Fahrzeugüberlassungen an Dritte für mehr als 30 Tage
Mit unserem Rundschreiben Nr. 38/2014 haben wir Sie über die Verpflichtung zur Meldung von Fahrzeugüberlassungen an Dritte über eine Dauer von mehr als 30 Tagen informiert. Die Verpflichtung gilt bekanntlich für neue Überlassungen ab dem 3. November 2014. In der Zwischenzeit haben das Transportunternehmen mit Rundschreiben Nr. 23743 vom 27. Oktober 2014, das Innenministerium mit Rundschreiben Nr. 300/A/7812/14/106/16 und der Automobilclub ACI mit Rundschreiben Nr. 6498, beide vom 31. Oktober 2014, zusätzliche Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die in einigen Fällen beachtliche Erleichterungen mit sich bringen. Nachstehend in Ergänzung zu unserem obgenannten Rundschreiben die wesentlichen Klarstellungen in den genannten Verwaltungsanweisungen:
Zunächst wird durch das Transportministerium klargestellt, dass die Meldepflicht nur dann eintritt, wenn die Überlassung fortwährend über einen Zeitraum von 30 Tagen erfolgt; keine Meldepflicht besteht umgekehrt, wenn z. B. im Laufe eines Jahres sporadisch die Überlassung für etwas mehr als 30 Tage erfolgt. Die Eintragung wiederum muss innerhalb von 30 Tagen ab Datum des entsprechenden Vertrages (Leihvertrag, Mietvertrag usw.) vorgenommen werden.
Für Überlassungen von Fahrzeugen an Mitarbeiter durch den Arbeitgeber wird hingegen, auch in teilweiser Abweichung zu früheren Anleitungen, geklärt:
- Keine Meldung ist in allen Fällen zu machen, wo die Überlassung als Sachentlohnung („fringe benefit“) eingestuft wird, da in diesem Fall nicht mehr von einer unentgeltlichen Überlassung gesprochen werden kann.
- Ebenfalls keine Meldung ist immer dann zu machen, wenn ein Fahrzeug Mitarbeitern zur gemischten (für das Unternehmen und für private Zwecke) Nutzung überlassen wird, weil es sich für die Meldepflicht um eine ausschließliche und persönliche Nutzung handeln müsse.
- Keine Meldepflicht fällt auch immer dann an, wenn ein Fahrzeug gleichzeitig mehreren Mitarbeitern überlassen wird, weil dann die Voraussetzungen der Ausschließlichkeit und der fortwährenden Nutzung fehlten.
Die aufgezeigten Einschränkungen der Meldepflicht betreffen nicht nur Lohnabhängige, sondern auch Verwaltungsräte und sonstige fortwährende Mitarbeiter des Unternehmens.
Das Innenministerium hat in seinem Rundschreiben klargestellt, dass eine Fahrzeugleihe (unabhängig ob aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung) nur dann zu melden ist, wenn für das Fahrzeug die ausschließliche, persönliche und fortwährende (über 30 Tage) Nutzung gewährleistet wird; damit werden nochmals die obigen Ausschlussgründe bestätigt.
Mit Bezug auf die unentgeltliche Fahrzeugen an Familienangehörige wird zunächst die Befreiung von der Meldepflicht für Familienangehörige bestätigt, die im gleichen Haushalt leben. Sodann wird zusätzlich klargestellt, dass auch bei getrennter Lebensführung die Meldepflicht nur dann greift, wenn die Leihe die ausschließliche, persönliche und fortwährende Nutzung erlaubt. Umgekehrt: Immer dann, wenn das Fahrzeug von mehreren Personen (z. B. Frau und Kinder) genutzt wird, entfällt die Meldepflicht.
Schließlich bestätigen die Rundschreiben nochmals, dass die Bestimmung keinen rückwirkenden Charakter hat, also nicht für Überlassungen Anwendung findet, die bereits vor dem 3. November 2014 vereinbart worden sind.
Mit Bezug auf die Strafen wird schließlich geklärt, dass Verwaltungsstrafen (zwischen 705 und 3.526 Euro) frühestens ab dem 4. Dezember 2014 verhängt werden. Eine „neue“ Überlassung vom 3. November 2014 wäre nämlich spätestens bis zum 3. Dezember 2014 zu melden gewesen. Nicht geahndet werden kann schließlich der Umstand, dass im Fahrzeug keine Unterlagen über die Meldung mitgeführt werden.
Im eingangs genannten ACI-Rundschreiben wird schließlich eine interessante Vereinfachung für Unternehmensumstrukturierungen vorgesehen: Immer dann, wenn z. B. bei Umwandlungen oder Fusionen mit Bezug auf den Eigentümer des Fahrzeuges kein neues Rechtssubjekt entsteht, ist es ausreichend, die u. U. geänderte Gesellschaftsbezeichnung im Fahrzeugbrief (carta di circolazione) anzumerken, und es entfällt die Verpflichtung zur Eintragung im Fahrzeugregister (PRA).
Abschließend ist noch zu empfehlen, etwaige Überlassungsvereinbarungen schriftlich abzufassen, auch um unter Umständen die hier aufgezeigten Ausschlussgründe von der Meldepflicht nachweisen zu können.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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