Einheitliche Bescheinigung der Quellensteuern 2014 innerhalb 2. März 2015 – Versand der Bescheinigungen an Agentur der Einnahmen innerhalb 9. März 2015 – keine Änderungen bei Gewinnbescheinigungen
Die Bestimmung ist in der ersten sog. Vereinfachungsverordnung (D.Lgs. 175/2014, in Kraft seit 12. Dezember 2014) enthalten. Eine Vereinfachung stellt sie aber in der Tat nicht dar, wie nachstehend aufgezeigt. Zumindest heuer in der Umstellungsphase werden erhebliche Mehraufwendungen anfallen.
- Die neue Einheitsbescheinigung „CU“
Im Jahr 2014 getätigte Steuereinbehalte insbesondere auf Vergütungen an Lohnabhängige, freie Mitarbeiter, Freiberufler, Vertreter und Vermittler sowie Empfänger sonstiger Einkünfte (z. B. gelegentliche freiberufliche Tätigkeit) und auf Vergütungen für bestimmte Werkverträge (betroffen sind die Werkverträge für Kondominien) müssen innerhalb Februar 2015 mittels einer neuen Einheitsbescheinigung („Certificazione Unica“ Vordruck „CU 2015“) bestätigt werden. Diese Bescheinigung ersetzt den früheren Vordruck CUD für Lohnabhängige sowie die diversen freien Bestätigungsvordrucke, mit welchen bislang z. B. die getätigten Steuereinbehalten für Freiberufler und Vertreter bestätigt wurden. Von der Neuerung nicht betroffen sind lediglich die Ausschüttungen von Dividenden und Beteiligungsgewinnen sowie die anderen Kapitalerträge; hierfür ist weiterhin der am 7. Jänner 2013 erlassene Vordruck zu verwenden.
Die Frist für die Aushändigung der Bestätigungen hat sich nicht verändert und bleibt der Monat Februar; nur heuer verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. März 2015, weil der 28. Februar auf einen Samstag fällt.
Der neue amtliche Vordruck nebst Anleitungen wurde mit Verordnung Nr. 4790/2015 der Agentur der Einnahmen vom 15. Jänner 2015 veröffentlicht. Wir legen diesem Rundschreiben die neue Einheitsbescheinigung nebst Anleitungen bei. Wie aus dem Vordruck selbst den Anleitungen ersichtlich, werden im Vergleich zu den bisherigen Bescheinigungen eine Fülle von zusätzlichen Daten verlangt. So sind unter anderem die Steuernummern der einzelnen Familienangehörigen anzuführen, für welche Steuerabsetzbeträge oder Familienlasten berechnet wurden. Diese Meldepflichten sind insofern kaum verständlich, als die gleichen Daten später nochmals in der Jahreserklärung der Steuersubstituten (Vordr. 770/S) zu melden sein werden. Die Doppelmeldung ist wohl nur mit den geplanten Änderungen für die vorausgefüllten Steuererklärungen auf Vordruck 730 zu erklären.
Wichtig: Wer seinen Mitarbeitern bzw. Auftragnehmern bereits im Laufe des Jahres eine Bescheinigung nach den früheren Bestimmungen ausgestellt hat (z. B. CUD bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Jahres), muss nun die Bescheinigung nochmals anhand des neuen Vordrucks nachreichen. Dies gilt offensichtlich auch für die zahlreichen Bescheinigungen an Freiberufler, die i. d. R. anhand der jeweiligen Rechnung im Laufe des Jahres bestätigt wurden.
- NEU: Versand der Bescheinigung an das Steueramt
Doch damit nicht genug: Die Steuereinbehalte müssen nicht nur anhand des neuen Vordrucks bescheinigt werden; zusätzlich muss der Steuersubstitut innerhalb der darauf folgenden Woche (grundsätzlich also innerhalb 7. März) und heuer wegen des Feiertages spätestens bis zum 9. März 2015 die neue Einheitsbescheinigung mittels elektronischer Post an die Finanzverwaltung verschickt werden. Vom Versand befreit sind lediglich:
- Einkünfte nicht ansässiger Steuerpflichtiger, soweit diese Einkünfte in Italien völlig steuerfrei sind;
- Einkünfte nicht ansässiger Steuerpflichtiger, soweit es sich nicht um Lohneinkünfte handelt und soweit in der Bescheinigung die Angabe der Steuernummer nicht vorgesehen ist;
- Zahlungen der NISF/INPS an Erben von Ausländern, für welche ebenfalls keine Steuernummer vorgesehen ist.
Zu versenden sind drei Dokumente:
- das Deckblatt mit den Kenndaten des Steuersubstituts;
- der Vordruck CT, mit welchem Informationen zum Vordruck 730-4 gemeldet werden müssen, und
- schließlich der Vordruck CU mit den Daten zu den getätigten Steuerrückbehalten.
Zu begrüßen ist, dass die Daten zum CT sowie jene zu den Lohnabhängigen getrennt von den Daten zu den übrigen Steuerrückbehalten, z. B. auf Vergütungen an Freiberufler und Vertreter, verschickt werden dürfen.
Zu ergänzen bleibt, dass die Bescheinigungen über Dividenden und Gewinnausschüttungen, die nicht mittels des neuen CU-Vordrucks zu bestätigen sind, auch nicht zu verschicken sind.
- Verwaltungsstrafen
Natürlich wurden mit dem neuen Vordruck auch neue Verwaltungsstrafe eingeführt: 100 Euro für jede unterlassene oder fehlerhafte Meldung. Es wurde dabei auch das ansonsten für Wiederholungsfehler vorgesehene Kumulierungsverbot ausgesetzt: Jede Unterlassung wird getrennt geahndet, ohne Möglichkeit einer einheitlichen Beanstandung oder einer kumulierten, verminderten Verwaltungsstrafe. Bei fehlerhaften Übermittlungen werden keine Verwaltungsstrafen verhängt, soweit innerhalb von 5 Tagen, also spätestens innerhalb 14. März 2015, eine Korrekturmeldung verschickt wird.
Zumal die Vordrucke erst seit wenigen Tagen verfügbar sind, haben auch die Softwarehäuser erst zum Teil die notwendigen Programme für die Bereitstellung der Bescheinigungen und deren Versand erstellt; von vielen Seiten ist daher in den letzten Tagen eine Fristverlängerung verlangt worden. Soweit diesen Forderungen stattgegeben werden sollte, werden wir Sie umgehend informieren.
Soweit unser Büro bei der telematischen Versendung der Bestätigungen behilflich sein soll, bitten wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzen und uns die Bescheinigungen zukommen zu lassen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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