Aufschub der Steuerzahlungen für 2013 auf den 7. Juli 2014 für Steuerpflichtige mit Be-triebskennzahlen zahlen - GIS in Bozen am 16. September 2014 fällig
Die Zitterpartie wiederholt sich alle Jahre neu: Wenige Stunden vor Fälligkeit der Steuerzahlungen für das Jahr 2013 am Montag, den 16. Juni 2014, hat der Ministerpräsident über eine Pressemitteilung am Samstag, den 14. Juni 2014, um die Mittagszeit die Unterzeichnung einer Verordnung zur Fristverlängerung kundgetan. Damit wird die im letzten Augenblick der übliche Aufschub um rund 20 Tagen auf den 7. Juli 2014 gewährt. Die Begründung liegt, wie auch in den Vorjahren, vor allem bei den notorischen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Betriebskennzahlen („studi di settore“), weiters aber auch in einer zu großen Kumulierung der Zahlungsverpflichtungen auf Mitte Juni (IMU, TASI und Jahressteuern), die für viele Haushalte offensichtlich zur Zerreißprobe wird. Die Frage muss erlaubt sein: Wieso muss mit der Fristenverlängerung dann auf den letzten Tag gewartet werden? Bereits mit einer Verordnung vom 3. Juni 2014 wurden hingegen die Fristen für den Vordruck 730/2013 verlängert. Besondere Probleme bestehen bei IMU, TASI und GIS.
- Fristverlängerungen der Steuern aus dem UNICO 2014:
Subjektive Voraussetzung:
Betriebskennzahlen |
Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften können im Sinne der oben genannten Presseaussendung einen kostenlosen Aufschub auf den 7. Juli 2014 beanspruchen, wenn sie den Betriebskennzahlen unterliegen. Die Betriebskennzahlen („studi di settore“) kommen bekanntlich für Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen im Jahr 2013 bis zu 5.164.569 Euro zur Anwendung. Die Fristverlängerung gilt zudem auch für alle Steuerpflichtigen, die an Unternehmen oder Freiberuflervereinigungen beteiligt sind, welche ihrerseits den genannten Betriebskennzahlen unterliegen; dies gilt z. B. für den Fall der Transparenzbesteuerung von Kapitalgesellschaften oder für Beteiligungen an Personengesellschaften oder Familienunternehmen mit Umsätzen innerhalb des genannten Grenzwertes. Neu ist, dass in den Genuss des Aufschubs auch die Sonderabrechnungsformen für Jungunternehmer und Arbeiter in Mobilität fallen. In der Pressemitteilung wird zudem festgehalten, dass die Fristenverlängerung auch für jene Unternehmen und Freiberufler gilt, die an sich den Betriebskennzahlen unterworfen wären, für welche aber eine spezifische Befreiung zur Anwendung kommt (z. B. bei Tätigkeitsbeginn im Jahr 2013). |
Betroffene Steuern und Abgaben |
Der Aufschub gilt für die nachstehenden Steuern und Abgaben:
- für die Saldozahlung von IRES, IRPEF und IRAP für das Geschäftsjahr 2013; - für die 1. Vorauszahlung für 2014 dieser genannten Steuern, - für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2013; - für die Saldozahlung der MwSt 2013, soweit die MwSt-Erklärung mit der Steuererklärung eingereicht wird; - für die Beiträge an die Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie die Sonderpensionskasse; - für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung); - für die Vorauszahlung IRPEF in Höhe von 20% bei getrennten Besteuerungen; - für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen; - für die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland (IVIE und IVAFE) und - für die Jahresgebühr der Handelskammer. |
Für wen gilt der Terminaufschub nicht? | Der Terminaufschub gilt nicht:
- für alle Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschaften und Körperschaften, die aufgrund ihres Umsatzes nicht mehr den Betriebskennzahlen unterliegen (über 5.164.569 Euro); - für alle Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 180 Tagen erst innerhalb 29. Juni 2014 genehmigen, nachdem ihre Steuern dann nicht zum 16. Juni 2013 fällig sind. Vorsicht: Diese Gesellschaften haben ihre Steuern am 16. Juli 2014 zu entrichten. - In den Genuss des Aufschubs kommen auch all jene Gesellschaften und Körperschaften nicht, die nur den sog. Parametern unterliegen (Umsatz über 5.164.569 Euro, aber nicht über 7,5 Mio. Euro). |
Nachstehend noch der Aufschub im Überblick:
Steuerpflichtiger | Ursprünglicher Zahlungstermin | Verlängerter Zahlungstermin |
Steuerpflichtige, welche den Betriebskennzahlen unterliegen | 16. Juni 2014 | 7. Juli 2014 |
16. Juli 2014 mit Aufschlag 0,40% | 20. August 2014 mit einem Aufschlag von 0,40% | |
Steuerpflichtige, die nicht von den Betriebskennzahlen betroffen sind | 16. Juni 2014 | Keine Verlängerung |
16. Juli 2014 mit Aufschlag 0,40% | Keine Verlängerung |
- Fristverlängerung für Steuererklärung auf Vordruck 730:
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung auf Vordruck 730 hingegen sind bereits mit einer Verordnung vom 3. Juni 2014 verlängert worden, und zwar aufgrund der allgemein bekannten Schwierigkeiten, die CUD-Vordrucke einzuholen (insbesondere bei den diversen Versicherungsinstituten). Hier gelten jetzt folgend e Termine:
Abgabe | Ursprünglicher Zahlungstermin | Verlängerter Zahlungstermin |
bei Beistandszentrum (CAF) | 31. Mai 2014 | 16. Juni 2014 |
Konkret müssen Steuerpflichtige, die zur Steuererklärung auf Vordruck 730 berechtigt sind (i. d. R. Lohnabhängige und Rentner), innerhalb 16. Juni 2014 bei Bestandszentren oder Freiberuflern die notwendigen Unterlagen abgeben; diese haben ihrerseits dann Zeit bis zum 24. Juni 2014, um dem Steuerpflichtigen seine Unterlagen wiederum auszuhändigen, und bis zum 8. Juli 2014 müssen sie die Erklärungen der Agentur der Einnahmen übermitteln.
- Fristverlängerung bei Gemeindesteuern:
- Keinerlei Fristverlängerung gibt es hingegen bei der Gemeindesteuer IMU: Hier ist die Vorauszahlung auf jeden Fall am 16. Juni 2014 fällig.
- Die Vorauszahlung für die neue Gemeindesteuer TASI hingegen wird, wie bereits mitgeteilt, in alle jenen Gemeinden auf den 16. Oktober 2014 aufgeschoben, welche zum 23. Mai 2014 nicht die notwendige Verordnung verabschiedet hatten (betrifft knapp 3/4 der rund 8.000 Gemeinden Italiens). Die Gemeinden ohne Fristverlängerung haben wir Ihnen bereits mitgeteilt.
- In Südtirol sind ab 2014 sowohl die frühere IMU als auch die neue TASI durch die neue Gemeindeimmobiliensteuer „GIS/IMI“ ersetzt worden. Das entsprechende Landesgesetz sieht als Termin für die erste Vorauszahlung den 16. Juni 2014 vor. Bekanntlich sind Gemeindeverband und Gemeinden derzeit dabei, eine Musterverordnung bzw. die jeweiligen Gemeindeverordnungen für diese neue Steuer zu erstellen; in der Verordnung müssen u. a. Hebesätze, Befreiungen und Absetzbeträge geregelt werden. Daher ist es äußerst umstritten, ob die Gemeinden nach den Grundsätzen der „Charta des Steuerzahlers“ auch ohne diese Verordnungen bereits jetzt eine erste Vorauszahlung verlangen dürfen. Mehrere Gemeinden haben diesem Umstand Rechnung getragen und verzichten vorerst auf die Einhebung der Vorauszahlung für die GIS. Zuletzt hat die Gemeinde Bozen am Freitag, den 13. Juni 2014, in einer Aussendung kundgetan, dass alle Zahlungen innerhalb 16. September 2014 als rechtens angesehen werden, was praktisch einer Terminverlängerung von 3 Monaten gleichkommt. Inzwischen sollte die Verordnung genehmigt sein, und infolge sollte eine klare Berechnung der Steuer möglich werden. Der Gemeindenverband hat bereits angekündigt, dass für 2014 wegen der bekannten Schwierigkeiten bei der Berechnung von Zinsen und Strafen nicht zwischen Vorauszahlung und Saldozahlung unterschieden werden soll.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-28-14.06.2014 Terminaufschub Steuerzahlungen