Antrag auf Erstattung von IRES und IRPEF auf IRAP für die Personalkosten der Jahre 2007 bis 2011; Termin für Südtirol: ab 23. Jänner 2013
In den letzten Tagen haben die meisten Unternehmen und Freiberufler Mitteilungen über die Erstattung der Ertragssteuern auf 10% der in den Jahren 2004 bis 2007 entrichteten IRAP erhalten. Die entsprechenden Anträge waren Ende 2009 gestellt worden. Nun können Unternehmen und Freiberufler wiederum Erstattungsanträge stellen, und zwar für die Ertragssteuern, berechnet auf die IRAP auf die Personalkosten der Jahre 2007 bis 2011.
Die Vorgeschichte: In Art. 2 des sog. „Rettungspakets für Italien“ (D.L. Nr. 201/2011) wurde – um einer Verurteilung durch den EUGH zu entgehen - vorgesehen, dass ab 2012 die IRAP analytisch in dem Ausmaß von der Bemessungsgrundlage von IRES bzw. IRPEF absetzbar ist, in welchem sie sich auf Personalkosten bezieht. Nachträglich wurde mit der 2. Vereinfachungsverordnung 2012 (Art. 4, D.L. 16/2012) eine rückwirkende Anwendung dieser Absetzbarkeit verfügt, und zwar mit entsprechender Rückerstattung der anteiligen Ertragsteuern, welche in den 48 Monaten vor dem 28. Dezember 2011 (Inkrafttreten von D.L. 201/2011) entrichtet worden waren. Dabei gilt, dass für Vorauszahlungen (1. und 2. Rate) immer das Datum der Saldozahlung heranzuziehen ist. In der Praxis stehen damit Erstattungen der Einkommensteuern für die anteilige IRAP auf die Personalkosten der Jahre 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011 (im Vorjahr war die Steuer trotz geänderter Rechtslage noch nach den „alten“ Bestimmungen zu berechnen) zu.
Erst mit einer Verordnung vom 17. Dezember 2012 hat die Agentur der Einnahmen endlich die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Vorlage der Erstattungsanträge erlassen, und am 3. Jänner 2013 wurde zudem eine eigene Software zur Berechnung der Ansprüche auf der Homepage der Agentur bereitgestellt.
Dies vorausgeschickt, kann nun um die Erstattung der IRPEF bzw. der IRES, berechnet auf die anteilige IRAP auf die Personalkosten der Jahre 2007 bis 2011 angesucht werden. Voraussetzung ist, dass in den genannten Steuerperioden überhaupt Personalkosten angefallen sind. Diese Personalkosten sind um die einschlägigen Abzüge und Freibeträge, so für Sozialabgaben und Unfallversicherung, zu bereinigen. Allerdings: Der bereits getätigte Abzug im Ausmaß von 10% der IRAP muss grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Abzug von Personalkosten und 10% der IRAP sind demnach kumulierbar, soweit im entsprechenden Geschäftsjahr auch Schuldzinsen angefallen sind. Nur für den Fall, dass keine Schuldzinsen ausgewiesen wurden, muss der Erstattungsanspruch auch um den pauschalen Abzug von 10% der IRAP bereinigt werden.
Die Berechnung des Erstattungsanspruchs erfordert i. d. R. eine völlig neue Auswertung der Steuererklärung für die betreffenden Jahre, also der IRPEF- oder der IRES-Bemessungsgrundlage, auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Steuerverluste. Bei Personengesellschaften und Freiberuflervereinigungen sowie transparenten Kapitalgesellschaften hat man die Berechnung von der Gesellschaft aus zu machen und dann den neuberechneten Steuergewinn den Teilhabern bzw. Gesellschaftern zuzuweisen.
Berechnung und Erstattungsantrag zahlen sich u. E. daher erst dann aus, wenn die Personalkosten und die Aufwendungen für freie Mitarbeit für jedes Jahr zumindest 50.000 Euro betragen. Bei bereinigten Personalkosten in dieser Höhe würde der Erstattungsanspruch für eine Kapitalgesellschaft bei einem durchschnittlichen Hebesatz der IRAP von 3,4% nämlich rund 468 Euro pro Jahr betragen. Allerdings: Bei bereinigten Personalkosten von z. B. 1,5 Mio. Euro beträgt der Erstattungsanspruch bereits rund 14.000 Euro pro Steuerperiode.
Mit der oben genannten Verordnung vom 17. Dezember 2012 wurde ein Stufenplan für die Versendung der Erstattungsanträge festgelegt, und zwar wurden, wie 2009, getrennt nach Regionen/Gemeinden/Provinzen unterschiedliche Antragsfristen festgelegt. Dabei ist der Steuersitz ausschlaggebend, wie er in der letzten Steuererklärung angeführt worden ist. Insgesamt wurden 27 Cluster geschaffen, die jeweils unterschiedliche Anfangstermine für die Abgabe der Meldungen haben:
Cluster | Anfangstermin | Region/Provinz/Gemeinde |
1 | 18.01.2013 | Marchen |
2 | 21.01.2013 | Molise, Abruzzen, Kalabrien, Basilicata |
3 | 23.01.2013 | Aostatal, Friaul Jul. Venetien, Prov. Bozen und Trient |
4 | 01.02.2013 | Sardinien, Umbrien |
5 | 04.02.2013 | Toskana – natürliche Personen |
6 | 05.02.2013 | Toskana – nicht natürliche Personen |
7 | 06.02.2013 | Ligurien |
8 | 07.02.2013 | Apulien |
9 | 08.02.2013 | Piemont – natürliche Personen |
10 | 18.02.2013 | Piemont – nicht natürliche Personen |
11 | 19.02.2013 | Sizilien |
12 | 20.02.2013 | Emilia Romagna – nat. Personen – ausg. Prov. Bologna |
13 | 21.02.2013 | Emilia Romagna – nicht nat. Personen – ausg. Pr. Bologna |
14 | 22.02.2013 | Provinz Bologna |
15 | 25.02.2013 | Venetien – natürliche Personen |
16 | 26.02.2013 | Venetien – nicht nat. Personen (ausg. Pr. Verona, Vicenza u. Treviso) |
17 | 27.02.2013 | Provinzen Verona, Vicenza und Treviso |
18 | 04.03.2013 | Latium (ausg. Prov. Rom) |
19 | 05.03.2013 | Provinz Rom – natürliche Personen |
20 | 06.03.2013 | Provinz Rom – nicht natürliche Personen |
21 | 07.03.2013 | Kampanien – natürliche Personen |
22 | 08.03.2013 | Kampanien – nicht natürliche Personen |
23 | 11.03.2013 | Provinzen Varese, Como, Monza und Brianza |
24 | 12.03.2013 | Gemeinde Mailand |
25 | 13.03.2013 | Prov. Lodi, Pavia und Mailand, ausg. Gemeinde Mailand |
26 | 14.03.2013 | Provinzen Bergamo, Sondrio und Lecco |
27 | 15.03.2013 | Provinzen Brescia, Cremona und Mantua |
Die Anträge können ab den angeführten Terminen ab 12.00 Uhr mittags ausschließlich mittels elektronischer Post eingereicht werden. Für in Südtirol ansässige Steuerpflichtige kann das Gesuch ab 23. Jänner 2013 verschickt werden. Es handelt sich dabei allerdings um einen Eröffnungstermin, und der Antrag kann bis spätestens zum 60. Tag nach diesem Datum versendet werden.
Die Erstattung erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge der Abgabe, wobei diese regional gestaffelt ist. Die zeitliche Rangordnung wird mit Bezug auf die Zeitspanne (in Sekunden) zwischen dem Eröffnungszeitpunkt und der tatsächlichen Versendung erstellt. Unter diesem Aspekt müsste man den Antrag genau am 23. Jänner 2013 um 12.00 Uhr verschicken. Allerdings: Die Anträge werden gesamtstaatlich nach Jahren bearbeitet. Gehen dann für ein bestimmtes Jahr die Geldmittel aus, wird für das betreffende Jahr eine verhältnismäßige Aufteilung der verfügbaren Mittel vorgenommen, und unter diesem Aspekt wird das Einreichedatum wieder ziemlich unerheblich werden. Achtung: Wer den Antrag zu früh einreicht, der wird in der Rangfolge als Letzter gereiht.
Hinweis: Soweit wir für Sie den Antrag vorbereiten und einreichen sollen, bitten wir Sie, sich mit uns innerhalb 14. Jänner 2013 in Verbindung zu setzen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-02-08.01.2013-Erstattung IRAP