Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäuser – Registrierung am 15. September 2015 erforderlich – „Click day“ für Versand 12. Oktober 2015

Steuergutschrift von 30% für Wiedergewinnungsarbeiten auf Hotels und Gasthäuser – Registrierung am 15. September 2015 erforderlich – „Click day“ für  Versand 12. Oktober 2015

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 31 vom 6. Juli 2015 über die möglichen Steuerbegünstigungen auf Ausgaben zur baulichen Wiedergewinnung und zur Beseitigung architektonischer Barrieren auf Tourismusbetrieben informiert. Die Unterstützung an sich ist ob ihrer Höhe recht interessant (30% auf Ausgaben bis zu 666.667 Euro); bedenklich ist allerdings, dass die vorgesehenen Haushaltsmittel sehr beschränkt sind und dass über die Zulassung zur Förderung die möglichst zeitnahe Versendung des Antrages am Fälligkeitstag („click day“) entscheidet. Für Details zu den begünstigten Arbeiten und zur Berechnung der Steuergutschrift verweisen wir Sie auf unser oben genanntes Rundschreiben Nr. 31/2015.

In der Zwischenzeit hat das hierfür zuständige Ministerium für Kulturgüter und Tourismus für die Ausgaben des Jahres 2014 auf seiner Homepage vor wenigen Tagen einen Leitfaden veröffentlicht und darin auch die Fristen bekannt gegeben, innerhalb welcher die notwendigen Anträge zu stellen sind, wobei – gleich wie bei der Steuergutschrift für die Digitalisierung der Tourismusunternehmen – zunächst ein Antrag auf Registrierung des Unternehmens beim genannten Ministerium gestellt werden muss, und erst mit dieser Registrierung kann in einem zweiten Moment der umfangreiche Antrag um die Steuergutschrift ausgefüllt und schließlich am „click day“ verschickt werden. Hier die Termine:

  • Der Antrag auf Registrierung des Unternehmens ist in der Zeit vom September 2015, 10.00 Uhr, und dem 9. Oktober 2015, 16.00 Uhr, mittels elektronischer Post zu verschicken. Nach rund einer Stunde wird eine Versandbestätigung zugestellt, und soweit diese bestätigt wird, erhält man abermals nach rund einer Stunde den Registrierungsnachweis mit Zugangskodex.
  • Der Zugangskodex ermöglicht sodann die recht umständliche Abfassung des Antrages. Der Antrag selbst ist in der Zeit vom Oktober 2015, 10.00 Uhr, bis zum 15. Oktober 2015, 16.00 Uhr (sog. „click day“), ebenfalls über elektronische Post zu stellen. Ausgefüllt muss der Antrag – so zumindest die vorliegenden Anleitungen – aber spätestens bis zum 9. Oktober 2015, 16.00 Uhr, sein. Danach sind anscheinend keine Änderungen mehr möglich.

Entscheidend für die Zulassung zur Förderung ist die chronologische Reihenfolge der Versandbestätigung des Antrages, so dass am 12. Oktober 2015 um Punkt 10.00 Uhr möglichst auf die Sekunde genau der Antrag auch verschickt werden sollte. Wie eingangs nochmals erwähnt,  sind die Haushalsmittel für die Maßnahme sehr knapp bemessen, so dass der „click day“ schon einem Gewinnspiel ähnelt.

Das Ministerium will nach eigenen Angaben bereits am 16. Oktober 2015 mit der Prüfung der Anträge beginnen. Der Antragsteller wird dann in eine Rangordnung eingereiht, und am 16. Dezember 2015 soll auf der Internetseite des Ministeriums bekannt gegeben werden, ob und in welchem Ausmaß man zur Begünstigung zugelassen ist.  Die zuerkannte Steuergutschrift ist dann mittels Vordruck F24 mit etwaigen Steuern und Abgaben zu verrechnen.

Wichtig: Wenn Sie bereits im Zusammenhang mit der Digitalisierung im Juni dieses Jahres um die Registrierung angesucht haben, gilt diese Registrierung beim Ministerium offensichtlich auch für Zwecke der vorliegenden Steuergutschrift. In diesem Fall kann bereits am 15. September 2015 mit dem Ausfüllen des eigentlichen Beitragsgesuches begonnen werden.

Ähnlich wie bei der jüngsten Steuergutschrift für die Digitalisierung hat das zuständige Ministerium auch für diese Steuergutschrift einen recht farbenfrohen und detaillierten Leitfaden veröffentlicht, den wir diesem Rundschreiben beilegen. Darin werden im Detail die zugelassenen Ausgaben und auch die Prozeduren zum Versand der verschiedenen Anträge erläutert. Es wird auch geklärt, dass die Beihilfe den Beschränkungen der sog. „De-Minimis-Regelung“ unterliegt.

Soweit wir Ihnen bei der Erstellung und/oder beim Versand der Anträge behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte so bald als möglich mit uns in Verbindung. Wie immer wird man die wirklichen Details und Probleme der Anträge nämlich erst erkennen, sobald die einschlägige Software zugänglich ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-38-17.08.2015 Steuerbonus Toursimusbetriebe Umbau 2014

Herunterladen Leitfaden des Ministeriums