MwSt-Vorauszahlung 2014
Innerhalb Montag, den 29. Dezember 2014 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt-Schuld für Dezember 2014 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt-Jahreserklärung für 2014 (Quartalsabrechnung). Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 16. Jänner 2015 zu zahlenden MwSt (für Dezember 2014) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2014 zu zahlenden MwSt (bis 16. März 2015 oder bei vereinheitlichter Steuererklärung „Unico“ mit Zinsen bis zur Zahlungsfrist der Einkommensteuern).
Frist und Zahlungs-modalitäten | Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Freitag, den 29. Dezember 2014 (27. Dezember fällt auf einen Samstag), zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich. |
Einzahlungs-schlüssel | Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2014“ anzugeben. |
Verrechnung mit Guthaben | Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2014 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2014), aus der MwSt-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Achtung: ab 1. Jänner 2015 sind horizontale Verrechnungen von Guthaben über 15.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig. Wir weisen diesbezüglich das Rundschreiben Nr. 03/2014. Bitte prüfen Sie allerdings, ob das Guthaben tatsächlich noch besteht und nicht bereits für andere Steuerzahlungen verwendet worden ist. Wir erinnern Sie an dieser Stelle besonders auf die neuen Bestimmungen in Bezug auf die Einreichung der Vordrucke F24, welche seit 1.Oktober in Kraft getreten sind, zu achten: diese Neuerungen betreffen insbesondere die F24 mit Verrechnung und Saldo Null. Diesbezüglich verweisen wir auf das Rundschreiben Nr.37/2014. |
Befreiungen | Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2014 (bzw. für das letzte Quartal 2014) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2014 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30.November 2014 (30. September 2014 bei trimestraler Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen. Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2013 bzw. 4. Quartal 2013) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung). |
Berechnung | Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann: a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2013 bzw. 4. Quartal 2013) geschuldeten MwSt berechnet. b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2014 bzw. 4. Quartal 2014) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an. c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2014 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2014 durchgeführten Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden. |
Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug | Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2013 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.
§ Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung (Unico 2014) stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung. § Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38], davon 88 Prozent; bei einem Guthaben in der letztjährigen Jahreserklärung hingegen gilt: [VH13 minus VL33] x 88%. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004). |
Varianten | Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2014 ein MwSt-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt). |
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei | Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Dienstag, den 16. Dezember 2014, mitzuteilen. |
Strafen und Zinsen bei Verspätungen | Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an, allerdings bei folgenden Reduzierungen:
- für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,2% pro Tag, - für Verspätungen von 15 bis zu 30 Tagen: 3%, - bei Verspätungen von mehr als 30 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt-Jahreserklärung 2014 (30. September 2015): 3,75% Zudem sind Zinsen in Höhe von 1% (nicht mehr 2,5 % wie bisher) für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten. Und Vorsicht: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden. |
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herunterladen R-46-03.12.2014 Mwst - Vorauszahlung 2014