Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2013

Steuerliche Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2013

Das neue Jahr beginnt so, wie das alte geendet hat: Mit dem Haushaltsgesetz treten wiederum unzählige Änderungen verschiedenster Steuerbestimmungen in Kraft. Leider handelt es sich dabei – ganz entgegen den offiziellen Verlautbarungen – nicht um strukturelle Reformen, sondern um ein Flickwerk von punktuellen Änderungen. Anbei ein erster Überblick über die zahlreichen Neuerungen, wie sie aus dem sog. Stabilitätsgesetz oder Haushaltsgesetz 2013 hervorgehen, das als Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012 am 29. Dezember im Amtsblatt veröffentlicht worden ist.  Die Bestimmungen sind i. W. ab 1. Jänner 2013 rechtswirksam. Um eine Verabschiedung des Gesetzeswerkes noch vor Auslösung der jüngsten Regierungskrise zu ermöglichen, wurden alle Normen in einem einzigen Artikel aus insgesamt 561 Absätzen zusammengefasst, mit der Folge, dass das Haushaltsgesetz kaum lesbar ist.

 

  1. Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer:
 
Neue Bestimmungen zur Fakturierung (Abs. 324 – 335) Mit dem Haushaltsgesetz wurde die sogenannte Fakturierungsrichtlinie (RL 2010/45/EU) der Europäischen Union in Italien umgesetzt, und zwar mit Wirkung 1. Jänner 2013. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

- Die Rechnung muss als Pflichtangabe nun auch die MwSt-Nummer des Kunden oder Auftraggebers bzw. dessen Steuernummer (soweit Privatperson) enthalten. Wichtig erscheint die Unterscheidung, die der Rechnungsaussteller mit Bezug auf die Verwendung der erworbenen Güter oder Leistungen durch den Kunden zu treffen hat: Nur wenn der Erwerb in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, darf die MwSt-Nummer angegeben werden. Andernfalls ist die Steuernummer des Kunden anzuführen, soweit es sich beim Kunden um eine in Italien ansässige natürliche Person handelt.

- Die Pflicht zur Rechnungserteilung wird auch auf Umsätze ausgedehnt, die aufgrund der fehlenden territorialen Voraussetzung in Italien nicht steuerbar sind (Art. 7 – Art. 7-septies MwSt). Im Detail handelt es sich hier um Umsätze, wo der Ort der Leistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegt: Im ersten Fall hat man auf der Rechnung den Hinweis „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ und im zweiten Fall den Vermerk „nicht steuerbarer Umsatz“ anzugeben.

- Formell wird in den Rechnungen eine genauere Unterscheidung zwischen „nicht steuerbaren“ Umsätzen (z.B. Umsätze gegenüber Steuerpflichtigen aus Drittländern), „nicht steuerpflichtigen“ Umsätzen (Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen) und „steuerfreien“ Umsätzen (unechte Steuerbefreiung mit etwaigem Ausschluss des Vorsteuerabzuges; Art. 10 MwStG) verlangt. Eine genaue Kodifizierung der entsprechenden Kennzahlen im EDV-Programm wird also notwendig sein.

- Der Anwendungsbereich der elektronischen Rechnungserteilung wird erweitert, bedarf aber der Zustimmung durch den Kunden.

- Für die Fakturierungsfristen wird allgemein vorgesehen, dass die Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen spätestens innerhalb 15. des Folgemonats ausgestellt werden müssen. Im Gegensatz zu innerstaatlichen Umsätzen ist es für diese verzögerte Rechnungserteilung nicht notwendig, dass die Lieferung aus irgendwelchen Transportdokumenten hervorgeht. Eine innergemeinschaftliche Lieferung des Monats Jänner kann also innerhalb 15. Februar fakturiert und auch erst mit diesem Datum registriert werden, trotzdem ist sie aber in der MwSt-Abrechnung für den Monat Jänner zu berücksichtigen. Auch Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Umsätze müssen erst innerhalb des 15. des auf den Erhalt folgenden Monats registriert werden, allerdings ebenfalls mit Bezug auf den Vormonat (Monat des Erhalts).

Wichtig: Für Lieferungen und Leistungen, die nicht innergemeinschaftliche Umsätze sind, bleiben die bisherigen Fakturierungsfristen unverändert aufrecht. Um hier Überschneidungen und Unstimmigkeiten mit den Rechnungen für die internen Umsätze zu vermeiden, ist die Führung von getrennten MwSt-Registern für innergemeinschaftliche Umsätze notwendig.

- Für Umsätze bis zu 100,00 Euro werden interessante Vereinfachungen vorgesehen: Anstatt des Namens des Kunden und seiner Anschrift reicht es aus, dessen MwSt-Nummer oder  Steuernummer anzugeben. Auch ist es nicht unbedingt erforderlich, die MwSt-Grundlage und die MwSt getrennt auszuweisen; es reicht die Angabe des gesamten Rechnungsbetrages nebst MwSt-Satz, so dass es dem Steuerpflichtigen möglich ist, die MwSt selbst herauszurechnen. Die Vereinfachung findet allerdings auf innergemeinschaftliche Lieferungen und auf Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsländern grundsätzlich nicht Anwendung.

- Schließlich ist es nach dem neuen Wortlaut von Art. 21 MwStG seit dem 1. Jänner 2013 nicht mehr erforderlich, mit der Nummerierung von Rechnungen jedes Jahr wiederum bei 1 zu beginnen. Dies dürfte insbesondere Anwender von SAP und ähnlichen EDV-Programmen freuen. Im Klartext: Es wird nicht mehr eine progressive Nummerierung der Rechnungen nach Kalenderjahren verlangt. Umgekehrt wird nun aber eine progressive Nummerierung gefordert, welche die Einzigartigkeit der Rechnung gewährleisten soll. Was auf den ersten Blick als klare Vereinfachung erscheint, ist in den Augen vieler Kritiker eine Erschwernis für all jene, die nach wie vor die Nummerierung jedes Jahr zurückstellen wollen. Der Grund: Das Unternehmen hat dann eine Rechnung Nr. 1 im Jahr 2012 und ebenso eine Rechnung Nr. 1 im Jahr 2013, und damit wäre die jetzt verlangte Einzigartigkeit nicht mehr gegeben.

Empfehlung: Um hier auf Nummer sicher zu gehen, ist es ratsam, für den Fall, dass 2013 nach alter Tradition die Nummerierung wieder mit 1 begonnen wird (oder bereits begonnen worden ist), diese Nummer zusätzlich mit der Jahreszahl 2013 zu ergänzen, z. B. Rechnung Nr. 1-2013,  1/2013 oder  2013/1. Alternativ ist es zulässig, einfach mit der Nummerierung des Vorjahres fortzufahren. Z. B.: Die letzte Rechnung am 31.12.12 trug die Nummer 6011, und am 1. Jänner 2013 wird die Rechnung Nr. 6012 ausgestellt.

Hinweis: Die aufgezeigten Neuerungen im Bereich der Fakturierung werden wir in den nächsten Tagen mit einem eigenen Rundschreiben im Detail erläutern.

 

Kommissionen für Wertpapierverwaltungen MwSt-pflichtig (Abs. 520 – 521) Die Verwaltung von persönlichen Wertpapierdepots seitens der Banken und Finanzvermittler unterliegt seit 1. Jänner 2013 der Mehrwertsteuer, und zwar zum Regelsatz von vorerst 21%. Offensichtlich entsprach die bisherige (unechte) MwSt-Befreiung nicht geltendem EU-Recht, so zumindest das Erkenntnis des EUGH Nr. 44/11 vom 19. Juli 2012. Durch eine Änderung von Art. 36 MwStG wird Banken und Finanzvermittlern zudem die Möglichkeit gegeben, für diese Verwaltungen eine getrennte Tätigkeit anzumelden. Für den Privatkunden wird die Neuerung zu einer erheblichen Verteuerung dieser Bankdienstleistungen führen.

 

MwSt-Satz Sozialgenossenschaften (Abs. 488 – 490) Für bestimmte Leistungen der Sozialgenossenschaften, vor allem für Fürsorge- und Erziehungsleistungen, wird der bisherige verminderte MwSt-Satz von 4% auf 10% erhöht, was zum Jahresende zu erheblichen Protesten geführt hat. Die Anhebung gilt aufgrund der endgültigen Fassung des Haushaltsgesetzes allerdings erst für Verträge und Konventionen, die nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen werden, und bis dahin dürften ohnehin wiederum sonstige Änderungen eintreten. Also: viel Lärm um nichts.

 

 

MwSt-Satz 22% (Abs. 480)

Der Regelsatz von derzeit 21% soll für die ab 1. Juli 2013 durchgeführten Umsätze auf 22 Prozent erhöht werden. Vorerst unverändert bleiben hingegen die begünstigten MwSt-Sätze von 4% und 10%. Die Erhöhung kann durch den Gesetzgeber allerdings noch vermieden werden, sollte es gelingen, bis zum 30. Juni 2013 durch Streichung von Steuerbefreiungen und Vermeidung von Doppelbegünstigungen im steuerlichen und sozialen Bereich den Haushalt um 6,56 Mrd. Euro zu entlasten. Sollte die Erhöhung hingegen eintreten, so stellt sich für den Endverbraucher spätestens im Juni die Frage, ob durch eine zeitliche Vorverlegung gewisser Umsätze die Mehrbelastung noch gemindert werden kann.

 

2. Neuerungen für Unternehmen und Freiberufler:
 
Steuergutschrift für F+E

(Abs. 95 – 97)

Die gute Nachricht zuerst: Für 2013 sollen Klein- und Mittelbetrieben Steuergutschriften für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zuerkannt werden, und zwar, soweit diese Tätigkeiten Universitäten, öffentlichen Forschungseinrichtungen oder sonstigen Forschungsanstalten übertragen werden, und auch, soweit selbst Investitionen in die Forschung und Entwicklung getätigt werden. Die genauen Bestimmungen sollen mit eigenen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

Wir werden Sie umgehend informieren, sobald hier Details über die Zugangsberechtigungen und -formalitäten vorliegen.

 

 

Neue Limits für Pkws (Abs. 501)

 

Erst mit Ges. Nr. 92/2012 war die Absetzbarkeit von Anschaffungs- und Betriebskosten von gemischt genutzten Firmenwagen im letzten August von zuvor 40% auf 27,5% reduziert worden. Offensichtlich war dieser Einschnitt aber nicht hoch genug (und der Einfluss der Wirtschaft zu schwach). Entsprechend erfolgte mit dem Haushaltsgesetz eine weitere Einschränkung. Mit Wirkung 2013 wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten gemischt genutzter Firmenwagen auf 20% reduziert, und umgekehrt: 80% sind nicht absetzbar und müssen bei der Ermittlung des Steuergewinnes hinzugerechnet werden.

Ein kleiner Trost: Für 2012 kommt noch das bisherige Limit von 40% zur Anwendung; die Obergrenze von 27,5%, wie im August festgelegt, wird hingegen nur in einigen Umstrukturierungsfällen zum Tragen kommen.

Für die Pkws, welche den Arbeitnehmern zur gemischten Nutzung überlassen werden, bleibt die Einschränkung von 70% (bis 2012 noch 90%) aufrecht, wie sie im letzten Sommer mit Ges. 92/2012 festgelegt worden ist.

Die neuen Einschränkungen sind bereits bei der Berechnung der Vorauszahlungen im Juni/Juli 2013 zu beachten.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind die Sonderbestimmungen für Pkws der Handelsvertreter.

Weiterhin unverändert bleibt die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten (ca. 18.075 Euro; vormals 35 Mio. Lire). Die Obergrenze gilt seit nunmehr als 10 Jahren, und eine Anpassung an die Geldentwertung wäre mehr als überfällig gewesen. Das Limit gilt bekanntlich nicht für Fahrzeuge, welche den Arbeitnehmern zur gemischten Nutzung überlassen werden.

Unangetastet, weil durch EU-Bestimmungen geregelt, bleiben die bisherigen Vorschriften im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.

 

Aufwertung bei Gruppenbesteuerung (Abs. 502 – 505) Nachträglich bestraft werden auch Kapitalgesellschaften mit Konzernabschluss, welche in den Jahren 2010 und 2011 die im Konzernabschluss ausgewiesenen Mehrwerte aus Firmenwert, Markenrechten und anderen immateriellen Vermögenswerten, die aus Umgründungen bzw. aus Anteilsankäufen stammen, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 16% aufgewertet haben. Die steuerliche Anerkennung dieser Aufwertung wird nun um weitere fünf Jahre aufgeschoben und kann erst ab dem Jahr 2018 bzw. ab dem Jahr 2020 beansprucht werden. Aber damit nicht genug: Die vorher für die Ersatzsteuer vorgesehene Ratenzahlung wird abgeschafft; die noch ausständige Steuer muss bis 16. Juni 2013 entrichtet werden.

 

IRAP (Abs. 484 – 485)

 

Für Zwecke der IRAP sollen ab 2014 (!) die Absetzbeträge für Mitarbeiter sowie die Absetzbeträge für Steuerpflichtige mit einem Umsatz bis zu 180.999,91 Euro geringfügig erhöht werden. Zumal die Erleichterungen i. d. R. erst in der Steuererklärung im Frühjahr 2015 greifen werden (und inzwischen wahrscheinlich abermals geändert werden), kann an dieser Stelle von weiteren Details abgesehen werden.

 

IRAP-Befreiung von Kleinunternehmen und Freiberuflern (Abs. 515) Ab 2014 sollen Kleinunternehmen und Freiberufler ohne Organisation von der IRAP befreit werden. Es muss sich um Einzelunternehmen oder Freiberufler ohne Personal handeln, die zudem nur eine Mindestausstattung an Anlagegütern haben. Diese Grundausstattung soll mit einer eigenen Verordnung der Agentur der Einnahmen fixiert werden.

Damit wird ab 2014 hoffentlich mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der IRAP-Befreiung gelten; für die Steuererklärungen für 2012 und 2013 hingegen wird man sich weiterhin an der zum Teil widersprüchlichen Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofes orientieren müssen, der bereits derzeit in gewissen Grenzen eine Befreiung der Kleinunternehmer und Freiberufler als rechtens anerkannt hat.

 

Landwirtschaftliche Gesellschaften (Abs. 513 – 514) Entgegen den vielen Hiobsbotschaften der letzten Monate können landwirtschaftliche Personengesellschaften und GmbHs auch noch für die Jahre 2013 und 2014 auf der Grundlage der Katastererträge - und nicht mit Bezug auf den Jahresabschluss (bzw. der GuV-Rechnung) – besteuert werden. Ab 2015 soll dann die Besteuerung anhand der Katastererträge nur mehr durch einfache Gesellschaften und für Einzelunternehmen beansprucht werden können. Mit einer eigenen Ministerialverordnung sollen zudem Übergangsbestimmungen erlassen werden, um Härtefälle zu mildern.

 

3. Neuerungen bei Liegenschaften und im Bauwesen:

 

Erhöhung Boden- und Besitzertrag (Abs. 512) Bei den Grundstücken werden mit Wirkung für die Jahre 2013 bis 2015 der Besitz- und der Bodenertrag jeweils um 15% erhöht. Für die von beruflichen Landwirten bewirtschafteten Grundstücke wird die Erhöhung  allerdings auf 5 Prozent reduziert. Die genannten Erhöhungen greifen zusätzlich zu den bereits bestehenden Anhebungen von derzeit 80% für die Besitzerträge und 70% für die Bodenerträge.

 

IMU (Abs. 380 – 386) Die Immobiliensteuer IMU wird für die Jahre 2013 und 2014 unterschiedlich nach Liegenschaften zweigeteilt: Die IMU aus gewerblichen Liegenschaften der Kategorie „D“ soll dem Staat zufließen, jene aus anderen Liegenschaften den Gemeinden. Zusätzlich kommt für die gewerblichen Liegenschaften grundsätzlich der allgemeine Hebesatz von 0,76% zur Anwendung. Die Gemeinden können diesen Hebesatz allerdings um bis zu 0,3% anheben, und diese Erhöhung fließt dann ebenfalls den Gemeinden zu.

Außerdem wird ab 1. Jänner 2013 der Multiplikator für Gebäude der Kategorie D, mit Ausnahme jener der Kategorie D/5, von bisher 60 auf 65 erhöht, so dass sich rein aus dieser Erhöhung für das Jahr 2013 eine höhere Steuerbelastung von rund 8,33% für diese Gebäude ergeben wird.

Es bleibt zu hoffen, dass durch die aufgezeigte Zweiteilung zumindest eine Verrechnung bzw. eine Erstattung von Über- und Unterzahlungen, die sich durch das Chaos der letzten Monate ergeben haben, erleichtert werden.

Durch die aufgezeigten Änderungen wird es sicher auch notwendig sein, die Zahlungsschlüssel für die Steuer zu überarbeiten. Wir werden Sie informieren, sobald Details vorliegen.

 
Gemeindesteuer Tares (Abs. 387) Die traditionelle Müllabfuhrgebühr wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 völlig umgestaltet und durch die neuen „Abgabe für die Müllabfuhr und Dienstleistungen der Gemeinde“ (sog. „TARES“) ersetzt. Die neue Gebühr soll aufgrund der Fläche berechnet werden, und der Tarif muss grundsätzlich die Kosten für die Müllabfuhr in der Gemeinde abdecken. Zudem sollen die Gemeinden 30 Cent pro Quadratmeter zur Finanzierung ihrer sonstigen Leistungen zugunsten der Allgemeinheit (z. B. der öffentlichen Beleuchtung oder der Instandhaltung der Straßen) einheben, wobei dieser Zuschlag um weitere 10 Cent erhöht werden kann.

Die neue Gebühr soll grundsätzlich in vier Jahresraten jeweils innerhalb Jänner, April, Juli und Oktober mittels Zahlungsvordruck F24 entrichtet werden. Für das Jahr 2013 hingegen wird die erste Rate aufgrund der fehlenden Beschlüsse und Durchführungsbestimmungen vorerst auf April aufgeschoben.

Die Berechnung und Einhebung der Steuern dürften angesichts der Fristen und Unklarheiten ähnlich chaotisch sein wie jene der IMU im letzten Jahr. Sobald Neuigkeiten vorliegen, werden wir bemüht sein, Sie soweit als möglich zu informieren.

 

4. Neuerungen für natürliche Personen:

 

Steuerabsetzbeträge für Kinder (Abs. 483) Auch hier zuerst die gute Nachricht: Ab 1. Jänner 2013 und damit bereits für die Jännerlöhne werden die Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder von bisher 800 Euro auf 950 Euro je Kind angehoben; für Kleinkinder unter drei Jahren steigt der Absetzbetrag von 900 auf 1.220 Euro. Für behinderte Kinder werden die genannten Freibeträge um weitere 400 Euro (bisher 220 Euro) je Kind erhöht.

Der Wermutstropfen: Diese Steuerabsetzbeträge sind stark degressiv und fallen bereits bei einem steuerpflichtigen Einkommen ab 10.000-12.000 Euro wieder weg.

 

Ersatzsteuer für Leistungsprämien Die Geldmittel für die Ersatzbesteuerung von 10% für die Leistungsprämien an die Arbeitnehmer sind erhöht worden. Durch Verordnung der Einnahmenagentur muss bis 15. Jänner 2013 die Durchführungsbestimmung erlassen werden. Wir werden Sie darüber informieren.

 

Grenzpendler

(Abs. 549)

Nachträglich werden für die Steuerperiode 2012 Lohneinkünfte der Grenzpendler (Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen in grenznahen Gebieten) bis zu einer Höhe von 6.700,00 Euro von den italienischen Einkommensteuern befreit. Die Befreiung ist insbesondere für Steuerpflichtige interessant, die geringe Lohneinkünfte aus Deutschland beziehen, weil dort bekanntlich 400 Euro/Monat ebenfalls steuerfrei sind und es somit zu einer Doppelnichtbesteuerung kommt.

 

5. Sonstige Neuerungen:

 

 

Aufwertung Liegenschaften und Beteiligungen (Abs. 473)

Die Möglichkeit, die steuerlich anerkannten Kosten von Beteiligungen und Baugrundstücken, welche nicht von Unternehmen gehalten werden, begünstigt aufzuwerten, wird abermals verlängert. Die letzte Frist für diese Aufwertung ist bekanntlich erst am 30. Juni 2012 verfallen und betraf die zum 1. Juli 2011 vorhandenen Vermögenswerte.

Nun können die Mehrwerte zum 1. Jänner 2013 freigestellt werden. Die beeidete Schätzung ist zu diesem Zweck innerhalb 30. Juni 2013  (wird wegen des Sonntages auf den 1. Juli 2013 aufgeschoben werden) zu erstellen, und innerhalb der gleichen Frist ist grundsätzlich auch die Ersatzsteuer zu entrichten, soweit nicht für die Ratenzahlung optiert wird. Die Ersatzsteuer beträgt wie in der Vergangenheit 2% für nicht wesentliche Beteiligungen (bei Personengesellschaften Beteiligung nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent) und 4% für wesentliche Beteiligungen sowie für die Bauland und  landwirtschaftliche Grundstücke, zu berechnen immer auf der Grundlage des Marktwertes zum 1. Jänner 2013. Die u. U. bereits anlässlich früherer Aufwertungen entrichtete Ersatzsteuer darf wie im Vorjahr in Abzug gebracht werden.

Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien.

Sollten im Vergleich zu früheren Aufwertungen in der Zwischenzeit Wertminderungen eingetreten sein, so stellt dies bei Beteiligungen kein Problem dar; ein Verkauf kann auch unter dem Schätzwert erfolgen. Einzige Einschränkung: Veräußerungsverluste in Hinblick auf die Aufwertung werden für Steuerzwecke nicht anerkannt.

Bei den Grundstücken stellt der aufgewertete Wert hingegen nach einer restriktiven Auslegung einen Mindestwert sowohl für Zwecke der Einkommensteuern als auch für Zwecke der Registersteuern dar; die Agentur der Einnahmen hat mit Entscheid Nr. 111/2010 für inzwischen eingetretene Wertminderungen eine zweite Schätzung zum geringeren Wert als zulässig anerkannt. Zu beachten ist ebenfalls, dass für die Baugründe – im Unterschied zu den Beteiligungen – nach Auslegung der Einnahmenagentur auf jeden Fall eine Schätzung vor Durchführung des Kaufvertrages vorliegen muss. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie informieren.

 

Tobin-Tax

(Abs. 491-500)

 

Mit dem vorliegenden Haushaltsgesetz wird die seit der Finanzkrise 2008 viel diskutierte Finanztransaktionssteuer in Form einer neuen Stempelsteuer unter der Bezeichnung „Tobin-Tax“ in Italien eingeführt, und zwar

- für ab 1. März 2013 durchgeführte Übertragungen von Aktien und anderen Gesellschaftsanteilen und

- für ab 1. Juli 2013 durchgeführte Übertragungen von derivaten Finanzinstrumenten bzw. für Finanztermingeschäfte.

Für die Übertragung von Aktien und anderen Beteiligungspapiere beträgt die Steuer 0,1% auf regulierten Märkten und 0,2% auf nicht regulierten Märkten. Für 2013 hingegen wird die Steuer auf 0,12% bzw. auf 0,22% erhöht, angeblich um die geringeren Einnahmen ob des Inkrafttretens erst zum 1. März 2013 für den Staatshaushalt auszugleichen.

Termingeschäfte und Geschäfte mit Finanzderivaten hingegen sollten einer fixen Steuer unterliegen, die mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden muss.

Die Einzahlung erfolgt durch Banken bzw. Finanzvermittler, soweit diese am Geschäft beteiligt sind, ansonsten durch eine der Vertragsparteien. Die Zahlung hat innerhalb des 16. des auf die Übertragung folgenden Monats zu erfolgen. Weitere Details zur neuen Finanztransaktionssteuer sollen mit einer eigenen Durchführungsbestimmung erlassen werden.

Hinweis: Sobald die Durchführungsbestimmungen vorliegen, werden wir Sie im Detail über die neue Abgabe informieren. Bereits jetzt aber die Überlegung: Soweit größere Übertragungen schon heute geplant sind, empfiehlt sich auf jeden Fall eine Durchführung des Geschäftes noch vor Inkrafttreten der Steuer zum 1. März bzw. zum 1. Juli dieses Jahres.

Die Steuer ist übrigens für Zwecke der Einkommensteuern (IRES und IRPEF) sowie für Zwecke der IRAP nicht als Betriebsausgabe absetzbar.

 

Vermögensteuern für Finanzanlagen und Liegenschaften im Ausland

(Abs. 518 und 519)

Die im Vorjahr zu Lasten natürlicher Personen noch mit Wirkung 2011 eingeführte Vermögensteuer auf Liegenschaften (sog. „IVIE“) und Finanzvermögen  (sog. „IVAFE“) im Ausland wird, offensichtlich um Problemen mit der Europäischen Union aus dem Weg zu gehen, nachträglich auf 2012 aufgeschoben. Im Klartext: Die im letzten Juni/Juli für 2011 eingezahlten Steuern wären gar nicht geschuldet gewesen. Um aber Erstattungsansprüche zu unterbinden, werden die geleisteten Zahlungen jetzt als Vorauszahlungen auf die für 2012 geschuldete Steuer  umklassifiziert.

Hebesätze und Anwendungsbereich der beiden Steuern bleiben im Wesentlichen unverändert. Für Liegenschaften wird also grundsätzliche eine Steuer in Höhe von 0,76% geschuldet sein, reduziert auf 0,4% für die Hauptwohnung. Zudem werden Hauptwohnung und nicht vermietete Liegenschaften im Ausland nun von der italienischen IRPEF befreit, um eine Gleichstellung mit italienischen Liegenschaften, welche der IMU unterliegen, zu erzielen. In Hinblick auf die IVAFE wird die Steuer auf Kontokorrente und Sparbücher nun auch außerhalb von EU und Europäischem Wirtschaftsraum pauschal mit 34,20 Euro festgelegt.

Die Steuer wird in Zukunft zugleich mit der Einkommensteuer als Saldo- und Vorauszahlung zu entrichten sein.

 

 

Fehlerhafte Steuerforderungen

Es werden neue Schutzmaßnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen im Falle von fehlerhaften oder verfallenen Steuerforderungen vorgesehen, welche durch die Steuereinhebungsstelle eingefordert werden. Der Steuerpflichtige kann durch einen begründeten Antrag die Aussetzung der eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen erzielen.

 

 

Nachlass verjährter Steuerforderungen

(Abs. 527)

Steuerzahlkarten mit Forderungen von insgesamt bis zu 2.000 Euro, deren Steuerrollen bis 31. Dezember 1999 ausgestellt und noch nicht eingehoben worden sind, gelten ab 1. Juli 2013 als annulliert. Diese Annullierung erfolgt offensichtlich von Amts wegen, und es bedarf keines eigenen Antrages durch den Steuerschuldner. Die Maßnahme gilt nicht nur für Steuern, sondern auch für alle Gebühren und Beiträge (z.B. auch Verkehrsstrafen und Gemeindesteuern), die über Steuerrollen erhoben werden.

 

Equitalia Eine weitere Vereinfachung betrifft Zwangseintreibungen von Beträgen bis zu 1.000 Euro durch Equitalia. Und zwar darf Equitalia keine Sicherungsmaßnahmen oder Beschlagnahmungen mehr vornehmen, wenn nicht zumindest 120 Tage vorher ein zusätzlicher Hinweis über den eingeforderten Betrag übermittelt worden ist.

 

Mineralölsteuern (Abs. 363) Ab 2013 unterliegen auch Zusatzstoffe zu Treibstoffen (Kennzahl NC 3811 11 10, 38 11 11 90, 38 11 19 00 und 38 11 90 00) der Mineralölsteuer.
 
Schadstoffarme Fahrzeuge Für den Ankauf schadstoffarmer Fahrzeuge in der Zeit zwischen dem 30. Jänner 2013 und dem 31. Dezember 2015 werden öffentliche Beihilfen zwischen 1.800 Euro und 5.000 Euro, abhängig vom Jahr der Anschaffung und der jeweiligen Schadstoffklasse des Fahrzeuges vorgesehen. Die Beihilfen werden wie seinerzeit die Verschrottungsprämien als Preisnachlässe durch den Händler gewährt und diesem über Steuergutschriften erstattet.
 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-01-07.01.2013-Finanzgesetz 2013