Eilverordnung „Milleproroghe“ in Gesetz umgewandelt

Eilverordnung „Milleproroghe“ in Gesetz umgewandelt

Die zum Jahresende erlassene Eilverordnung (G.V. Nr. 192/2014) zur Verlängerung unzähliger Fristen im Finanz- und Verwaltungsbereich (sog. Decreto „Milleproroghe“) ist kürzlich vom Parlament mit verschiedenen Änderungen in Gesetz umgewandelt worden (G. Nr. 11 vom 27. Februar 2015). Das Umwandlungsgesetz ist seit 1. März 2015 in Kraft. Nachfolgend in Stichworten eine Übersicht über die wichtigsten steuerlichen Inhalte.

 

  1. Sonderbesteuerung für Kleinstunternehmer (Art. 10, Abs. 12-undecies)

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 11/2015 mitgeteilt, wurde die Sonderbesteuerung für Kleinstunternehmer mit Beginn 1. Jänner 2015 grundlegend geändert; dabei wurde u. a. die Ersatzbesteuerung von 5% auf 15% erhöht. Gleichzeitig wurden die diversen früheren Sonderbesteuerungsformen abgeschafft. Die Eilverordnung sieht nun vor, dass Jungunternehmer auch noch 2015 alternativ das frühere Verfahren beibehalten können, soweit dieses für sie günstiger ist. Entsprechend dürfen Kleinstunternehmen und Freiberufler auch bei einem Tätigkeitsbeginn im Jahr 2015 und Umsatzerlösen (bzw. Einnahmen) von bis zu 30.000 Euro noch für die Regelung der Mini-Steuerpflichtigen optieren (pauschaler Steuersatz 5%), soweit sie das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben. Infolge gibt es für 2015 für Jungunternehmer alternativ zwei Besteuerungsformen:

  • die alte Sonderabrechnungsform mit einer Ersatzsteuer von 5% oder
  • das neue Pauschalsystem mit einer Ersatzbesteuerung von 15%.

 

  1. Beitrag an Sonderpensionskasse (Art. 10-bis)

Die Rentenbeiträge der freien Mitarbeiter mit MwSt-Position, die in keine öffentlichen Rentenkasse eingetragen sind und folglich die Beiträge an die gesonderte Verwaltung des INPS/NISF zu entrichten haben, werden für 2015 im Ausmaß von 27,72% bestätigt; für sie wird die ursprünglich geplante Erhöhung um drei Prozentpunkte zurückgenommen. Für das Gros der freien Mitarbeiter ohne Pflichtversicherung, nämlich jene ohne eigene MwSt-Position (i. d. R. „hauptberufliche“ Verwaltungsräte und Geschäftsführer, Tür-zu-Tür-Verkäufer und stille Teilhaber), kommt hingegen die Erhöhung zur Anwendung, und sie schulden 2015 Beiträge in Höhe von 30,72%. Ergänzend sei daran erinnert, dass freie Mitarbeiter mit einer anderen Pflichtversicherung sowie Rentner Pensionsbeiträge in Höhe von 23,5% an die Sonderverwaltung des INPS/NISF schulden, und zwar unabhängig davon, ob sie eine MwSt-Position haben oder nicht.

 

  1. Voluntary disclosure (Art. 10, Abs. 12-quaterdecies)

Die Eilverordnung enthält auch weitere Korrekturen am Gesetz zur Aufdeckung von Vermögen in Steuerparadiesen. Die Bestimmungen über die Selbstanzeige sehen für Steuerparadiese, die bis 2. März 2015 mit Italien eine Vereinbarung über den Informationsaustausch abgeschlossen haben, einige Erleichterungen vor: Es wird unter anderem die Verdoppelung der Verjährungsfristen bei den Einkommensteuern gestrichen. Diese Erleichterung wird nun auf Verwaltungsstrafen für den Vordruck RW ausgedehnt. Es gelten somit für diese Steuerparadiese mit einer Vereinbarung über den Informationsaustausch die gleichen Regeln wie für die anderen Staaten: die normalen Verjährungsfristen für die Einkommensteuern, die auf 3% verminderte Verwaltungsstrafe für den Vordruck RW und die normalen Verjährungsfristen auch für den Vordruck RW.  Noch ein Hinweis: Unter dem Druck dieser Neuerungen haben inzwischen u. a. die Schweiz, Liechtenstein und Monaco noch schnell ein solches Abkommen mit Italien abgeschlossen. Die Schlussfolgerung: Die Luft für im Ausland gehaltene Vermögen wird immer dünner. Wir werden mit einem getrennten Rundschreiben auf die sog. „voluntary disclosure“ eingehen.

 

  1. Ratenzahlung Equitalia (Art. 10, Abs. 12-quinquies)

Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten, welche bei der Ratenzahlung von Steuerzahlkarten in Verzug sind, dürfen im Sinne der Eilverordnung erneut um eine Stundung auf bis zu 72 Raten bei der Steuereinhebungsstelle Equitalia ansuchen. Die Erleichterung ist im Wesentlichen eine Neuauflage einer Bestimmung vom Juni 2014. Der entsprechende Antrag ist spätestens bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Voraussetzung ist der Verzug zum 31. Dezember 2014. Zu erinnern bleibt daran, dass die so gewährte Ratenzahlung hinfällig wird, sobald man zumindest 2 Raten nicht bezahlt.

Hinweis: Der Antrag auf Gewährung der Ratenzahlung ist auch deshalb von Bedeutung, weil infolge des Gesuches unmittelbar keine Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden dürfen.

 

  1. MwSt-Jahreserklärung (Art. 10, Abs. 8-bis)

Die ab 2016 geltende Vorverlegung der Abgabefrist für die MwSt-Jahreserklärung auf Ende Februar bei  gleichzeitiger Abschaffung der jährlichen MwSt-Meldung wird um ein Jahr aufgeschoben. Entsprechend wird auch für das Jahr 2015 noch eine traditionelle MwSt-Jahreserklärung innerhalb der üblichen Fristen bis Ende September 2016 abzugeben sein. Die Neuerungen gelten dann erst für die Erklärungen betreffend die Steuerperiode 2016, die 2017 abzugeben sind.

 

  1. Energieerzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen (Art. 12, Abs. 1 und Abs. 2)

Die Herstellung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gilt als landwirtschaftliche Nebentätigkeit; die Gewinne aus dieser Nebentätigkeit werden voraussichtlich noch bis 2016 pauschal mit 25% des entsprechenden Umsatzes für Zwecke der Mehrwertsteuer ermittelt. Für die Energieproduktion landwirtschaftlicher Unternehmen aus erneuerbaren Quellen in den Jahren 2014 und 2015 hingegen gilt: Bis zu einer Produktion von 2.400.000 kwh/Jahr aus erneuerbaren Quellen der Land- und Forstwirtschaft (z. B. im Rahmen von Biogasanlagen) werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit besteuert; bei Photovoltaikanlagen gilt eine Grenze von 260.000 kwh/Jahr. Soweit die Produktion diese Grenzwerte überschreitet, ist für den übersteigenden Teil der Gewinn mit 25% des entsprechenden MwSt-Umsatzes zu ermitteln; Detail am Rande: Die Förderbeiträge sind von der Neuerung nicht betroffen, weil sie bekanntlich nicht der MwSt unterliegen.

 

  1. Rückkehr von Akademikern nach Italien (Art. 10, Abs. 12-octies)

Akademiker, die nach dem 1. Jänner 1969 geboren sind und zum 20. Jänner 2009 oder später zumindest 24 Monate durchgehend im Ausland ansässig waren und dort als Lohnabhängige oder Unternehmer tätig waren, können bei ihrer Rückkehr für eine reduzierte Besteuerung ihrer Einkünfte optieren, und zwar zu einem proportionalen Hebesatz von 30%, Frauen sogar von 20%. Diese Begünstigung wäre Ende 2015 verfallen und wird nun vorerst bis zum 31.12.2017 verlängert.

Die Begünstigung kann übrigens auch von Studenten in Anspruch genommen werden, die in den letzten zwei Jahren im Ausland ihren akademischen Grad erworben haben oder dort eine Spezialisierung im Rahmen eines postgradualen Studiums abgeschlossen haben und in diesem Zusammenhang zumindest für 24 Monate durchgehend im Ausland ansässig waren. Die Begünstigten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Anstellung oder Tätigkeitsbeginn ihren Wohnsitz nach Italien verlegen und hier für zumindest 5 Jahre beibehalten.

Hinweis: Die Erleichterung ist auch für Arbeitgeber von Bedeutung; bei der Neueinstellung von Akademikern sollte daher das Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen geprüft werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-19-21.03.2015 Silvesterverordnung