Steuergutschrift von 15% für Neuinvestitionen in Maschinen und Geräte ab dem 25. Juni 2014
Am 24. Juni 2014 ist im Amtsblatt der Republik eine Gesetzesverordnung (G.V. Nr. 91/2014) veröffentlicht worden, die den viel versprechenden Titel „Decreto competitività“ (sinngemäß „Verordnung zur Erlangung der Wettbewerbsfähigkeit Italiens“) trägt. Zentraler Punkt ist der Art. 18, worin in leicht abgeänderte Form eine Neuauflage der Tremonti-Ter-Beihilfe aus dem Jahr 2009 gewährt wird. Wesentliche Neuerung: Die Begünstigung wird nicht mehr in Form einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage, sondern in Form einer Steuergutschrift gewährt; das bringt vor allem dann Vorteile, wenn aufgrund der trüben Wirtschaftslage keine Gewinne vorliegen, die freigestellt werden könnten. Einen Nachteil hat das neue Gesetzeswerk: Die Gutschrift darf erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Jahren auch tatsächlich beansprucht werden. Nachstehend die Details der neuen Investitionsbeihilfe:
Subjektiver Anwendungsbereich | Die Steuergutschrift wird Unternehmen zuerkannt, und zwar sowohl Einzelunternehmen als auch Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften, und zwar unabhängig von ihrer Größe und auch von ihrer Buchhaltungsform (ordentlich oder vereinfacht). Zugelassen sind auch die italienischen Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen. Ausgeschlossen von der Begünstigung sind hingegen Freiberufler. |
Begünstigte Güter |
Begünstigt sind nur Investitionen in neue Maschinen, Geräte und Anlagen, die in der Ateco-Tabelle 2007, Abschnitt 28, angeführt (siehe Anlage A) und für italienische Niederlassungen des Unternehmens bestimmt sind. Die Gestehungskosten des einzelnen Gutes müssen zudem zumindest 10.000 Euro betragen; Güter mit geringeren Anschaffungskosten sind nicht begünstigt.
Der Kreis der zugelassenen Investitionen entspricht i. W. jenen der Begünstigung „Tremonti-Ter“ im Jahr 2009. Entsprechend darf auch bei der Abgrenzung auf die Hinweise im Rundschreiben Nr. 44/E vom 27. Oktober 2009 Bezug genommen werden. Daraus folgt: Vor allem Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände und Immobilien sind ausgeschlossen und auch solche in bewegliche Güter, die nicht in der genannten Tabelle aufgezeigt sind, so insbesondere in elektronische Büromaschinen (Computer), Personenkraftwagen und Lastkraftwagen. Im Unterschied zu den früheren „Tremonti“-Begünstigungen müssen (zumindest nach dem derzeitigen Wortlaut) die Investitionen nicht um etwaige Verkaufserlöse aus Desinvestitionen reduziert werden; früher waren immer nur die sog. „Nettoinvestitionen“ zugelassen. |
Zeitlicher Anwendungsbereich
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Begünstigt sind Investitionen in der Zeit zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 30. Juni 2015. Für die zeitliche Zurechnung der Anschaffungen zählt grundsätzlich das Datum der Übergabe. Auch die vor dem 25. Juni 2014 durchgeführten Bestellungen sind begünstigt, wenn die Zustellung oder Übergabe ab diesem Datum erfolgt sind. Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:
- Werkverträge: Hier gilt i. d. R. die Endabnahme als Zeitpunkt der Übergabe, und die Investitionen sind begünstigt, soweit ab dem 25. Juni 2014 die Abnahme erfolgt, außer es sind bereits zuvor endgültige Teilabnahmen im Sinne von Art. 1666 ZGB geschehen. - Lieferungen mit Montage: Bei Maschinen und Anlagen, die installiert werden müssen oder für die ein Probelauf vorgesehen ist, hat man auf die Übergabe abzustellen (in diesem Sinne das Rundschreiben der Assonime Nr. 7/2010). |
Die Berechnung der Beihilfe | Die Steuergutschrift beträgt 15%, zu berechnen auf den positiven Unterschiedsbetrag zwischen
- den Neuinvestitionen im obigen Zeitraum einerseits und - dem Durchschnitt der Investitionen in zugelassene Güter in den fünf Vorjahren, wobei die Steuerperiode mit den höchsten Investitionen ausgeklammert werden darf. Für die Berechnung der Beihilfe im zweiten Semester 2014 (25. Juni bis 31. Dezember 2014) hat man demnach auf die entsprechenden Neuinvestitionen in den Jahren 2009–2013 abzustellen, für die Investitionen im ersten Semester 2015 hingegen werden die durchschnittlichen Neuinvestitionen der Jahre 2010–2014 als Vergleichswert dienen. In der Praxis werden durch den Ausschluss des Jahres mit den höchsten Investitionen jene von 4 Vergleichsperioden addiert, und davon wird ein Viertel als Vergleichswert ermittelt. Begünstigt ist nur der Erhöhungsbetrag gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre, und darauf wird eine Steuergutschrift im Ausmaß von 15% berechnet. Daraus folgt aber, dass jeweils in einem Halbjahr mehr investiert werden muss als durchschnittlich in einem vollen Geschäftsjahr, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bei der letzten Begünstigung (Tremonti-Ter) im Jahr 2009 die Investitionen in den Vorjahren überhaupt nicht zu beachten waren. Unternehmen, die zum Stichtag 25. Juni 2014 noch nicht seit fünf Jahren bestanden, dürfen den Durchschnittsbetrag der Neuinvestitionen in den Jahren ihres Bestehens zugrunde legen, wobei auch in diesem Fall das Jahr mit den höchsten Anschaffungen ausgeschlossen werden darf. Am besten ergeht es Unternehmen, die erst nach dem 25. Juni 2014 gegründete werden: Hier werden die gesamten Neuinvestitionen in begünstigte Güter zur Förderung zugelassen; die gleiche Überlegung gilt übrigens auch für Unternehmen, die erst 2013 gegründet worden sind, denn nach dem Wortlaut der derzeitigen Bestimmung dürfen diese Unternehmen das Jahr 2013 ebenfalls aus der Vergleichsrechnung ausschließen. Es ist zu befürchten dass für diese Fälle - wie in der Vergangenheit – einschlägige Missbrauchsbestimmungen erlassen werden. |
Inanspruch-nahme der Steuergutschrift | Die Inanspruchnahme der Steuergutschrift erfolgt einzig durch Verrechnungen im Zahlungsvordruck F24, und zwar mit geschuldeten Steuern jeder Art (Steuereinbehalte, IRPEF, IRES, IRAP, IMU usw.) sowie Sozialbeiträgen. Umgekehrt ist eine Erstattung der Gutschrift nicht möglich. Die Steuergutschrift selbst ist für Zwecke von IRPEF und IRES sowie IRAP nicht zu besteuern. Zudem gilt für die Verrechnung über den Vordruck F24 nicht die allgemeine Verrechnungsobergrenze von 250.000 Euro pro Jahr.
Nun aber zum Wermutstropfen: - Die Steuergutschrift aus Investitionen des Jahres 2014 darf erst ab dem 1. Jänner 2016 verrechnet werden, jene aus dem ersten Halbjahr 2015 gar erst ab dem 1. Jänner 2017. - Doch damit nicht genug: Die Gutschrift muss zudem in gleichen Teilen auf drei Jahre aufgeteilt werden. Darauf folgt: Wer z. B. im 2. Halbjahr 2014 Mehrinvestitionen im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre in Höhe von 100.000 Euro tätigt, erhält darauf eine Gutschrift in Höhe von 15.000 Euro, welche in Raten von jeweils 5.000 Euro in den Jahren 2016, 2017 und 2018 mit geschuldeten Steuern und Sozialabgaben verrechnet werden darf. Wichtig: Die Gutschrift muss mit Bezug auf jene Steuerperiode, in welcher sie zuerkannt wird, und dann mit Bezug auf jene, in welcher sie verwendet wird, in der Steuererklärung gemeldet werden. |
Verfall und Widerruf | Die Begünstigung wird in folgenden Fällen widerrufen und ist zu erstatten:
- Verkauf der Güter an Dritte oder Zweckbestimmung für nicht betriebliche Zwecke vor dem zweiten Folgejahres nach Durchführung der Investition; - Verbringung der Güter innerhalb des vierten Folgejahres nach Abgabe der entsprechenden Steuererklärung in Betriebseinheiten außerhalb Italiens. |
Es ist zu erwarten, dass die Förderung im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Notverordnung mehrere Änderungen erfahren wird.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-29-05.07.2014 Investitionsförderung