Vereinfachungsverordnung – Umkehrung der Meldepflichten bei Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure ab 1. Jänner 2015 – Übergangsfrist bis zum 11. Februar 2015
Wer von seinem Kunden eine Absichtserklärung (sog. „lettera d’intento“) für die Aussetzung der Mehrwertsteuer bei Lieferungen und Leistungen erhält, muss diese Erklärung nicht mehr selbst der Agentur der Einnahmen übermitteln. Umgekehrt hat er aber genau zu prüfen, ob der Kunde selbst die Absichtserklärung an die Agentur verschickt hat, bevor er diesem eine Rechnung ohne MwSt ausstellen darf. Dies der Kern der Neuerungen bei den Absichtserklärungen, wie sie mit der sog. Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014, in Kraft seit dem 13. Dezember 2014, erlassen worden sind. Die hierzu notwendigen neuen Meldevordrucke und Meldeportale wurden in den letzten Tagen veröffentlicht bzw. aktiviert, und mit Rundschreiben Nr. 31/E vom 30. Dezember 2014 hat die Agentur der Einnahmen im letzten Augenblick auch noch die erforderlichen Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Zumal Lieferanten und Dienstleister, welche unter Missachtung der neuen Bestimmungen Umsätze ohne MwSt in Rechnung stellen, mit gewaltigen Strafen rechnen müssen, ersuchen wir Sie um eine peinliche Beachtung der nachstehenden Neuerungen:
Umkehrung der Meldevorschriften
In Art. 20 D.Lgs. 175/2014 wird vorgesehen, dass Unternehmen (bzw. Kunden), die im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) MwStG im Rahmen des sog. Plafonds Lieferungen oder Leistungen unter Aussetzung der Mehrwertsteuer erwerben wollen, die entsprechenden Absichtserklärungen nicht mehr - wie in der Vergangenheit - unmittelbar den Lieferanten zu übermitteln haben, welche dann für deren Weiterleitung an die Agentur der Einnahmen zu sorgen hatten.
Vielmehr sind die Unternehmen (also die Kunden) selbst angehalten, diese Absichtserklärungen der Agentur zu übermitteln und dann in Kopie nebst Versandbestätigung dem Lieferanten zu übergeben hat. Die Meldepflicht wird also vom Lieferanten auf den Kunden verlagert. Hier die neuen Vorschriften:
- Der nachhaltige Exporteur (Kunde), welcher ohne MwSt einkaufen will, muss zunächst eine entsprechende Absichtserklärung an die Agentur der Einnahmen verschicken. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2014, Prot. Nr. 159674/2014, hat die Agentur der Einnahmen den hierfür notwendigen neuen Meldevordruck „Mod. DI“ veröffentlicht. Wir legen ihn diesem Schreiben unter Anlage A) mit den entsprechenden Anleitungen bei. Der Vordruck muss mittels elektronischer Post entweder über die eigene elektronische Plattform (Entratel oder fisconline) oder über einen ermächtigen Vermittler (i. d. R. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder CAF), an die Agentur der Einnahmen versandt werden.
- Die Agentur der Einnahmen erstellt darauf eine entsprechende Empfangsbestätigung mit den wesentlichen Daten der Meldung.
- Der Kunde übermittelt sodann seinem Lieferanten eine Kopie der Meldung nebst Empfangsbestätigung der Agentur der Einnahmen.
- Der Lieferant darf eine Lieferung oder Leistung erst dann unter Aussetzung der MwSt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c) MwStG in Rechnung stellen,
- soweit er vom Kunden eine Kopie der Absichtserklärung sowie eine Kopie der Versandbestätigung an die Agentur der Einnahmen erhalten hat und
- soweit er sich selbst vergewissert hat, dass die entsprechende Bestätigung gültig ist und dass die Meldung tatsächlich eingereicht worden ist. Dies erfolgt durch Prüfung einer Datenbank auf der Webseite der Einnahmenagentur, in der auch die Eckdaten der Absichtserklärung festgehalten sind. Seit dem 22. Dezember 2014 ist auf dem Portal der Agentur der Einnahmen unter den frei zugänglichen Dienstleistungen der Dienst „Verifica ricevuta dichiarazione di intento” aktiv, mit welchem die korrekte Meldung überprüft werden kann.
Empfehlung: Es ist unbedingt anzuraten, das Ergebnis der Prüfung umgehend auszudrucken und der erhaltenen Absichtserklärung des Kunden beizulegen, um im Falle einer Betriebsprüfung nachweisen zu können, dieser Prüfungspflicht nachgekommen zu sein.
Die Vereinfachung für den Lieferanten: Er braucht nicht mehr die verwendeten Absichtserklärungen in elektronischer Form der Einnahmenagentur zu melden.
- In der MwSt-Jahreserklärung muss der Lieferant eine Zusammenfassung seiner Lieferungen unter MwSt-Aussetzung anführen.
- Im eingangs genannten Rundschreiben Nr. 31/E wird schließlich festgehalten, dass die Steuerpflichtigen trotz der neuen vielseitigen Meldepflichten angehalten sind, die Absichtserklärungen nach den bisherigen Bestimmungen weiterhin in einem eigenen Register aufzuzeichnen. Zudem sind die Lieferanten wie bisher verpflichtet, die Kenndaten der Absichtserklärung in der ausgestellten Rechnung anzuführen.
Änderung der Verwaltungsstrafen
Geahndet wird nicht mehr die Unterlassung der Meldung durch den Lieferanten, sondern die Fakturierung ohne MwSt in Ermangelung der aufgezeigten Voraussetzungen: Soweit ein Unternehmen Lieferungen oder Leistungen unter Aussetzung der MwSt vornimmt, ohne zuvor die Meldung des Kunden an die Agentur der Einnahmen nebst entsprechender Empfangsbestätigung erhalten und geprüft zu haben, kommt eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100% bis 200% der MwSt zur Anwendung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die Neuerungen gelten erst für Absichtserklärungen für Umsätze ab dem 1. Jänner 2015. Daraus folgt im Umkehrschluss: Soweit eine Absichtserklärung auch nach dem 13. Dezember 2014 zugestellt worden ist, aber damit noch die MwSt-Aussetzung für eine Lieferung oder Leistung im Dezember 2014 erreicht werden sollte, so gelten hierfür noch die früheren Meldevorschriften (in diesem Sinne Art. 20 Abs. 3).
Mit der Verordnung vom 12. Dezember 2014 wurde zudem geklärt, dass im Sinne der einschlägigen Bestimmungen in der Charta der Steuerzahler (G. 212/2000) die „alten“ Vordrucke für Absichtserklärungen auch für Umsätze des Jahres 2015 noch bis zum 11. Februar 2015 verwendet werden dürfen. Soweit Kunden in dieser Übergangsperiode noch „alte“ Absichtserklärungen übermitteln, müssen die Lieferanten bis zum 11. Februar 2015 keine eigenen Kontrollen über den Versand und über die Gültigkeit der Erklärungen durchführen, und sie sind auch nicht verpflichtet, die erhaltenen Meldungen der Agentur der Einnahmen zu übermitteln, denn die entsprechende, für 2014 geltende Vorschrift ist durch die mit 13. Dezember 2014 in Kraft getretene Vereinfachungsverordnung indirekt abgeschafft worden.
Soweit die „alten“ Erklärungen aber auch nach dem 11. Februar 2015 Gültigkeit haben sollen, müssen sie von den Kunden in der Zwischenzeit an die Agentur der Einnahmen verschickt worden sein, denn ab dem 12. Februar 2015 gelten auch für „alte“ Absichtserklärungen zu Lasten der Lieferanten die neuen Prüfbestimmungen, sprich der Lieferant darf dann nur noch unter Aussetzung der MwSt liefern, wenn ihm eine vom Kunden an die Agentur der Einnahmen versandte Absichtserklärung vorliegt und er diese auch über das obgenannte Portal prüfen kann.
Empfehlung: Um Missverständnisse und Fehler mit „alten“ und „neuen“ Absichtserklärungen so weit als möglich zu vermeiden, ist es ratsam, umgehend die neuen Vordrucke laut Anlage zu verwenden und diese rechtzeitig der Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Soweit es allerdings aus technischen Gründen (z. B. Versandsoftware noch nicht aktiviert) noch nicht möglich ist, umgehend das neue Verfahren zu aktivieren, sollten in der Zwischenzeit so wenig Absichtserklärungen als möglich verschickt werden und diese idealerweise zeitlich bis zum 11. Februar 2015 begrenzt werden. So stellt man sicher, dass für Lieferungen und Leistungen ab dem 12. Februar 2015 vorschriftsmäßig das neue Verfahren angewandt wird und Missverständnisse ausgeschlossen werden.
Nachstehend ein Überblick über die Fristen für die Umsetzung der Neuerungen:
Ab 13.12.14 ausgestellte Absichtserklärungen für Lieferungen und Leistungen bis zum 31.12.2014 | Lieferant oder Dienstleister muss innerhalb 16.01.15 bzw. 16.03.15 (Quartalsabrechner) die erhaltene Absichtserklärung verschicken. |
Absichtserklärungen auf "alten" Vordrucken für Lieferungen und Leistungen vom 01.01.15 bis zum 11.02.2015 | Lieferant oder Dienstleister muss Absichtserklärung nicht mehr an Agentur der Einnahmen verschicken und auch keine besonderen Prüfungen vornehmen. |
Absichtserklärungen auf "neuen" Vordrucken für Lieferungen und Leistungen ab 01.01.15 | Lieferant oder Dienstleister muss Versand der Erklärung durch Kunden überprüfen, bevor er Rechnung ohne MwSt ausstellt. |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-50-31.12.2014 Neuerungen bei Absichtserklärungen ab 2015
Herunterladen R-50-31.12.2014 Anlage A