UNICO 2015 – Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014 der natürlichen Personen – Informationen und notwendige Unterlagen

UNICO 2015 - Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2014 der natürlichen Personen  - Informationen und notwendige Unterlagen

UNICO 2015 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)

Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2014 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag, den 8. Mai 2015 zukommen zu lassen.

In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).

 

Zahlungen

Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2014, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2015 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 16. Juni 2015 bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 16. Juli 2015 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2015), wobei die letzte Rate am 30. November 2015 fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.

Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2015 ist am 30. November 2015 fällig.

Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.

NEU - Seit 1. Oktober 2014 dürfen auch Privatpersonen ohne MwSt-Position Zahlungsvordrucke F24 nicht mehr der Bank zur Zahlung vorlegen, soweit der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Zudem ist es für alle Steuerpflichtigen nicht mehr zulässig, Vordrucke F24, die infolge von internen Verrechnungen mit einem 0-Saldo schließen, über das Home-Banking oder über Internet-Banking zu verschicken. Für genauere Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 37/2014.

 

Zuweisung 8‰, 5‰ und (NEU) 2‰

Für das Jahr 2014 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie (NEU) einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien, zuzuwenden.

Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.

 

Abgabe- und Versendungstermin

Die Steuererklärung „UNICO 2015“ für das Jahr 2014 muss innerhalb 30. September 2015 versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.

Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 30. Juni 2015.

Bestätigungsvermerk

Bei der horizontalen Verrechnungen des IRPEF-Guthabens (sprich Verrechnung mit anderen Steuern/Abgaben) über den jährlichen Betrag von Euro 15.000,00 muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden.

 

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, welcher weiterhin für die Steuerjahre 2014-2016 verpflichtend ist, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens zu berechnen, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Dieser ist im Falle von Einkünften aus lohnabhängiger Arbeit und diesen gleichgestellten vom Steuersubstitut berechnet und wird im Zuge der Ausgleichszahlung am Jahresende entrichtet.

Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten.

Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014, welcher im Juni 2015 bezahlt wird, ist vom Einkommen des Bezugsjahres 2014 absetzbar (somit laut Kompetenzprinzip absetzbar und nicht laut Kassaprinzip wie die anderen absetzbaren Aufwendungen).

 

Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dott. Nicola Sartori                                                                                           Dott. Daniel Larcher

Herunterladen R-23 -30.04.2015 Steuererklärung 2015

 

Anlage:

  • Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
  • Anlage B: sonstige Einkünfte
  • Anlage C: absetzbare Aufwendungen

 

Anlage A

UNTERLAGEN FÜR UNICO 2015 – NATÜRLICHE PERSONEN

Allgemeine Informationen:

  • Mitteilung etwaiger Änderungen hinsichtlich Wohnort und des entsprechenden Datums der Änderung, Steuernummer, anagraphische Daten des Steuerzahlers bzw. des Ehegatten oder der zu Lasten lebenden Familienmitglieder; eventuell Trennungs- oder Scheidungsurteil;
  • Kopie der durchgeführten Vorauszahlungen von IRPEF (1. Rate, 2. Rate 2014 und eventuelle Integrationszahlungen der 2. Rate 2014) und sonstige Zahlungsvordrucke (F24), auch mit Saldo Null, mit denen das IRPEF-Guthaben verrechnet worden ist.

 

Erforderliche Unterlagen:

 

Art der Einkunft Feld Unterlagen
v Einkünfte aus Grundstücken

 

 

 

 

A ·    Aufstellung aller Grundstücke mit Angabe des Ortes

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Grundkatasterauszug.

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Grundstücken, welche im Jahr 2014 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2015)

Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht verpachtete Grundstücke

Die Gemeindeimmobiliensteuer (IMU bzw. IMI) ersetzt die Einkommenssteuer und die regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern auf die Grundeinkünfte („reddito domincale“).

Die Grundstücke, für welche die Befreiung von der IMU bzw. IMI vorgesehen ist (landwirtschaftliche Grundstücke in Berggebieten oder abgegrenzte Hügelgebiete) unterliegen weiterhin der IRPEF. Außerdem unterliegen der IRPEF die landwirtschaftlichen Grundstücke, die von selbstbewirtschaftenden Landwirten oder von berufsmäßigen landwirtschaftlichen Unternehmern besessen und geführt werden, die bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeschrieben sind, da diese Grundstücke von der IMU/IMI für das Jahr 2014 befreit sind. War hingegen IMU/IMI trotzdem geschuldet, dann gilt wiederum die Befreiung von der  Einkommenssteuer.

v Einkünfte aus Gebäuden B ·    Aufstellung aller Gebäude (auch denkmalgeschützte Gebäude) mit Angabe der Adresse und der jeweiligen Verwendung (z. B.: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Vermietung usw.)

·    bei Vermietung den Namen des Mieters und die jährliche Miete angeben, sowie eine Kopie des Mietvertrages und Kopie der evtl. Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge („cedolare secca“) beilegen

·    bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Katasterauszug

·    Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Gebäuden, welche im Jahr 2014 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2015)

Befreiung der Einkommenssteuer, der regionalen sowie kommunalen Zusatzsteuern für nicht vermietete Gebäude

Die IMU bzw. IMI-Steuer ersetzt die direkten Steuern IRPEF und die entsprechenden regionalen und kommunalen Zusatzsteuern auf die Einkünfte aus nicht vermieteten Gebäuden. Für das Jahr 2014 ist die IMU im Allgemeinen nicht für die Hauptwohnung (das gilt nicht für die Katasterkategorien A/1, A/8, A/9 – „Luxuswohnungen“) und deren Zubehör zu entrichten, daher tragen die entsprechenden Einkünfte zur Bildung des IRPEF-pflichtigen Gesamteinkommens bei. Es ist jedoch ein Abzug vom Gesamteinkommen vorgesehen, und zwar bis zum Erreichen des Katasterertrags der Hauptwohnung und deren Zubehör.

unvermietete Gebäude in derselben Gemeinde der Hauptwohnung

Auch für 2014 gilt, dass die Einkünfte der unvermieteten Immobilien für Wohnzwecke, die in derselben Gemeinde liegen, in der sich die als Hauptwohnung dienende Immobilie befindet, und die der IMU unterliegen, tragen zu 50 Prozent zur Bildung des hinsichtlich der IRPEF und der entsprechenden Zusatzsteuern steuerpflichtigen Einkommens bei.

Pauschalabzug auf Mieterträge

Der Pauschalabzug vom Mietzins beträgt 5 Prozent.

 

Ersatzsteuer für Mieterträge

Natürliche Personen, welche Wohnungen vermieten, konnten bereits ab 2011 für eine Ersatzbesteuerung der entsprechenden Mieteinnahmen optieren („cedolare secca“). Dadurch wird die progressive Einkommensteuer durch eine Abfindungssteuer in Höhe von 21% auf die Bruttomieteinnahmen ersetzt.

Neuheit: Es ist auch ein begünstigter Satz von 10% für Mietverträge mit vereinbarter Miete auf der Grundlage von entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Eigentümer- und Mietervereinigungen (Gesetzes Nr. 431 von 1998) vorgesehen.

Die Option für die Ersatzsteuer beeinflusst auch die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2015. Bitte teilen Sie uns mit, für welche Mietverträge sie für die Ersatzsteuer optiert haben oder optieren möchten.

Einkünfte aus abhängiger Arbeit /Rente C-Sek. I

 

 

 

 

 

C-Sek. II

·    Bescheinigungen der Arbeitgeber bzw. des NISF (INPS) – Modell CU (für Lohneinkünfte und für Renten bzw. Pensionen).

·    Modell CU für Entschädigungen an Verwaltungsräte, Aufsichtsräte bzw. bei geregelter u. kontinuierlicher Mitarbeit.

·    Bescheinigungen grenzüberschreitender Einkommen

·    Bestätigungen der Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der Studienbeihilfen, der Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Ausübung öffentlicher Ämter (z.B. Gemeinderäte), der Lebensrenten oder zeitlich begrenzten Rentenzahlungen

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit E ·    Buchhaltungsunterlagen und Bestätigungen der Steuerrückbehalte
Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. transparente Besteuerung bei Kapitalgesellschaften H ·    Bescheinigung der Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft bezüglich der entsprechenden Einkünfte
Kapitaleinkünfte L–Sek. I ·    Bescheinigung der Kapitalgesellschaft oder des Bankinstitutes
v sonstige Einkünfte L-Sek. II u III ·    Aufstellung der sonstigen Einkünfte: siehe Anlage B

·    Bestätigung über die Einkünfte und über die entsprechenden Steuereinbehalte

·    Marktwert und jährliche Vergütung für Güter des Unternehmens/Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur privaten Nutzung überlassen werden

Einkünfte, die der gesonderten Besteuerung und der Ersatzsteuer unterliegen M ·    Mehrerlöse durch die Exit Tax

·    Abfindungen, Akonto- und Vorauszahlungen eingeschlossen, die für die Beendigung von Agenturverhältnissen von natürlichen Personen bezogen wurden.

·    Mehrerlöse aus der Veräußerung von Betrieben

Rückerstattung von Sonderausgaben die in den Vorjahren abgezogen wurden M ·    Rückerstattung von Sozialabgaben,usw.
v Aufwertung von Grundstücken  

M

·    Wer im Jahr 2014 Grundstücke aufgewertet hat, welche zum 1. Januar 2014 besessen wurden, muss dies im Formblatt UNICO angeben.

Benötigte Unterlagen: Schätzung, Berechnung der Steuern und Kopie der bereits einbezahlten Ersatzsteuer.

v gelegentlicher Verleih von Freizeitboote und -schiffe M ·    Einkommen aus dem nicht gewohnheitsmäßigen Verleih (nicht mehr als 42 Tage) von Freizeitbooten und -schiffen unterliegen der Ersatzsteuer von 20 Prozent.
v Mehrerlöse finanzieller Natur T ·    Erträge (und Steuerguthaben) aus Abtretungen von Beteiligungsanteilen an Immobilienfonds mit enger Teilnahmebasis, nicht qualifizierten Beteiligungen, qualifizierten Beteiligungen, Obligationen und sonstigen Mitteln, die Veräußerungsgewinne erzeugen.
v Aufwertung von Beteiligungen  

T

·    Wer im Jahr 2014 Beteiligungen aufgewertet hat, welche zum 1. Januar 2014 besessen wurden, muss dies im Formblatt UNICO angeben.

Benötigte Unterlagen: Schätzung, Berechnung der Steuern und Kopie der bereits einbezahlten Ersatzsteuer.

v Meldepflicht von Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland

IVIE-IVAFE

W ·    Liegenschaften im Ausland, wie z.B:

-   die im Ausland gelegenen Immobilien oder die dinglichen Immobilienrechte (z.B. Fruchtgenuss oder nacktes Eigentum) bzw. deren Anteile (z.B. Miteigentum oder Multi-Wohnungseigentum),

-   Wertgegenstände oder Kunstwerke, die sich außerhalb des Staatsgebiets befindlichen

-   Boote oder Freizeitboote bzw. sonstige bewegliche Vermögenswerte, die im Ausland gehalten werden und/oder in den ausländischen öffentlichen Registern eingetragen sind.

·    Finanzvermögen im Ausland, wie z.B.:

-   Sparbücher und Bankkonten (für RW nur bei Erreichen des Mindestbetrages von Euro 10.000 im Laufe des Jahres meldepflichtig). Falls IVAFE geschuldet ist muss der Abschnitt dennoch ausgefüllt werden;

-   Beteiligungen am Kapital oder Vermögen von nicht ansässigen Unternehmen;

-   Auslandsobligationen und ähnliche Wertpapiere;

-   im Ausland gehaltene Edelmetalle;

-   Lebensversicherungs- und Kapitalisierungspolizzen, falls der Vertrag nicht durch die Vermittlung eines italienischen Finanzvermittlers abgeschlossen wurde.

Meldepflicht von Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland

Für die Meldepflicht und für die Bestimmung der IVIE und/oder der IVAFE gilt nicht die Schwelle von 10.000 Euro.

Die Übersicht RW ist nicht auszufüllen für die Finanz- und Vermögenswerte, welche italienischen Finanzvermittlern zur Verwaltung anvertraut wurden, und für die Verträge, welche durch deren Mitwirkung abgeschlossen wurden, sofern die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten und Verträgen von diesen Finanzvermittlern dem Einbehalt oder der Ersatzsteuer unterzogen wurden.

Diese Rechtssubjekte müssen den Bestand der im Ausland im Besteuerungszeitraum gehaltenen Investitionen und Vermögen angeben; diese Pflicht besteht auch wenn der Steuerpflichtige im Lauf des Besteuerungszeitraums 2014 vollständig desinvestiert hat. Die hier angeführten Daten dienen zur Festlegung der Grundsteuer auf ausländisches Grundvermögen (IVIE) und der Vermögenssteuer auf das ausländische Finanzvermögen (IVAFE).

IVIE   ·    In Italien ansässige natürliche Personen, welche Eigentümer oder Inhaber eines anderen Realrechtes auf Liegenschaften im Ausland sind, müssen für das Jahr 2014 eine Steuer in Höhe von 0,76% bzw. von 0,4% (bei Hauptwohnung) des Wertes der Liegenschaft entrichten, im Verhältnis zum jeweiligen Anteil und der Dauer des Eigentums.

·    Benötigte Unterlagen: für die Liegenschaften ist die Steuergrundlage durch den Katasterwert, so wie vom ausländischen Staat festgesetzt, oder, in Ermangelung, durch den Kaufpreis oder den Marktwert gegeben;

·    Benötigte Unterlagen: Vorgenommene Akontozahlungen für das Jahr 2014 mit dem Vordruck F24; bereits im Ausland eingezahlte Vermögens- steuern können als Steuerguthaben anerkannt werden.

IVAFE   ·    In Italien ansässige natürliche Personen, welche Finanzvermögen im Ausland halten, haben für das Jahr 2014 eine Steuer in Höhe von 0,20% des Wertes des Finanzvermögens zu entrichten, wenn es sich um andere Finanzvermögen als Bankkonten und Sparbücher handelt und im Verhältnis zum Besitzanteil und zum Besitzzeitraum.

·    Für Bankkonten und Sparbücher wurde die Steuer als Festbetrag festgelegt und entspricht der in Italien fälligen Stempelsteuer (34,20 Euro für durchschnittlichen Bestand > € 5.000); im Verhältnis zum Besitzanteil und zum Besitzzeitraum.

·    Benötigte Unterlagen: für die Finanzanlagen ist die Steuergrundlage durch den Marktwert zum 31.12.2014 oder, in Ermangelung, durch den Nominalwert oder den Rückzahlungswert gegeben.

·    Benötigte Unterlagen: Vorgenommene Akontozahlungen für das Jahr 2014 mit dem Vordruck F24; bereits im Ausland eingezahlte Vermögens- steuern können als Steuerguthaben anerkannt werden.

v Pauschalbesteuerung Jungunternehmer und Freiberufler (“minimi”) LM ·    Buchhaltungsunterlagen für Steuerzahler, welche die Pauschalbesteuerung für Jungunternehmen und Arbeitnehmer in Mobilität nach Artikel 27, Absätze 1 und 2, des Gesetzesdekrets Nr. 98 von 2011, anwenden.
v Verlegung des Steuersitzes ins Ausland TR ·    Bei Verlegung des Steuersitzes ins Ausland, den steuerlichen Wert der Beteiligung und den Nennwert der Betriebsgüter, welche nicht in einer italienischen Betriebsstätte verbleiben.
Verlegung des Steuersitzes von Handelsunternehmen ins Ausland (Exit tax)

Handelsunternehmen, welche ihren Steuersitz in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder in einen anderen Staat mit dem ein Abkommen zur gemeinsamen Steuererhebung besteht, verlegen, müssen den Mehrerlös - Differenz aus dem steuerlichen Wert und den Nennwert der Betriebsgüter - versteuern; das tritt nicht ein, wenn die entsprechenden Vermögensbestandteile im Inland im Vermögen einer Betriebsstätte verbleiben. Der Steuerzahler kann in bestimmten Fällen die Zahlung der Steuer aussetzen, in den anderen Fällen ist die Einkommensteuer in Raten oder in einer Summe auf den gesamten Mehrerlös zu bezahlen.

 

 

ANLAGE B

SONSTIGE EINKÜNFTE

 

im Jahr 2014 kassiert

 

Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem:

 

  • Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden innerhalb von fünf Jahren;
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, nach erfolgter Parzellierung bzw. Baureifmachung des Baugrundes;
  • Einkünfte aus der Überlassung der Nutznießung von Immobilien;
  • Einkünfte und entsprechende Aufwendungen aus der Untervermietung von Immobilen;
  • Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Körperschaften, welche der IRES unterworfen sind sowie an Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind;
  • Vermietung oder Verkauf des Betriebes (teilweise oder zur Gänze);
  • Einkünfte aus Grundstücken, die katastermäßig nicht erfassbar sind, sowie Einkünfte aus der Vermietung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken;
  • Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien im Ausland (Nettoertrag);
  • sonstige im Ausland erzielte Einkünfte, auch jene auf denen keine Quellensteuer einbehalten wurde, wie z.B. im Ausland erzielte Gewinne
  • Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte, der Patente usw.;
  • Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten Handelstätigkeiten (gelegentlich);
  • Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten (gelegentlich);
  • Einkünfte aus Amateursportliche Tätigkeiten und aus Zusammenarbeit mit Chören, Musikkapellen und Laienspielgruppen, einschließlich Außendienstzulagen und pauschale Spesenvergütungen über 7.500 Euro;
  • die Differenz zwischen dem Marktwert und der jährlichen Vergütung für Güter des Unternehmens / der Gesellschaft, die Gesellschaftern oder Familienangehörigen zur Nutzung überlassen werden.
  • Entgelte aus der Übernahme von Verpflichtungen betreffend Handeln, Unterlassen oder Dulden

 

IVIE-IRPEF 

Einkünfte aus Liegenschaften im Ausland, welche als Hauptwohnung dienen oder unvermietet sind und für welche die IVIE-Steuer anfällt, tragen nicht zur Bildung des IRPEF-pflichtigen Gesamteinkommens bei und sind somit nur in der Übersicht RW anzuführen.

 

 

 

ANLAGE C

Absetzbare und abziehbare Aufwendungen und Ausgaben – im Jahr 2014 bezahlt und Steuerguthaben

Teil 1: Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 19% der Ausgaben gewährt wird

 

RP1

RP2

RP6

-  bezahlte Honorarnoten oder Rechnungen für Arztleistungen oder für chirurgische Eingriffe

-  bezahlte Rechnungen betreffend den Ankauf von Brillen, Prothesen, für Analysen u. ä.

-  für die Absetzbarkeit von Medikamenten wird entweder eine Rechnung benötigt oder ein sog. warenbezeichnender Kassenbon („scontrino parlante“) auf welchem auch die Steuernummer der Person, welche die Medikamente braucht, angeführt ist

-  Unterlagen über etwaige Rückvergütungen durch Krankenkasse.

-  Gilt für Ausgaben über Euro 129,11.

RP3 Spesen betreffend Behinderte für allgemeine Arztleistungen oder Beistand
RP4 Ankauf von Fahrzeugen für Behinderte
RP5 Ankauf und die Erhaltungskosten für Blindenhunde
RP7-14 Bescheinigungen über Zinsen, Notariatsausgaben, zusätzliche Ausgaben und Neubewertungsanteile auf Hypothekardarlehen und auf Agrarkredite
RP8-14 Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen (vor 31.12.2000 abgeschlossen bzw. erneuert) bzw. für Todesfall und permanente Invalidität mit Mindestinvalidität von 5%, (nach dem 01.01.2001 abgeschlossen). Höchstbetrag Spesen von Euro 530,00.
RP8-14 Prämien für Versicherungen zur Abdeckung des Risikos der Unselbständigkeit bei den täglichen Handlungen. Höchstbetrag Spesen von Euro 1.291,14 (abzüglich der Prämien für das Risiko des Todesfalls/der permanenten Invalidität).
RP8-14 Einzahlungsbestätigungen für Oberschul- und Universitätsgebühren
RP8-14 Spesen für die Bestattung verstorbener Familienmitglieder (Höchstbetrag Spesen Euro 1.549,37)
RP8-14 Spesen für die persönliche Betreuung von Behinderten bis zu Euro 2.100,00
RP8-14 Spesen für die sportlichen Aktivitäten der Kinder zwischen 5 und 18 Jahren; bis zu Euro 210,00 pro Kind
RP8-14 Spesen für Immobilienmakler für den Ankauf der Erstwohnung (Ersatzerklärung oder Rechnung des Immobilienmaklers und Eigenerklärung, dass es sich um den Ankauf einer Erstwohnung handelt, bis zu Euro 1.000,00)
RP8-14 Miete (Wohnung oder Heime) für Universitäts-Studenten (die Universität muss mindestens 100 km von der Wohnsitzgemeinde des Studenten entfernt und zudem in einer anderen Provinz sein), bis zu Euro 2.633,00.
RP8-14 Freiwillige Zuwendungen zugunsten:

-          der von Katastrophen und außerordentlichen Ereignissen betroffenen Bevölkerungen (Höchstbetrag von 2.065,83 Euro);

-          von Amateursportvereinen (Höchstbetrag von 1.500,00 Euro);

-          von Gesellschaften gegenseitiger Hilfeleistungen (Höchstbetrag von 1.291,14 Euro);

-          von Vereinigungen für die soziale Förderung (Höchstbetrag von 2.065,83 Euro);

-          der Kulturgesellschaft „La Biennale di Venezia“ (bis zu 30% des Gesamteinkommens);

-          des Staates, der Regionen, der gebietsmäßigen Körperschaften, der Körperschaften oder der öffentlichen Einrichtungen, der Organisationskomitees für künstlerische und kulturelle Tätigkeiten;

-          von Einrichtungen, die im Schauspielwesen tätig sind;

-          von Stiftungen im Bereich der Musik;

-          von Lehranstalten jeder Art und jeden Grades

-          Freiwillige Zuwendungen zum Abschreibungsfonds der Staatsanleihen

RP8-14 Außerordentliche Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude.

Diese Begünstigung kann mit jener von 50 Prozent, die für Renovierungskosten vorgesehen ist, kumuliert werden, wobei in diesem Fall eine Verringerung von 50 Prozent gilt.

RP8-14 tierärztliche Spesen (bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro und Selbstbehalt von 129,11 Euro)
RP8-14 Ausgaben für Interpretation der Taubstummensprache
RP8-14 Nachkauf der Studienjahre für zu Lasten lebende Familienmitglieder
RP8-14 Kosten für Kinderhort (bis zu 632,00 Euro pro Kind)
Teil 2: Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 26% der Ausgaben gewährt wird

 

RP8-12 ONLUS (Höchstbetrag von 2.065 Euro) –  der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob er den Steuerabsetzung (26%) oder den Abzug vom Einkommen (RP26) in Anspruch nehmen will.
RP8-12 freiwillige Geldzuwendungen zugunsten der Parteien und politischen Bewegungen (von 30,00 - 30.000,00 Euro)
Teil 3: Sonderausgaben, welche vom Gesamteinkommen absetzbar sind

 

RP21 Bestätigungen über Einzahlungen von obligatorischen Sozial- und Fürsorgebeiträgen (Kaufleuteversicherung, Handwerkerversicherung, Freiberuflerpflichtbeiträge, Sonderbeitragskasse, Versicherung der Landwirte, INAIL für Hausfrauen u.a.) betreffend Unternehmer, Freiberufler, die mitarbeitenden Familienmitglieder oder Gesellschafter.

Abzugsfähig sind außerdem die für den Rückkauf der Studienjahre entrichteten Beiträge sowie die freiwilligen Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung.

Zur Gänze nicht mehr absetzbar ist der Pflichtbeitrag für die ihm Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes geleistete medizinische Versorgung (SSN), der im Jahr 2014 zusammen mit der Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung gezahlt wurde.

RP22 Bescheinigungen für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten;
RP23 Sozialabgaben für Haushaltsangestellte und Pflegepersonal (Haushaltshilfe, Babysitter und Altenbetreuer, usw.), sowie für vergleichbare Leistungen (Arbeitsgutscheine oder “Voucher“) bis zu einem Höchstbetrag von 1.549,37 Euro;
RP24 Einzahlungsbestätigungen für Spenden an den Klerus (DIUK) oder an andere religiöse Institutionen (bis zu 1.032,91 Euro);
RP25 Spesen betreffend Behinderte für spezifische Arztleistungen oder Beistand;
RP26 Einzahlungsbestätigung für:

-          Beiträge, die an zusätzliche Fonds des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes entrichtet wurden (bis zu 3.615,20 Euro);

-          Beiträge, Schenkungen und Spenden an Nichtregierungs-Organisationen (ONG), die als geeignet anerkannt sind und im Bereich der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern tätig sind;

-          Spenden an ONLUS und an soziale Einrichtungen (Alternativität zwischen Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von 19% oder Absetzbarkeit vom Einkommen);

-          freiwillige Geldzuweisungen zu Gunsten universitärer Einrichtungen für die allgemeine Forschung und zu Gunsten regionaler und nationaler Einrichtungen für Naturparks.

Bescheinigungen für bezahlte Leibrente laut Schenkung oder Testament;
die Mieten, Erbzinsen, Steuern und andere Belastungen auf das Einkommen der Immobilien;
Entschädigungen für den Verlust des Firmenwertes;
50% der Spesen für Adoption ausländischer Kinder;

50% der von Adoptiveltern für die Erfüllung der Adoptionsverfahren von ausländischen Minderjährigen getragenen Ausgaben;

Rückerstattung von in Vorjahren versteuerten Beträgen.

RP27-31 Zahlungsbestätigungen der freiwilligen Beitragszahlungen, auch jene die für zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden (bis zu 5.164,57 Euro);
RP32 NEU: Steuerabzug von 20% des Kaufpreises zuzüglich Passivzinsen (insgesamt bis maximal 300.000 Euro) von neuen (und zum 12/11/2014 unverkauften) oder sanierten Wohnungen (mit Ausnahme von A/1, A/8, A/9) mit hohen Energieklassen, welche nachfolgend innerhalb von 6 Monaten für eine Dauer von mindestens 8 darauf folgenden Jahren vermietet werden, und zwar zu einem Mietzins, der unter dem allgemeinen Marktpreis liegt. Der Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage beträgt somit maximal 60.000 Euro und ist auf 8 Jahre aufzuteilen. Der Verkauf neuer (und zum 12/11/2014 unverkaufter) Wohnungen muss durch Bauunternehmen oder Wohnbaugenossenschaften erfolgen. Bei wiedergewonnenen Wohnungen werden keine subjektiven Anforderungen an den Verkäufer gestellt, welcher demnach auch eine Privatperson sein kann. Dieselbe Begünstigung gilt auch für die Errichtung von Wohnungen auf Baugrund, welcher bereits vor Beginn der Arbeiten im Besitz des Steuerpflichtigen war, bzw. für welchen bereits die Baurechte bestehen.
RP33 Die Rechtssubjekte, die für die Transparenzregelung laut Art. 116 des TUIR optiert haben, können im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an den Gewinnen an die Gesellschafter den Teil der Einlage in Startup-Unternehmen übertragen, der das Gesamteinkommen übersteigt. Der Gesellschafter kann den ihm von der Gesellschaft übertragenen Betrag von seinem Einkommen abziehen. Bitte teilen Sie uns die Steuernummer des Unternehmens mit.
Teil 4:      Steuerabsetzbetrag von 36, 41, 50 Und/Oder 65 Prozent für Arbeiten an Wohngebäuden
Steuerliche Begünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (36%/41%/50%/65%):

Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, muss für Arbeiten, welche nach dem 14. Mai 2011 begonnen wurden, keine entsprechende Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara erfolgen. Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, müssen in der Einkommensteuererklärung die Katastererkennungsdaten der Immobilie und die Registrierdaten des Mietvertrages angegeben werden; wir bitten Sie deshalb uns alle notwendigen Unterlagen zu liefern. Die Zahlung der Rechnung muss durch Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden, unter Angabe des Gesetzes (bis 2011 G. 449 vom 27. Dezember 1997, und ab 2012 Art. 16-bis DPR 917/1986) der Begünstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuernummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Diese Begünstigung gilt auch anteilsmäßig für Spesen in Kondominien.

Die natürlichen Personen können für Wiedergewinnungsarbeiten einen Prozentanteil von der geschuldeten Steuer abziehen, und zwar einen Betrag in Höhe von

  • 36% der Ausgaben des Jahres 2005, sowie der Ausgaben im Jahr 2006 (dabei nur im Zeitraum  10.2006 bis 31/12/2006), sowie in den Jahren 2007 bis zum 25/06/2012;
  • 41% der im Zeitraum 01.01.2006 – 30.09.2006 getätigten Ausgaben;
  • 50% der im Zeitraum 26. Juni 2012 – 31. Dezember 2014 getätigten Ausgaben.
  • 65% der in Gebieten mit großer seismologischer Gefahr getätigten Ausgaben für diesbezügliche Arbeiten im Zeitraum 04. August 2013 – 31. Dezember 2014.

Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spesen beträgt für jede einzelne Immobilieneinheit:

  • Euro 48.000,00 für getätigte Ausgaben im Zeitraum vom Jahr 2005 bis zum 25/06/2012 und
  • Euro 96.000,00 für getätigte Ausgaben im Zeitraum vom 26/06/2012 bis zum 31/12/2014 (für das Jahr 2012 abzüglich der Ausgaben bis zum 25/06/2012 bis zu Euro 48.000).

Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Zum Beispiel: für Arbeiten die bereits in den Vorjahren begonnen wurden und 2014 getragen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Gesamtausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze nicht überschreiten.

Dieser Steuerabsetzbetrag wird auf zehn gleiche Jahresraten aufgeteilt und von der geschuldeten Nettosteuer abgezogen.

Der Absetzbetrag steht auch beim Ankauf oder bei Zuweisung von bereits sanierten Wohngebäuden zu, soweit die Wiedergewinnung durch ein Bau- oder Wiedergewinnungsunternehmen oder durch eine Wohnbaugenossenschaft durchgeführt worden ist und das gesamte Gebäude und nicht nur eine einzelne Wohnung Gegenstand der Wiedergewinnungsarbeiten war. Der Verkauf oder die Zuweisung der wiedergewonnenen Baueinheiten muss zudem innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Bauarbeiten durchgeführt werden. Somit steht ein Absetzbetrag in Höhe von 50% berechnet auf eine Pauschale von 25% des Kaufpreises, mit den oben angeführten Höchstbeträgen, zu.

Eine ähnliche Begünstigung steht bei Ankauf vom Bauunternehmen oder Errichtung von Garagen bzw. Autostellplätzen zu, welche Zubehör von bestehenden Wohnungen darstellen. Im Falle des Kaufes werden für die Berechnung der Grundlage für die Anwendung des Absetzbetrages in Höhe von 50% (mit den genannten Höchstbeträgen) die vom Bauunternehmen bestätigten Baukosten herangezogen.

Weitere Details können Sie aus unseren Rundschreiben - Nr. 41/2011, 29/2012, 30/2012, 13/2013, 18/2013, 20/2013 und 04/2014 - entnehmen.

Teil 5: Steuerabsetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbel und Einrichtungsgegenstände im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten

Im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten wird unter anderem ein Steuerbonus von 50% für den Ankauf von Möbel und Einrichtungsgegenstände und Elektro-Haushaltsgeräte bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro anerkannt. Diese Ausdehnung gilt für Ausgaben, die im Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 getätigt werden. Die Erweiterung betrifft konkret den Erwerb von Haushaltsgroßgeräten und anderen Geräten, für welche eine Energieverbrauchskennzeichnung vorgesehen ist. Diese Kennzeichnung ist aus den Etiketten auf den Geräten erkennbar. Konkret sind laut Rundschreiben Nr. 29/2013 die Erwerbe von Kühlschränken, Gefriergeräten, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspülern, Herden und Backöfen, elektrischen Kochplatten, elektrischen Heizplatten, Mikrowellengeräten, elektrischen Heizgeräten, elektrischen Kühlanlangen, elektrischen Ventilatoren und Klimaanlagen begünstigt. Nach vorherrschende Doktrin sind Kleingeräte wie Fernsehgeräte, Staubsauger, Computer oder diverse elektrische Küchengeräte hingegen von der Begünstigung nicht betroffen. Die Haushaltsgroßgeräte müssen, um in die Begünstigung zu fallen, zumindest die Energieeffizienzklasse von A+ aufweisen; nur für Backöfen reicht die Klasse A aus.

Die Wiedergewinnungsarbeiten müssen vor Anschaffung (vor Bezahlung) der Möbel bzw. Elektrogeräte beginnen. Andererseits ist es nicht notwendig, dass die Wiedergewinnungsarbeiten vor der Anschaffung der Möbel bezahlt werden.

Der Absetzbetrag von 10.000 Euro für Anschaffungen von Möbel und/oder Elektrogeräte steht je Baueinheit zu, auf welche Wiedergewinnungsarbeiten erfolgt sind und ist auf zehn Jahre aufzuteilen.

Die Zahlungsart ist dieselbe wie jene bei den Wiedergewinnungsarbeiten für den Absetzbetrag von 50%; es kann aber alternativ zu den Überweisungen auch die Zahlung mittels Kredit- bzw. Debitkarte erfolgen. Des Weiteren sind folgende Unterlagen notwendig: Kontoauszüge aus denen der effektive Ankauf hervor geht und die jeweilige Rechnung. Für weitere Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 18/2014.

 

Teil 6:      Steuerabsetzbetrag von 55% und/oder 65% für Arbeiten zu Energiesparmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden
Steuerliche Begünstigungen für energetische Sanierungen (55%/65%):

Die im Jahr 2014 getätigten Ausgaben, für welche der Steuerabsetzbetrag von 65% beansprucht werden kann, sind die folgenden:

  • Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes bezüglich des Energieverbrauches (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 153.846,15, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 100.000,00);
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung von Außenwänden bei bereits bestehenden Gebäuden (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 92.307,69, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Installation von Sonnenkollektoren für die Warmwasser-Zubereitung für Haushaltszwecke (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 92.307,69, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
  • Austausch von Winterklimatisierungsgeräten, betreffend Heizkesselanlagen mit Kondensation, wobei gleichzeitig das Verteilungssystem überholt wird (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 46.153,84, maximaler Steuerabsetzbetrag Euro 30.000,00).

Der absetzbare Höchstbetrag bezieht sich auf jede einzelne Baueinheit und muss daher im Falle mehrerer Steuerpflichtigen, welche die Arbeiten durchgeführt haben, anteilsmäßig in Bezug auf die jeweils getragenen Spesen aufgeteilt werden.

Folgende Steuerabsetzbeträge sind anwendbar:

  • Zeitraum 2008 bis zum 5. Juni 2013: 55%
  • Zeitraum 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015: 65%

Bei Arbeiten an Kondominien bezieht sich der genannte Höchstbetrag auf jede einzelne Baueinheit des betreffenden Gebäudes, mit Ausnahme der Energiesparmaßnahmen, welche sich auf das gesamte Gebäude und nicht auf die einzelnen Baueinheiten beziehen.

Der Steuerabsetzbetrag muss für die Anschaffungen in den Jahren 2014 in 10 gleichen Raten aufgeteilt werden.

Um diese Steuerbegünstigung von 55% und/oder 65% in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezahlung der Rechnungen über Bank- oder Postüberweisung erfolgen, unter Angabe des Gesetzes (Gesetz 296/2006) der Begünstigung, die Steuernummer des abzugsberechtigten Steuerpflichtigen und die USt-ID-Nr. bzw. Steuernummer des Subjekts, zu dessen Gunsten die Überweisung vorgenommen wird. Innerhalb von 90 Tagen nach Bauende muss an die ENEA telematisch eine spezifische Mitteilung gesendet werden, aus welcher die Daten der Energiesparmaßnahmen hervorgehen. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein befugter Techniker bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen für die Energiesparmaßnamen erfüllt sind.

Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von Seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskörperschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% und/oder 65% für Ausgaben zur energetischen Sanierung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% und/oder 65% beanspruchen.

Für weitere Details verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 41/2011, 29/2012, 30/2012. 4/2014 und 15/2014.

Teil 7:      Steuerabsetzbetrag für Mietaufwendungen

Es sind pauschale Absetzbeträge bei Mietverträgen vorgesehen. Der Absetzbetrag für die Mieter ist je nach Art des Vertrages und z.T. nach Höhe des Gesamteinkommens 2014 gestaffelt und kann beansprucht werden:

  • wenn das Gesamteinkommen unter Euro 30.987,41 liegt und es sich um einen gemäß Gesetz 431/98 abgeschlossenen oder erneuerten Mietvertrag handelt;
  • wenn das Gesamteinkommen unter Euro 30.987,41 liegt und es sich um einen gemäß Art. 2, Abs. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 431/98 abgeschlossenen oder erneuerten Mietvertrag handelt;
  • wenn das Gesamteinkommen unter Euro 15.493,71 liegt und es sich um einen Mietvertrag gemäß Gesetz 431/98 handelt und der Mieter zwischen 20 und 30 Jahre alt ist (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre beansprucht werden);
  • von Mietern bei Sozialwohnungen die als Hauptwohnung verwendet werden;
  • wenn das Gesamteinkommen des lohnabhängigen Mieters unter Euro 30.987,41 liegt und dieser den Wohnsitz in die Gemeinde seines Arbeitsplatzes verlegt hat, und die Entfernung zur früheren Wohnsitzgemeinde mindestens 100 km beträgt (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre nach dem Wohnsitzwechsel beansprucht werden);
  • von Bauern und landwirtschaftlichen Unternehmern unter 35 Jahre, welche in der landwirtschaftlichen Sozialfürsorge eingetragen sind, für die Kosten der Anmietung der landwirtschaftlichen Grundstücke (ausgen. Grundstücke der Eltern). 19% mit Höchstbetrag von Euro 6.318 bei maximal Euro 80 pro Hektar.
Teil 8: Steuerabsetzbetrag für Investitionen in Startup-Unternehmen

Steuerpflichtige könnnen im Jahr 2014:

  • für Investitionen in Startup-Unternehmen mit sozialer Ausrichtung oder im Energiebereich, einen Steuerabsetzbetrag von 25 Prozent der getätigten Investition beanspruchen;
  • für Investitionen in innovative Startup-Unternehmen einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 19 Prozent

Der maximal begünstigte Investitionsbetrag liegt bei Euro 500.000 und muss für wenigstens zwei Jahre aufrechterhalten werden. Bei direkter Investition wird die Steuernummer des Startup-Unternehmens benötigt. Handelt es sich aber um eine indirekte Investition ist die Steuernummer des Organismus für gemeinsame Anlagen der Ersparnisse oder der Kapitalgesellschaft anzugeben.

Teil 9: Andere Steuerabsetzbeträge
  • Pauschalabsetzbetrag von der Steuer in Höhe von Euro 516,46 für Erhaltungsspesen der Blindenhunde;
  • für die Stipendien von Regionen oder Autonomen Provinzen zugunsten der Familien für Ausbildungsspesen;
  • für die Schenkungen an „Ospedali Galliera di Genova“, bis maximal 30% der Bruttosteuer.
Teil 10:    Steuerguthaben

In der Steuererklärung sind auch die Steuerguthaben anzugeben, wie z.B. die für das Jahr 2014 angewachsenen

  • Steuerguthaben für im Ausland erwirtschaftete Einkommen,
  • Steuerguthaben für den Wiedererwerb der Erstwohnung,
  • Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten bei richterlicher Verfügung des Mieträumungsverfahrens,
  • Steuerguthaben für die Förderung von Arbeitsstellen,
  • Steuerguthaben für die vom Erdbeben in Abruzzen betroffenen Immobilien,
  • Steuerguthaben für die Wiederergänzung der Vorschusszahlungen auf Rentenfonds,
  • Steuerguthaben für die Vermittlung für die Schlichtung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten,
  • Steuerguthaben für die freiwilligen Zuwendungen zugunsten der Kultur (Art-Bonus),
  • Steuerguthaben aufgrund der Anwendung des Euro - Steuereinbehaltes.