Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2015 – Termin 30. Juni 2015

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2015 -   Termin 30. Juni 2015

Mit dem Haushaltsgesetz für 2015 (G. Nr. 190 vom 23. Dezember 2014) wurde bekanntlich die  Möglichkeit, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten, zum wiederholten Male (genau: zum 12. Mal) verlängert. Aufgrund dieser Fristverlängerung können nun die Mehrwerte zum 1. Jänner 2015 freigestellt werden. Zu diesem Zweck muss innerhalb 30. Juni 2015 eine beeidete Schätzung erstellt werden, und innerhalb der gleichen Frist ist grundsätzlich auch die Ersatzsteuer zu entrichten, soweit nicht für die Ratenzahlung optiert wird. Im Wesentlichen handelt es sich um eine Neuauflage der bisherigen Aufwertungsbestimmungen, allerdings wurde die Höhe der Ersatzsteuer im Vergleich zu den Vorjahren verdoppelt und beträgt nun:

- 4% für nicht wesentliche Beteiligungen (bei Personengesellschaften Beteiligung nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent) und

- 8% für wesentliche Beteiligungen sowie

- 8% für Bauland und  landwirtschaftliche Grundstücke.

 

Subjektiver Anwendungsbereich:

Anrecht auf die Aufwertung haben natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.

 

Berechnung der Ersatzsteuer:

Die Ersatzsteuer ist im Vergleich zu den letzten Jahren verdoppelt worden und beträgt:

- 4% für nicht wesentliche Beteiligungen (bei Personengesellschaften Beteiligung nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent) und

- 8% für wesentliche Beteiligungen sowie für Bauland und  landwirtschaftliche Grundstücke.

Bemessungsgrundlage der Steuer allerdings nicht der etwaige Mehrwert, sondern der Marktwert zum 1. Jänner 2015 der Beteiligungen bzw. Liegenschaften, wie er aus einer Schätzung, die innerhalb 30. Juni 2015  zu erstellen und zu beeiden ist, hervorgeht. Angesichts der obgenannten Hebesätze ist der Vorteil der Aufwertung somit beachtlich geschwunden.

 

Zahlung der Ersatzsteuer:

Innerhalb 30. Juni 2015 muss die Ersatzsteuer auch eingezahlt werden. Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils

  • innerhalb 30. Juni 2015,
  • innerhalb 30. Juni 2016 und
  • innerhalb 30. Juni 2017,

optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.

Die Einzahlung erfolgt mit den nachstehenden Zahlungsschlüsseln mittels Vordruck F24:

„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und

„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.

Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2015 anzugeben.

 

Weitere Überlegungen:

Zu erinnern ist daran, dass bei Beteiligungen auch noch jetzt eine Schätzung mit nachträglicher Aufwertung erstellt werden darf, wenn diese Beteiligung nach dem 1. Jänner 2015 bereits veräußert worden ist; bei Grundstücken hingegen muss (zumindest nach Auslegung der Finanzverwaltung!) auf jedem Fall vor dem etwaigen Verkauf die Schätzung erstellt werden.

 

Besonderes Augenmerk verdient schließlich die Situation, wo bereits in der Vergangenheit Aufwertungen durchgeführt worden sind, aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Marktwert inzwischen aber größere Änderungen erfahren hat. Hier gilt:

- Bei einer positiven Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung kann die Aufwertung auf den neuen Marktwert erfolgen; die in der Vergangenheit tatsächlich bezahle Ersatzsteuer kann von der jetzt berechneten Ersatzsteuer (die allerdings in doppelter Höhe geschuldet ist)  in Abzug gebracht werden, und es ist nur noch die Differenz zu entrichten;

- bei einer negativen Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung (z. B. Baugrund mit Wert 100 zum 1. Juli 2013 und Wert 90 zum 1. Jänner 2015) hingegen kann die bei der letzten Aufwertung entrichtete anteilige überschüssige Ersatzsteuer zurückverlangt werden, soweit vom Zahlungsdatum die Verjährungsfrist von 48 Monaten noch nicht verfallen ist.

 

In diesem Sinne kann eine Aufwertung auch sinnvoll sein, wenn im Vergleich zu einer Aufwertung in den letzten Jahren mittlerweile aufgrund der Wirtschaftskrise ein nachhaltiger Wertverlust eingetreten ist. Diese Überlegungen sind insofern von Bedeutung, als die Finanzverwaltung nach wie vor darauf besteht, dass der Schätzwert laut Aufwertung bei zukünftigen Übertragungen für Steuerzwecke als Mindestwert anzuführen ist (auch wenn der Käufer nur einen geringeren Preis anerkennt).

 

Zu ergänzen ist noch, dass im Schenkungswege erhaltene Beteiligungen bei einer erneuten Aufwertung nicht zum Abzug der in Vorjahren vom Schenkungsgeber entrichteten Ersatzsteuer berechtigen; soweit in diesem Zusammenhang in der Vergangenheit Fehler passiert sind, können diese aufgrund eines eigenen Erlasses der Einnahmenagentur vom 20. April 2015 (Ris. Nr. 40/E) durch Nachzahlung der entsprechenden Steuern innerhalb 19. Juni 2015 straffrei berichtigt werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-26-26.05.2015 Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen 2015