Die neue Gemeindeimmobiliensteuer TASI – Zahlungspflicht nur für Liegenschaften außerhalb Südtirols – 1. Rate in rund 2.181 Gemeinden am 16. Juni 2014 fällig – in restlichen Gemeinden Aufschub auf Oktober
Die gute Nachricht zuerst: Die neue Gemeindesteuer auf unteilbare Dienstleistungen betrifft nur Liegenschaften, die außerhalb Südtirols gelegen sind, da hierzulande die Abgabe durch die neue „GIS“ (siehe unser Rundschreiben Nr. 26/2014) abgedeckt wird. Wer also außerhalb Südtirols keine Liegenschaft sein eigen nennt oder auch nicht über Miet- oder Leihverträge besitzt, ist von den nachfolgenden Ausführungen nicht betroffen.
Zur Erinnerung: Mit dem sog. Stabilitätsgesetz 2013 (G. Nr. 147/2013) wurden im letzten Herbst die Gemeindesteuern weitgehend neu gestaltet, und dies vor dem Hintergrund, dass die versprochene IMU-Befreiung der Hauptwohnung nicht zurückgenommen werden konnte, die Gemeinden aber (wenngleich unter anderen Vorzeichen) nicht um ihre notwendigen Einnahmen gebracht werden durften. Entsprechend wurden der bisherigen IMU (in Südtirol jetzt GIS) zwei neue Abgaben zur Seite gestellt: die Abgabe für Müllabfuhr- und Entsorgungsgebühren (sog. „TARI“) und die Abgabe auf unteilbare Leistungen der Gemeinden („tassa sui servizi indivisibili“, kurz: „TASI“); die letztere Steuer soll vor allem der Finanzierung der Instandhaltungen öffentlicher Straßen und Plätze, der öffentlichen Beleuchtung, der Gemeindepolizei und ähnlicher öffentlicher Dienste dienen, für die dem Bürger kein direktes Entgelt abverlangt wird. Die TASI wird i. W. auf der gleichen Bemessungsgrundlage der IMU berechnet und ist wiederum auch für die Hauptwohnung geschuldet! Steuerschuldner sind auch Mieter und Leihnehmer. Die Steuer ist mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014 geschuldet, und die erste Rate wäre, wie bei GIS und IMU, am nächsten Montag, den 16. Juni 2014, fällig, die zweite Rate am 16. Dezember 2014. Für die konkrete Anwendung der Steuer hätten die Gemeinden aber noch innerhalb 23. Mai 2014 eine eigene Gemeindeverordnung erlassen und dem Finanzministerium übermitteln sowie innerhalb 31. Mai 2014 auf der Homepage www.finanze.it veröffentlichen sollen. Von den 8.057 Gemeinden Italiens sind nach Erhebungen des „Il Sole – 24 ore“ vom 4. Juni 2014 nur rund 2.181 Gemeinden dieser Verpflichtung nachgekommen, und auch davon mehrere nur mit unvollständigen Regelwerken. Für die rund 6.000 säumigen Gemeinden ohne Verordnung hat die Regierung nach langem Hin und Her mit einer Ergänzung nur G.V. 66/2014 in den letzten Tagen eine Fristverlängerung für die erste Rate der TASI auf den 16. Oktober 2014 verfügt.
Diesem Rundschreiben legen wir eine Liste der nicht säumigen Gemeinden bei, in welchen – entgegen ursprünglichen Presseberichten (die Verbände verlangten einen generellen Terminaufschub) – die erste Rate der TASI am 16 Juni 2014 zu entrichten ist. Sollten Sie dingliche Rechte an Liegenschaften in einer der beiliegenden Gemeinden innehaben oder dort auch nur eine Liegenschaft über Miet- oder Leihverträge nutzen, so setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung, damit wir noch fristgerecht die erste Rate der Steuern ermitteln können.
Nachstehend noch die wichtigsten Bestimmungen zur neuen Gemeindeabgabe auf „unteilbare Dienste“ (TASI):
- Steuerschuldner:
Die Steuer ist von dem geschuldet, der auf dem Staatsgebiet (Südtirol ausgenommen, weil hier, wie eingangs aufgezeigt, die neue GIS auch die TASI ersetzt) an einer Liegenschaft dingliche Rechte (Eigentum, Fruchtgenuss, Oberflächenrecht usw.) innehat oder eine Liegenschaft auch nur über einen Miet- oder Leihvertrag besitzt bzw. hält. Damit werden im Unterschied zur IMU oder GIS auch Mieter oder Leihnehmer zu Steuerschuldnern. Das Rahmengesetz sieht eine Beteiligung von Mietern bzw. Leihnehmern in einer Spanne zwischen 10% und 30% vor; das genaue Ausmaß muss aber mittels Gemeindeverordnung festgelegt werden. In Ermangelung einer solchen Verordnung gilt die Untergrenze von 10%. Dabei ist zu beachten, dass Eigentümer und Mieter gegenüber der Gemeinde völlig autonome Steuerschuldner sind, also nicht solidarisch für die Zahlung der gesamten Steuerlast haften. Entsprechend ist der Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, dem Mieter die Steuerberechnung mitzuteilen. Soweit hingegen mehrere Mieter oder Leihnehmer für eine Liegenschaft vorliegen, haften diese unter sich solidarisch für die korrekte Zahlung ihrer Steuerquote. Bei Leasingverträgen ist die Steuer einzig vom Leasingnehmer geschuldet. Und noch eine Besonderheit: Soweit im Kalenderjahr die Miet- oder Leihdauer nicht 6 Monate übersteigt, verbleibt die Steuerschuld einzig beim Eigentümer (dies ist insbesondere für Kurzzeitmieten von Bedeutung).
- Steuerpflichtige Liegenschaften:
Steuerpflichtig sind, ähnlich wie bei GIS, Gebäude und Baugrundstücke, während landwirtschaftliche Grundstücke völlig ausgenommen sind. Steuerpflichtig ist auch die Hauptwohnung. Befreit sind von Gesetzwegen vor allem die Liegenschaften im Besitz von Staat, Region, Provinz und Gemeinden selbst sowie jene der Sanitätseinheiten. Weiters befreit sind Gebäude der Katasterkategorien E/1 bis E/9, solche mit kultureller Zweckbestimmung, solche mit Zweckbestimmung für den Kultus (Kirchen), jene des Hl. Stuhls, aber auch Schutzhütten und Liegenschaften nicht gewerblicher Körperschaften, die ausschließlich institutionellen Zwecken dienen. Daneben können die Gemeinden noch spezifische Befreiungen vor allem für Wohnungen vorsehen. Da diese Befreiungen in den bislang vorliegenden Verordnungen zum Teil recht umfangreich sind, lohnt sich auf jeden Fall ein genaues Studium der jeweiligen Gemeindeverordnung.
- Berechnung der Steuer:
Die Bemessungsgrundlage der TASI ist identisch mit jener der IMU. Für Gebäude ist die Steuer auf den Katasterwert zu berechnen, der mittels nachstehender Multiplikatoren auf die um 5% aufgewerteten Katastererträge ermittelt wird:
Liegenschaft | Multiplikator | ||
Gebäude
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Katasterertrag, erhöht um 5%
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160 | Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7 | ||
140 | Kat. B, C/3, C/4 und C/5 | ||
80 | Kat. A/10 und D/5 | ||
60 | Kat. D, außer D/5 | ||
55 | Kat. C/1 |
Für denkmalgeschützte und unbewohnbare Gebäude wird die so ermittelte Bemessungsgrundlage um 50% reduziert. Für Baugründe ist der Marktwert zum 1. Jänner der Steuerperiode zugrunde zulegen.
Auf diese Bemessungsgrundlage ist sodann die Steuer mit dem Hebesatz zu ermitteln, wie er von der Gemeinde festgelegt wird. Der Basissatz beträgt 0,1%, die Gemeinden können aber eine Reduzierung bis auf 0% und eine Erhöhung bis auf maximal 0,33% beschließen sowie diverse Steuerabsetzbeträge vorsehen. Die Summe aus TASI und IMU darf aber auf keinen Fall mehr als 1,06% (2014 ausnahmsweise 1,14%) betragen. Es wird angenommen, dass die TASI gleich wie die IMU nach Monaten geschuldet ist, wobei ein Monat dann zu berücksichtigen ist, wenn die Steuerpflicht für zumindest 15 Tage bestanden hat.
- Zahlung:
Die Steuer ist grundsätzlich in 2 gleichen Raten innerhalb 16. Juni und 16. Dezember zu entrichten, wobei aber auch eine Einmalzahlung innerhalb 16. Juni zulässig ist. Ratenzahlungen sind nicht vorgesehen.
Die Übergangsregelung für 2014 hätte zudem vorgesehen, dass in Ermangelung der Beschlussfassung durch die zuständige Gemeinde über die Hebesätze innerhalb 23. Mai 2014 die erste Rate zum Regelsatz von 0,1% zu entrichten gewesen wäre und mit der Saldozahlung ein Ausgleich erfolgt. Aufgrund der Fristverlängerung auf den 16. Oktober 2014 darf diese Regelung als überholt angesehen werden.
Übrigens sieht das Rahmengesetz für die Hauptwohnung einen besonderen Schutz vor: Hier ist - unabhängig vom jetzt verfügten Terminaufschub – die gesamte Steuer erst am 16. Dezember 2014 zu entrichten, soweit die Gemeinde nicht fristgerecht die Verordnung genehmigt hat (ist also für rund 6.000 Gemeinden Italiens der Fall).
Zu ergänzen bleibt noch, dass mehrere Gemeinden trotz termingerecht verabschiedeter Verordnung eigenständig eine Fristverlängerung (z. B. auf den 30. Juni 2014) gewährt haben, um dem Chaos bei der Veröffentlichung von Verordnung und Hebesätzen Rechnung zu tragen.
Die Zahlung selbst kann mittels Vordruck F24 erfolgen, und es dürfen auch die üblichen Verrechnungen mit anderen Steuern und Abgaben vorgenommen werden. Nachstehend noch die zu verwendenden Steuerschlüssel:
- TASI für die Hauptwohnung: 3958
- TASI für landwirtschaftliche Betriebsgebäude: 3959
- TASI für sonstige Liegenschaften: 3961
Wie bei der IMU ist auch hier auf dem Vordruck F24 die Katasterkennzahl der jeweiligen Gemeinde anzugeben, es ist zu unterscheiden, ob die Voraus- oder die Saldozahlung geleistet wird, und als Bezugsjahr ist 2014 anzugeben.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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