Zinsloses Darlehen des Landes für Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbei-ten an Hauptwohnungen zu Gunsten natürlicher Personen
Die Nachricht hat für viel Aufsehen in der lokalen Presse der letzten Tage gesorgt: Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol bevorschusst die Steuerabsetzbeträge auf Wiedergewinnungsarbeiten an Wohngebäuden über zinslose Darlehen. Hier einige Hinweise:
Die Autonome Provinz Bozen – Südtirol hat vorerst 12 Millionen Euro bereit gestellt, um die Steuerabsetzbeträge im Sinne von Art. 16-bis DPR 917/1986 für in den Jahren 2014 und 2015 getätigte bzw. zu tätigende Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden durch natürliche Personen über zinslose Darlehen zu bevorschussen. Bekanntlich wird für diese Arbeiten bis zu einem Höchstbetrag von 96.000 Euro je Wohnung im Jahr 2014 ein Steuerabsetzbetrag von 50% (maximal also 48.000 Euro) und im Jahr 2015 von 40% (maximal also 38.400 Euro) zuerkannt, der über 10 Jahre in gleichbleibenden Raten mit etwaigen Steuerschulden verrechnet werden kann. Soweit keine Steuern geschuldet sind, geht der Absetzbetrag allerdings verloren; er kann auch nicht vorgetragen werden.
Beim Land kann seit 1. Juli 2014 um ein zinsloses Darlehen in Höhe des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabsetzbeträge (für 2014 also maximal 48.000 Euro, für 2015 maximal 38.400 Euro) angesucht werden, und dieses muss dann über die nächsten 10 Jahre in Raten zu jeweils maximal 4.800 Euro bzw. maximal 3.840 Euro erstattet werden.
Um das Darlehen ansuchen können nur in Südtirol seit mindestens 5 Jahren ansässige natürliche Personen, und zwar nur für Wiedergewinnungsarbeiten auf ihrer Hauptwohnung (in welcher sie also den Hauptwohnsitz haben), und zwar nur unter der Voraussetzung, dass sie volle und ausschließliche Eigentümer dieser Wohnung sind; ausgeschlossen sind also Mieter und auch mit Fruchtgenuss belastete Wohnungen. Die Wohnungen müssen zudem einer der nachstehenden Katasterkategorien angehören: A/1, A/2, A/3, A/4, A/5 oder A/6.
Nicht zugelassen sind zudem Wiedergewinnungsarbeiten auf Gemeinschaftsanteilen von Gebäuden (Kondominien) und an Zubehörseinheiten (z. B. Garagen), für welche bekanntlich auch der Steuerabsetzbetrag zusteht. Keine Vorfinanzierung gibt es auch für die Steuerabsetzbeträge für den Ankauf von Möbeln.
Völlig ausgeschlossen sind außerdem alle Maßnahmen zur energetischen Sanierung, für welche derzeit ein Steuerabsetzbetrag von 65% gewährt wird.
Diesem Rundschreiben legen wir den Vordruck für ein entsprechendes Ansuchen bei; diesem ist die Erklärung eines Technikers über die Kostenschätzung der in den Jahren 2014 und 2015 bereits durchgeführten bzw. noch geplanten Arbeiten beizulegen.
Für die Auszahlung ist sodann die Vorlage der Steuererklärungen für 2014 bzw. für 2015 erforderlich, aus welchen die tatsächliche Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages hervorgehen muss. Somit dürfte mit einer Auszahlung frühestens im Frühsommer 2015 gerechnet werden. Zudem muss dann ein eigener Darlehensvertrag mit der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol abgeschlossen werden.
Die Kosten der Bevorschussung betragen 3% Registergebühren und 0,5% Bearbeitungsgebühren für den abzuschließenden Darlehensvertrag; dazu kommen die Honorare des Technikers für die notwendige Kostenschätzung. Ob sich die Mühe lohnt, wird also von Fall zu Fall zu entscheiden sein. Wer die Erleichterung allerdings beanspruchen will, sollte baldigst den Antrag stellen, weil die Darlehen offensichtlich nur bis zur Erschöpfung der bereit gestellten Mittel gewährt werden.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-32-09.07.2014 Darlehen Wiedergewinnungsarbeiten
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