Elektronische Rechnungserteilung an den GSE – für Photovoltaikanlagen weiterhin Rechnungen in Papierform

Elektronische Rechnungserteilung an den GSE – für Photovoltaikanlagen weiterhin Rechnungen in Papierform

Wie mitgeteilt, dürfen für Lieferungen und Leistungen an öffentliche Körperschaften seit 31. März 2015 grundsätzlich nur mehr elektronische Rechnungen ausgestellt werden (siehe hierzu unser Rundschreiben Nr. 16 vom 6. März 2015). Die Verpflichtung betrifft eigentlich auch den Energiedienstleister GSE. Allerdings war die Körperschaft, die bekanntlich selbst die Vorlagen für die von ihr akzeptierten Rechnungen erstellt, bislang technisch nicht in der Lage, elektronische Rechnung zu erstellen bzw. anzunehmen.

Seit wenigen Tagen ist auf der Homepage der Körperschaft allerdings eine Anleitung vom 2. Juli 2015 verfügbar, mit welcher festgehalten wird, dass ab 20. Juli 2015 auch dem GSE nur mehr elektronische Rechnungen erteilt werden dürfen. Die Regelung gilt allerdings nur für Energie aus Windkraft, Wasserkraft, Geothermie, Biomasse bzw. Biogas und Gezeitenkraftwerken. Für Energielieferungen aus diesen erneuerbaren Energiequellen ist der GSE nun offensichtlich in der Lage, eine Rechnungsvorlage zu liefern. Wir legen diesem Rundschreiben die genannten Anleitungen des GSE bei, worin alle notwendigen Schritte für die elektronische Rechnungserteilung an den GSE erläutert sind. Die Vorgangsweise wird sicher noch für einige Diskussion sorgen, wird die Rechnung doch vollinhaltlich vom GSE erstellt, der Steuerpflichtige muss aber erklären, für den Inhalt die volle Verantwortung zu übernehmen. Zu beachten ist aber insbesondere, dass der GSE zwar die Erstellung (mit digitaler Unterschrift) und den Versand (an sich selbst) der elektronischen Rechnungen übernimmt, nicht aber die einschlägige elektronische Archivierung. Um die Verbuchung und elektronische Archivierung der vom GSE erstellten Rechnung muss sich der Steuerpflichtige selbst kümmern. Besondere Aufmerksamkeit wird man auch der korrekten Nummerierung der Rechnung widmen müssen, insbesondere dann, wenn nicht nur an den GSE elektronische Rechnungen ausgestellt werden.

Das oben aufgezeigte Verfahren gilt vorerst aber nur für die  vorhin ausdrücklich aufgeführten Energielieferungen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass insbesondere für die Energielieferungen aus Photovoltaikanlagen, aber auch für den Verkauf von Grün- und Weißzertifikaten und ferner für Sonderabrechnungen wie „tariffa omnicomprensiva“, „ritiro dedicato“, „tariffa fissa omnicomprensiva“ und „scambio sul posto“ (von einer Übersetzung wird abgesehen, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen!)  die technischen Voraussetzungen für die elektronische Rechnungserteilung bislang nicht vorliegen und entsprechend weiterhin Rechnungen in Papierform erstellt werden dürfen (müssen!).

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-35-03.08.2015 Elektronische Rechnungserteilung an GSE

Herunterladen Anleitungen GSE für elektronische Fakturierung vom 2. Juli 2015