretung von solchen Beteiligungen noch innerhalb Juni zu realisieren.

- Zudem gewinnt die Möglichkeit, Beteiligungen noch innerhalb 30. Juni 2014 noch gegen Zahlung einer Ersatzsteuer (2% bei nicht wesentlichen, 4% bei wesentlichen  Beteiligungen) aufzuwerten, nochmals an Bedeutung.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-24-04.06.2014 Besteuerung der Kapitalerträge