MwSt.-Vorauszahlung 2015
Innerhalb Montag, den 28. Dezember 2015 ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Es gelten i. W. die gleichen Bestimmungen wie im Vorjahr. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt unverändert 88 Prozent. Zu leisten ist die Vorauszahlung in Hinblick auf die MwSt.-Schuld für Dezember 2015 (Monatsabrechnung) bzw. für die MwSt.-Jahreserklärung für 2015 (Quartalsabrechnung). Der vorausgezahlte Betrag ist daher bei monatlicher Abrechnung mit der innerhalb 18. Jänner 2016 (16. Jänner fällt auf einen Samstag) zu zahlenden MwSt. (für Dezember 2015) zu verrechnen, bei vierteljährlicher Abrechnung mit der für die Jahreserklärung 2015 zu zahlenden MwSt. (bis 16. März 2016 oder bei vereinheitlichter Steuererklärung „Unico“ mit Zinsen bis zur Zahlungsfrist der Einkommensteuern).
Frist und Zahlungs-modalitäten |
Die MwSt-Vorauszahlung ist bis Montag, den 28. Dezember 2015 (27. Dezember fällt auf einen Sonntag), zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“, und zwar ausschließlich mittels elektronischer Übermittlung und entsprechender Bankbelastung vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich. | |
Einzahlungs-schlüssel | Bei Monatsabrechnung Schlüssel 6013, bei Quartalsabrechnung Schlüssel 6035. Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2015“ anzugeben. | |
Verrechnung mit Guthaben | Guthaben aus der vorhergehenden MwSt-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2015 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt-Vorauszahlung verrechnet werden!
Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2015), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt-Vorauszahlung herangezogen werden. Achtung: Horizontale Verrechnungen von Guthaben über 15.000 Euro bei IRPEF, IRES, IRAP und Steuerrückbehalten sind nur mehr mit Bestätigungsvermerk in der Steuererklärung zulässig. Wir verweisen diesbezüglich auf das Rundschreiben Nr. 03/2014.
|
|
Befreiungen |
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2015 (bzw. für das letzte Quartal 2015) mit Sicherheit ein MwSt-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2015 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2015 (30. September 2015 bei trimestraler Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten. Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2014 bzw. 4. Quartal 2014) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).
|
|
Berechnung |
Die Berechnungsverfahren:
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann: a) Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2014 bzw. 4. Quartal 2014) geschuldeten MwSt. berechnet. b) Erwartete MwSt-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2015 bzw. 4. Quartal 2015) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an. c) Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2015 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2015 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.
|
|
Die allgemeine Methode mit Vorjahresbezug |
Bei der allgemeinen Methode beträgt die Vorauszahlung also 88% der MwSt, die für den gleichen Zeitraum (Monat Dezember oder 4. Quartal) des Jahres 2014 tatsächlich geschuldet war, also inklusive der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlung und abzüglich vorgetragener Guthaben aus den Vorperioden.
§ Monatliche Abrechnung: In der Praxis kann man sich auf die letzte MwSt-Jahreserklärung (Unico 2015) stützen. Die MwSt-Schuld, also der Betrag, auf dem die 88 Prozent zu berechnen sind, ergibt sich aus der Zeile VH12 der Erklärung. § Vierteljährliche Abrechnung: Der Bezugswert ergibt sich aus den Daten der MwSt-Jahreserklärung aufgrund folgender Berechnung: [VH13 minus VL36 plus VL38], davon 88 Prozent; bei einem Guthaben in der letztjährigen Jahreserklärung hingegen gilt: [VH13 minus VL33] x 88%. Die Zinsen von 1% sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (Ministerialentscheid Nr. 157/E vom 23. Dezember 2004). |
|
Varianten | Sollten Sie für den Abrechnungszeitraum 2015 ein MwSt.-Guthaben erwarten und folglich eine der beiden vorgenannten Varianten (Buchst. b oder c) anwenden wollen, können wir Ihnen auf telefonische Anfrage die nötigen Informationen erteilen. Dies auch zur Lösung von etwaigen Sonderfällen, so bei Übergang von vierteljährlicher Abrechnung auf monatliche Abrechnung (und umgekehrt).
|
|
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei | Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Mittwoch, den 16. Dezember 2015, mitzuteilen.
|
|
Strafen und Zinsen bei Verspätungen | Für unterlassene, zu geringe oder verspätete Zahlungen fallen Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% an, allerdings bei folgenden Reduzierungen:
- für Verspätungen bis zu 14 Tagen gilt eine Verwaltungsstrafe von 0,2% pro Tag, - für Verspätungen von 15 bis zu 30 Tagen: 3%, - bei Verspätungen von mehr als 30 Tagen und bis zur Abgabe der MwSt.-Jahreserklärung 2015 (30. September 2016): 3,75%. Der Entwurf zum Stabilitätsgesetz für 2016 sieht übrigens eine Halbierung der aufgezeigten Strafen vor. Falls das Gesetz in der vorliegenden Form in Kraft tritt, kommen ab 1. Jänner 2016 die oben aufgezeigten Verwaltungsstrafen nur mehr in halbierter Höhe zur Anwendung. Zudem sind Zinsen in Höhe von 0,5% (nicht mehr 1 % wie bisher) für die Tage der tatsächlichen Verspätung geschuldet. Die Zinsen sind getrennt mit Zahlungsschlüssel „1991“, die Verwaltungsstrafen getrennt mit dem Schlüssel „8904“ zu entrichten. Achtung: Die ungenügende Vorauszahlung darf nicht automatisch durch die Saldozahlung ausgeglichen werden. |
|
Noch ein letzter Hinweis: Der Straftatbestand für innerhalb der Frist der Steuervorauszahlung für das Folgejahr nicht eingezahlte MwSt-Schulden wurde mit D.Lgs. 158/2015 von Euro 50.000 auf Euro 250.000 erhöht. Demnach gilt: Wer zum 28. Dezember 2015 MwSt-Schulden aus dem Jahr 2014 in Höhe von mehr als 250.000 Euro noch nicht eingezahlt hat, der begeht ein Strafvergehen, für welches u. a. Haftstrafen zwischen 6 Monaten und 2 Jahren vorgesehen sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-48-07.12.2015 Mwst.-Vorauszahlung 2015