Aufschub der Steuerzahlungen für 2014 auf den 6. Juli 2015 für Steuerpflichtige mit Betriebskennzahlen

Aufschub der Steuerzahlungen für 2014 auf den 6. Juli 2015 für Steuerpflichtige mit Betriebskennzahlen

Unglaublich, aber es ist alle Jahres das gleiche Dilemma. Wenige Tage vor Fälligkeit der Steuerzahlungen für das Jahr 2014 am nächsten Dienstag, den 16. Juni 2015, hat das Finanzministerium heute am späten Abend mit der Pressemitteilung Nr. 121 die Unterzeichnung einer Verordnung zur Fristverlängerung kundgetan. Damit soll - wie auch in den letzten Jahren - der übliche Aufschub um rund 20 Tagen auf Montag, den 6. Juli 2015, gewährt werden; die Verordnung soll in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht werden und wird hoffentlich vor Fälligkeit der Zahlungen in Kraft treten.

Die Begründung für den Aufschub liegt, wie auch in den Vorjahren, vor allem bei den notorischen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Betriebskennzahlen („studi di settore“). Und immer wieder stellt sich die gleiche Frage: Warum muss man mit der Fristverlängerung bis zum letzten Moment warten?

  1. Fristverlängerungen der Steuern aus dem UNICO 2015 und IRAP 2015:
   
 

Subjektive Voraussetzung:

Betriebskennzahlen -

Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften können im Sinne der oben genannten Presseaussendung einen kostenlosen Aufschub auf den 6. Juli 2015  beanspruchen, wenn sie den Betriebskennzahlen  unterliegen. Die Betriebskennzahlen („studi di settore“) kommen bekanntlich für Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen im Jahr 2014 bis zu 5.164.569 Euro zur Anwendung. Die Fristverlängerung gilt auch für alle Steuerpflichtigen, die an Unternehmen oder Freiberuflervereinigungen beteiligt sind, welche ihrerseits den genannten Betriebskennzahlen unterliegen; dies gilt z. B. für den Fall der Transparenzbesteuerung von Kapitalgesellschaften oder für Beteiligungen an Personengesellschaften oder Familienunternehmen mit Umsätzen innerhalb des genannten Grenzwertes.

Wie in den Vorjahren kommen in den Genuss der Verlängerung auch Unternehmen und Freiberufler, die vom Umsatz her in die Betriebskennzahlen fallen, für welche aber spezifische Gründe für den Ausschluss oder die Nichtanwendbarkeit der Betriebskennzahlen zum Tragen kommen (z. B. bei Tätigkeitsbeginn im Jahr 2014). Weiters gilt die Fristverlängerung auch für die Sonderabrechnungsformen (Kleinstunternehmen), die von der Tätigkeitskennzahl her in die Betriebskennzahlen fallen.

Neu ist heuer, dass die Fristverlängerung auch für Pauschalabrechner laut Art. 1, Abs. 54 – 89 G. 190/2014 gilt, wenn ihre Tätigkeit von der Kennzahl her unter die Betriebskennzahlen fällt.

 

 

 

Betroffene Steuern und Abgaben

 

 

Betroffene Steuern und Abgaben:

Die Fristverlängerung gilt für alle Steuern und Abgaben, die im Zusammenhang mit dem UNICO bzw. der IRAP-Erklärung 2015 am 16. Juni 2015 zu entrichten sind, und zwar für:

-       für die Saldozahlung von IRES, IRPEF und IRAP für das Geschäftsjahr 2014;

-       für die 1. Vorauszahlung für 2015 dieser genannten Steuern,

-       für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2014;

-       für die Saldozahlung der MwSt 2014, soweit die MwSt-Erklärung mit der Steuererklärung eingereicht wird;

-       für die Beiträge an die  Handwerks- und Kaufleuteversicherung sowie die Sonderpensionskasse;

-       für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung);

-       für die Vorauszahlung IRPEF bei getrennten Besteuerungen;

-       für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen;

-       für die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland  (IVIE und IVAFE) und

-       für die Jahresgebühr der Handelskammer.

 

 

 

 

Für wen gilt der Terminaufschub nicht?

Der Terminaufschub gilt  nicht:

-       für alle Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschaften und Körperschaften, die aufgrund ihres Umsatzes nicht mehr den Betriebskennzahlen unterliegen (über 5.164.569 Euro);

-       für alle Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 180 Tagen erst innerhalb 29. Juni 2015 genehmigen, nachdem ihre Steuern dann nicht zum 16.  Juni 2015 fällig sind. Vorsicht: Diese Gesellschaften haben ihre Steuern am 16. Juli 2015 zu entrichten.

-       In den Genuss des Aufschubs kommen auch all jene Gesellschaften und Körperschaften nicht, die nur den sog. Parametern unterliegen (Umsatz über 5.164.569 Euro, aber nicht über 7,5 Mio. Euro).

-       Ebenso keinen Aufschub beanspruchen dürfen alle natürlichen Personen und nichtgewerblichen Körperschaften, die keine Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit haben.

-       Gesellschafter von GmbHs ohne Transparenzbesteuerung, die in die Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind, dürfen - soweit die GmbH den Betriebskennzahlen unterliegt – den Aufschub beschränkt für die genannten Versicherungsbeiträge in Anspruch nehmen.

Nachstehend noch der Aufschub im Überblick:

Steuerpflichtiger Ursprünglicher Zahlungstermin Verlängerter Zahlungstermin
Steuerpflichtige,  welche den Betriebskennzahlen unterliegen 16. Juni 2015 6. Juli 2015
16. Juli 2015 mit Aufschlag 0,40% 20. August 2015 mit einem Aufschlag  von 0,40%
Steuerpflichtige,  die  nicht von den Betriebskennzahlen betroffen sind 16. Juni 2015 Keine Verlängerung
16. Juli 2015 mit Aufschlag 0,40% Keine Verlängerung
  1. Fristen für Steuererklärung auf Vordruck 730:

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung auf Vordruck 730 hingegen bleiben unverändert. Hier gilt als letzter Abgabetermin bei den Steuerbeistandszentren der 7. Juli 2015. Die Arbeitsberater haben hier eine Fristverlängerung auf den 14. Juli 2015 verlangt, die bislang aber nicht gewährt worden ist.

  1. Fristen bei Gemeindesteuern:

- Sicher keine Fristverlängerung gibt es bei der Gemeindesteuer GIS: Hier ist die Vorauszahlung, wie mit unserem Rundschreiben in der letzten Woche mitgeteilt, auf jeden Fall am 16. Juni 2015 fällig.

- Ebenfalls am 16. Juni 2015 fällig sind TASI und IMU außerhalb Südtirols; hier wird seit Wochen von verschiedenen Interessenverbänden verlangt, die Steuern auch mit einer Verspätung von 30 – 60 Tagen straffrei einzahlen zu dürfen; bislang sind derartige Forderungen aber unerhört geblieben, so dass zum heutigen Tag empfohlen werden muss, den genannten Termin genau zu beachten.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-29-09.06.2015 Zahlungsaufschub UNICO 2015