Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015– Änderungen bei Lohneinkünften und Kapitalerträgen sowie bei sonstigen Einkünften

Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015– Änderungen bei Lohneinkünften und Kapitalerträgen sowie bei sonstigen Einkünften

Das Haushaltsgesetz (inzwischen als „Stabilitätsgesetz“ bezeichnet) für 2015 ist als Gesetz Nr. 190 vom 23. Dezember 2014 am 29. Dezember 2014 im Amtsblatt Nr. 300 veröffentlicht worden und am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten.  Nachstehend die wichtigsten Änderungen bei der Besteuerung von Lohneinkünften, Kapitalerträgen und sonstigen Einkünften.

1. Neuerungen bei Lohneinkünften:
Steuerbonus von 80 Euro

(Abs. 12, 13, 15) für Lohnabhängige und freie Mitarbeiter

Der mit der Renzi-Verordnung (G.V. 66/2014) im Vorjahr eingeführte Steuerbonus von 80,00 Euro/Monat wird definitiv im Einkommensteuergesetz festgeschrieben: Beziehern von Lohneinkünften und diesen gleichgestellten Einkünften (freie Mitarbeiter, also auch Verwaltungsräte, Projektmitarbeiter, Studienbeihilfen u. ä.) mit einem jährlichen Einkommen bis zu 24.000 Euro wird eine jährliche Steuergutschrift in Höhe von 960 Euro/Jahr zuerkannt. Die Gutschrift ist anteilig an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anzupassen. Übersteigt das Lohneinkommen die Schwelle von 24.000 Euro, wird bis zu 26.000 Euro noch eine degressive Gutschrift gewährt. Bei Einkünften über 26.000 Euro hingegen ist Schluss. Völlig ausgeschlossen sind übrigens Pensionsempfänger, was nach wie vor auf großes Unverständnis stößt.

 

Steuerbonus für Babys (Abs. 125 – 129) Für jedes in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem 31. Dezember 2017 geborene oder adoptierte Kind wird für die ersten drei Lebensjahre ein Bonus von 960 Euro jährlich zuerkannt. Voraussetzung ist, dass das bereinigte Einkommen und Vermögen der Familie nach dem sog. ISEE-Indikator die Schwelle von 25.000 Euro nicht übersteigt.  Bei einem bereinigten Einkommen nicht über 7.000 Euro nach ISEE wird der Bonus verdoppelt. Die genauen Voraussetzungen müssen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden. Die Auszahlung erfolgt durch INPS/NISF.
   
Auszahlung Abfertigung (Abs. 26 bis 34) In einer Übergangszeit vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2018 soll versuchsweise Lohnabhängigen, die zumindest 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, die Möglichkeit geboten werden, sich die angereifte Abfertigung als Lohn auszahlen zu lassen. Sie erzielen damit einen Liquiditätsvorteil, müssen im Gegenzug aber die Abfindung progressiv besteuern und auf die übliche gesonderte Besteuerung verzichten.

Eine etwaige Option ist unwiderruflich. Die Details müssen in einer eigenen Durchführungsbestimmung festgelegt werden. Für die Arbeitgeber, die durch die aufgezeigte Maßnahme Liquiditätseinbußen hinnehmen müssen, sind staatlich besicherte Darlehen vorgesehen, und zwar zu einem Zinssatz, entsprechend dem Prozentsatz für die Abfertigungsaufwertung.

 

Grenzpendler – Freibetrag auf 7.500 Euro erhöht

(Abs. 690)

Der Betrag der nicht steuerpflichtigen Einkünfte von Grenzpendlern wird mit 1. Jänner 2015 von 6.700 Euro auf  7.500 Euro erhöht.  Als Grenzpendler gelten bekanntlich in Italien in einem Grenzgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die aufgrund eines dauerhaften und ausschließlichen Arbeitsverhältnisses sich täglich zur Arbeit in das angrenzende Ausland begeben. Als Beispiel wird in den einschlägigen amtlichen Anleitungen zumeist Monaco (grenzt nicht unbedingt mit Italien!)  angeführt, so dass für Südtirol auch der süddeutsche Raum anerkannt werden müsste.

 

Rückkehr der „klugen Köpfe“ aus dem Ausland

(Abs. 14)

Die Steuerbegünstigungen für Wissenschaftler und Forscher, die nach Italien zurückkehren, werden erhöht und verlängert. Die Befreiung von der Lohnsteuer beträgt nun 90%. Die Forscher müssen nach Italien innerhalb 31.12.2017 zurückkehren und hier ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Begünstigung gilt für das Jahr der Rückkehr und die zwei Folgejahre, vorausgesetzt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien aufrecht bleibt.

Hinweis: Die Maßnahme darf nicht mit den Begünstigungen im G. 238/2010 verwechselt werden. Nach dieser Norm können nämlich Steuerpflichtige mit Hochschulabschluss, soweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten haben und durchgehend für zumindest 24 Monate im Ausland für Arbeits- oder Studienzwecke (Hochschulabschluss oder „Post-lauream“) gelebt haben, ab ihrer Rückkehr ihre Einkünfte für Zwecke der IRPEF mit einem pauschalen Abschlag von 70% (Frauen sogar 80%) besteuern. Diese Begünstigung gilt noch für das gesamte Jahr 2015 und wird in Unkenntnis leider sehr selten beansprucht. Bitte prüfen Sie, ob Ihre Mitarbeiter Anspruch auf diese Erleichterung haben.

Besteuerung Abfertigung (Abs. 623) Die Ersatzsteuer auf die Aufwertung der Abfertigungen zulasten der Arbeitnehmer wird von früher 11% auf 17% angehoben.

 

 

2. Kapitaleinkünfte:
Besteuerung Rentenfonds (Abs. 621 – 623) Die Abgeltungssteuer auf Rentenfonds wird rückwirkend ab 2014 von derzeit 11,5% auf 20% des Ergebnisses erhöht; soweit die Rentenkassen in Staatspariere investieren, wird die Bemessungsgrundlage um die Abgeltungssteuer reduziert. Soweit im Ergebnis Erträge aus in- und ausländischen Staatspapieren enthalten sind, wird die Abgeltungssteuer nach den jeweiligen Hebesätzen (z. B. 12,5% und 20%) anteilige berechnet.

Die Erhöhung gilt rückwirkend für das Jahr 2014, und für das 2015 ist eine Steuergutschrift in Höhe von 9% des Ergebnisses vorgesehen, soweit Investitionen in mittel- und langfristige Papiere erfolgen, wie dies über eigene Durchführungsbestimmungen festgelegt wird. Für das Jahr 2014 wird aber die Mehrbelastung aufrecht bleiben.

 

Steuergutschrift  Rentenkassen der Freiberufler (Abs. 91 – 93) Für die  durch Rentenkassen, insbesondere jene der Freiberufler, erzielten Finanzerträge, wird endgültig eine Steuergutschrift zuerkannt, soweit auf die Erträge eine Abgeltungssteuer von mehr als 20% angewandt wird. Damit wird die Abgeltungssteuer zu Lasten  dieser Kassen i. W. mit 20% begrenzt.

 

Dividenden nicht gewerblicher Körperschaften

 

 

Lebensversicherungen (Abs. 658 – 659)

 

 

Bislang waren die von nicht gewerblichen Körperschaften erzielten Kapitalerträge nur im Ausmaß von 5% zu besteuern (Steuerlast 1,375%). Rückwirkend ab 2014 wird die Bemessungsgrundlage auf  77,74% angehoben und so i. W. der Besteuerung qualifizierter Beteiligungen bei natürlichen Personen gleichgestellt. Betroffen sind u. a. Stiftungen der Banken. Nur für  das Jahr 2014 wird  eine Steuergutschrift im Ausmaß der Erhöhung zuerkannt, so dass die Auswirkungen beschränkt für dieses eine Jahr neutral sein sollten; kleiner Wermutstropfen: Die so zuerkannte Steuergutschrift darf erst in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils zu einem Drittel verwendet werden.

 

Ab 1. Jänner 2015 wird die Steuerbefreiung bei Lebensversicherung im Todesfall auf den Vorsorgeanteil beschränkt werden, während der anteilige Kapitalertrag steuerpflichtig wird.

 

3. Sonstige Einkünfte:
Aufwertung von Baugrundstücken und Beteiligungen (Abs. 626 – 627) Es wurde abermals die  Möglichkeit verlängert, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten. Aufgrund der erneuten Fristverlängerung können jetzt die Mehrwerte zum 1. Jänner 2015 freigestellt werden. Zu diesem Zweck muss innerhalb 30. Juni 2015 eine Schätzung bei Gericht beeidet werden, und innerhalb der gleichen Frist ist grundsätzlich auch die Ersatzsteuer zu entrichten, soweit nicht für die Ratenzahlung optiert wird. Aufgewertet können auch reine Baurechte werden, was im Zusammenhang mit den neuen Besteuerungsvorschriften in Hinblick auf den sog. Kubaturverkauf von Bedeutung ist.

Im Wesentlichen handelt es sich um eine Neuauflage der bisherigen Aufwertungsbestimmungen, allerdings wurde die Höhe der Ersatzsteuer verdoppelt:

- 4% für nicht wesentliche Beteiligungen (bei Personengesellschaften Beteiligung nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent) und

- 8% für wesentliche Beteiligungen sowie für Bauland und  landwirtschaftliche Grundstücke.

Dabei ist immer zu beachten, dass die Ersatzsteuer nicht auf den etwaigen Mehrwert, sondern auf den Schätzwert zum 01.01.2015 zu berechnen ist.

- Innerhalb 30. Juni 2015 muss die Ersatzsteuer eingezahlt werden. Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils

innerhalb 30. Juni 2015

innerhalb 30. Juni 2016 und

innerhalb 30. Juni 2017,

optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.

 

Nachvollziehbarkeit von Zahlungen (Abs. 713) Die Schwelle für Barzahlungen an Sportgesellschaften und Sportvereine sowie andere Körperschaften, die für die pauschale Besteuerung laut G. 398/1991 optiert haben, wird von 516,46 Euro auf 1.000,00 Euro angehoben. Höhere Zahlungen dürfen nur mittels Bank- oder Postüberweisungen, Kredit- oder Bankomatkarten oder nicht übertragbare Bankschecks bzw. Zirkularschecks erfolgen.
 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-10-12.01.2015 Finanzgesetz 2015 Arbeit und Kapital