Gemeindesteuern am 16. Dezember 2014 fällig

Gemeindesteuern am 16. Dezember 2014 fällig

Mit dem sog. Stabilitätsgesetz 2013 (G. Nr. 147/2013) wurden im Herbst 2013 die Gemeindesteuern weitgehend neu gestaltet. Entsprechend wurden der früheren IMU zwei neue Abgaben zur Seite gestellt: die Abgabe für Müllabfuhr- und Entsorgungsgebühren (sog. „TARI“) und die Abgabe auf unteilbare Leistungen der Gemeinden („tassa sui servizi indivisibili“, kurz: „TASI“). In Südtirol wurden IMU und TASI mittels L.G. Nr. 3/2014, veröffentlicht im Amtsblatt am 29. April 2014, durch die Gemeindeimmobiliensteuer „GIS“ bzw. auf Italienisch „IMI“ ersetzt. Demnach ergibt sich für die zweite Rate der diversen Abgaben nun folgende Situation:

  1. Saldozahlung IMU 2014

Für Liegenschaften, die sich außerhalb Südtirols befinden, ist innerhalb 16. Dezember 2014 die Saldozahlung für die IMU zu leisten. Dabei sind die Berechnungsvorschriften der jeweiligen Gemeinden zu beachten, und 2014 hatten die Gemeinden Zeit bis zum 28. Oktober 2014, um die entsprechenden Beschlüsse auf der Homepage des Finanzministeriums zu veröffentlichen (www.finanze.it – Sezione fiscalità locale – IUC – Regolamenti e delibere aliquote/tariffe adottati dai Comuni).

Eine besondere Situation ergibt sich ab 2014 für die nichtgewerblichen Körperschaften; sie zahlen die Steuer für 2014 in drei Raten ein: Innerhalb 16. Juni 2014 und innerhalb 16. Dezember 2014 sind jeweils 50% der im Jahr 2013 geschuldeten Steuer als Vorauszahlung zu leisten, und die dritte Rate ist innerhalb 16. Juni 2015 als Saldozahlung zu entrichten.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch eine Verordnung vom 28. November 2014, mit welcher die Befreiung landwirtschaftlicher Grundstücke in Berggemeinden neu geregelt wird; die Verordnung ist auf großen Widerstand gestoßen, so dass – in Erwartung einer Korrektur – für diese Liegenschaften die Fälligkeit wahrscheinlich auf Jänner verschoben wird. Sollten Sie also die IMU für landwirtschaftliche Grundstücke in Berggemeinden außerhalb Südtirols schulden, so bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen.

  1. Saldozahlung TASI 2014

Über die neue Gemeindesteuer TASI haben wir Sie mit mehreren Rundschreiben informiert. Eine Besonderheit besteht darin, dass die Steuer – soweit in der Gemeindeverordnung nicht anderweitig bestimmt – auch von Mietern und Leihnehmern von Liegenschaften geschuldet ist.

In der Regel ist innerhalb 16. Dezember 2014 für die außerhalb Südtirols belegenen Liegenschaften die Saldozahlung zu leisten. Nur für jene wenigen Gemeinden, die nicht innerhalb 18. September 2014 ihr Reglement für die TASI auf der Homepage veröffentlicht haben und für welche aus diesem Grund auch im Oktober noch keine Vorauszahlung zu leisten war, muss innerhalb 16. Dezember 2014 die gesamte Steuer für 2014 bezahlt werden; in diesem Fall darf von der Gemeinde nur der Regelsatz von 0,1% angewandt werden.

  1. Saldozahlung GIS:

Innerhalb September 2014 mussten die Südtiroler Gemeinden ihre Verordnungen für die neue Gemeindeimmobiliensteuer GIS erlassen. Wie im Juni mitgeteilt, kann innerhalb 16. Dezember 2014 die gesamte Steuerschuld für 2014 ohne Aufschlag von Strafen und Zinsen entrichtet werden.

Die meisten Gemeinden schicken die Zahlungsaufforderungen nebst Vordruck F24 und Anleitungen zu. Auch weil die Gemeinden nicht immer die letzten Informationen über die jeweiligen Liegenschaften bekannt sind, ist eine genaue Prüfung der zugestellten Aufforderungen ratsam.

Vor allem bitte wir Sie aber zu überprüfen, ob Sie im Juni die Vorauszahlung geleistet haben; wir haben damals angesichts der großen Unsicherheit und angesichts der Tatsache, dass schon absehbar war, dass weder Verwaltungsstrafen, noch Zinsen anfallen werden, grundsätzlich von einer Zahlung abgeraten. Falls also die Vorauszahlung nicht erfolgt ist, muss innerhalb 16. Dezember 2014 die gesamte Steuerschuld für das laufende Jahr beglichen werden.

Neue Zahlungsvorschriften:

Im Zusammenhang mit den anstehenden Zahlungen möchten wir sie auch nochmals an die seit 1. Oktober 2014 geänderten Zahlungsvorschriften erinnern. Bekanntlich dürfen seit diesem Datum infolge einer Neuerung in G.V. 66/2014 auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Auch für Privatpersonen gilt in diesem Fall, dass die geleisteten Zahlungen mittels Vordruck F24 entweder

- unmittelbar über die Dienste Entratel oder Fisconline oder über Home-Banking bzw. Internet-Banking oder

- über einen zugelassenen Vermittler (i. d. R. über den Steuerberater) versendet werden müssen.

Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen Verrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken.

Im Extremfall ist es zwar zulässig, Zahlungen aufzuteilen (z. B. bei einer Restschuld an GIS über 1.500 Euro 2 Vordrucke F24 zu jeweils 750 Euro vorzulegen), eine solche Handhabung erhöht allerdings das Risiko, dass die Zahlungen nicht korrekt zugeordnet werden und dass infolge Erhebungsbescheide zugestellt werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-47-09.12.2014 Gemeindesteuern