IMU-Erklärung für 2012 innerhalb 4. Februar 2013
Zunächst die Vorgeschichte: Mit D.L. 16/2012 wurde die Verpflichtung zu einer eigenen IMU-Erklärung eingeführt. Konkret müssen Änderungen an Liegenschaften innerhalb von 90 Tagen über eine eigene Erklärung der jeweils zuständigen Gemeinde mitgeteilt werden. Für ab 1. Jänner 2012 eingetretene Änderungen sollte aufgrund einer eigenen Übergangsbestimmung die erste Meldung zunächst innerhalb 30. September 2012 erfolgen. Die Finanzverwaltung hat allerdings erst mit Verordnung vom 30. Oktober 2012 (veröffentlicht am 5. November 2012) den notwendigen Vordruck veröffentlicht, und so wurde der Abgabetermin dieser ersten IMU-Erklärung mehrmals verschoben.
Entsprechend gilt nun,
- dass Änderungen in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis zum 5. November 2012 innerhalb Montag, den 4. Februar 2013 zu melden sind, und
- für Änderungen nach dem 5. November 2012 gilt dann die allgemeine Meldefrist von 90 Tagen. Beispiel: Wenn also zum 1. Dezember 2012 ein meldepflichtiger Tatbestand eingetreten ist, so hat man bis zum 1. März 2013 Zeit, die Meldung abzugeben.
Die Erklärung muss getrennt für jede Gemeinde erstellt werden und kann entweder
- persönlich bei der zuständigen Gemeinde abgegeben oder
- mittels Einschreiben (ohne Rückantwort) mit dem Hinweis „IMU-Erklärung“ nebst Angabe des Bezugsjahres oder
- über die zertifizierte Mail-Box (PEC) versandt werden.
Wer muss eine Meldung abzugeben?
Größte Unsicherheit besteht derzeit über die Frage, wer überhaupt eine IMU-Meldung abgeben muss. Mit der Absicht, eine Vereinfachung herbeizuführen, sind nämlich alle jene Umstände, welche der Gemeinde schon bekannt sein „müssten“, von der Meldepflicht ausgenommen. In diesem Sinne sind insbesondere An- und Verkauf von Liegenschaften grundsätzlich nicht mehr zu melden, weil sie bereits aus öffentlichen Registern (Grundbuch und Kataster) hervorgehen. Aber welche sind dann die Umstände, die der Gemeinde nicht bekannt sind? Die Anleitungen zur neuen IMU-Erklärung sehen grundsätzliche die Meldepflicht in zwei Fällen vor, und zwar
- für Liegenschaften, für welche die Gemeinde Erleichterungen gegenüber den ordentlichen Hebesätzen vorgesehen hat, und
- für Liegenschaften, für welche die Gemeinde nicht über die nötigen Informationen für die Steuerberechnung und die Prüfung der entsprechenden Vorschriften verfügt.
Dabei gilt aber eine zusätzliche Ausnahme: Immer dann, wenn die entsprechenden Tatbestände in den Vorjahren bereits für Zwecke der früheren ICI mitgeteilt worden sind, so ist keine neue Meldung für die IMU vorzulegen.
1. Meldepflicht für Liegenschaften mit spezifischen Erleichterungen |
Die Anleitungen führen für den ersten Fall, also die Erleichterungen gegenüber dem Regelsatz, folgende Beispiele der Meldepflicht an:
- unbenutzbare oder unbewohnbare Gebäude, für welche die Bemessungsgrundlage um 50% reduziert wird; - Gebäude von historischem oder künstlerischem Interesse, für welche eine Reduzierung um 50% gewährt wird; - vermietete Gebäude sind dann zu melden, wenn die Gemeinden für die Vermietungen begünstigte IMU-Hebesätze gewähren, der entsprechende Mietvertrag noch vor dem 1. Juli 2010 registriert worden ist (Ab diesem Datum waren im Vertrag bekanntlich die Katasterdaten anzuführen, und entsprechend liegen die Informationen über die Vermietung der Gemeinde bereits vor!) und die Gemeinde für diesen Fall nicht bereits eine getrennte Mitteilung (z. B. innerhalb der Zahlungsfirst) verlangt hat; - Bauunternehmer hingegen müssen Liegenschaften, die zum Verkauf bestimmt sind und sich unter den Endbeständen befinden (Handelsware der Bauunternehmer), eigens melden, soweit die jeweilige Gemeinde für diese Liegenschaften einen ermäßigten Hebesatz beschlossen hat. Auch hier gilt: Keine Meldung ist abzugeben, wenn die Gemeinde für die Inanspruchnahme dieser Erleichterungen bereits eine eigene Mitteilung des Steuerpflichtigen (z. B. innerhalb der Zahlungsfrist) verlangt hat; - landwirtschaftliche Grundstücke sowie die nicht bewirtschafteten Grundstücke, die von selbstbewirtschaftenden Landwirten oder berufsmäßigen landwirtschaftlichen Unternehmen (IAP), welche bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eingeschrieben sind, besessen und geführt werden, wären grundsätzlich zwecks Inanspruchnahme der einschlägigen Erleichterungen ebenfalls zu melden. Mit Entscheid vom 18. Jänner 2013 Nr. 2/DF hat das Finanzministerium in diesem Zusammenhang aber festgestellt, dass auch eine Meldung dieser Liegenschaften nur dann notwendig ist, wenn die entsprechenden Begünstigungen nicht bereits im Zusammenhang mit der ICI gemeldet worden sind.
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2. Meldepflicht für Liegenschaften, wo den Gemeinden die Informationen fehlen |
Etwas kritischer ist die Bestimmung der Meldepflicht für den Fall, dass die Gemeinden nicht über die nötigen Informationen zur Berechnung und Kontrolle der geschuldeten Steuer verfügen. Wie soll der Steuerpflichtige wissen, was die Gemeinde weiß oder nicht? Die Anleitungen enthalten einen Katalog von 18 verschiedenen Fällen, für welche die „Unwissenheit“ der Gemeinde unterstellt wird; hier die wichtigsten:
- Liegenschaften, die über Leasing erworben worden sind: Zumal Steuerschuldner der Leasingnehmer ist und dieser der Gemeinde nicht bekannt ist, muss für diese Liegenschaften eine Meldung vorgelegt werden, außer sie wurde schon für Zwecke der ICI eingereicht; - Liegenschaften, welche Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen Konzession auf öffentlichem Grund sind; - Begründungen, Änderungen oder Übertragungen von Rechten an Baugründen: Hier hat die Gemeinde zwar über Grundkataster und Grundbuch ebenfalls Einsicht in die Änderungen von Realrechten, die Steuer ist aber auf den Marktwert dieser Grundstücke zu entrichten, und dieser Wert muss der Gemeinde gemeldet werden. Keine Meldung ist nur dann erforderlich, wenn die Gemeinde mittels eigenem Beschluss den Marktwert festgelegt hat und der Steuerpflichtige bei der Steuerzahlung diesen Wert übernommen hat; - landwirtschaftliche Grundstücke, die zu Baugrundstücken geworden sind: Diese sind aus dem gleichen Grund zu melden, um den Marktwert mitzuteilen; - Abriss bzw. Umstrukturierungen von Gebäuden, die für die Bauzeit als Bauland zu berücksichtigen sind. Auch in diesem Fall muss der Marktwert des Baulandes gemeldet werden; - Gebäude der Katasterkategorie D im Besitz von Unternehmen mit ordentlicher Buchhaltung, soweit diese Liegenschaften nicht im Gebäudekataster eingetragen sind und bei welchen die IMU aufgrund der getragenen Kosten berechnet wird. Hier sind die entsprechenden Kosten mitzuteilen; - Liegenschaften, bei denen der Fruchtgenuss erloschen ist und dies noch nicht dem Grundbuch bzw. dem Gebäudekataster mitgeteilt worden ist.
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Empfehlung: Zwecks Prüfung, ob die Gemeinde bereits über die notwendigen Informationen verfügt hat oder nicht, kann zumindest für 2012 auf die im letzten Dezember zugesandten Zahlungsbelege Bezug genommen werden. Immer dann, wenn die zugestellte Zahlungsaufforderung korrekt war, hatte die Gemeinde offensichtlich auch alle notwendigen Informationen, so dass im Allgemeinen eine Meldung nicht notwendig ist.
Die unterlassene Meldung wird mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 100% bis 200% der geschuldeten Steuer geahndet, reduziert auf einen Fixbetrag zwischen 51 Euro und 258 Euro, soweit die Unterlassung oder der Fehler ohne Auswirkungen auf die Steuerzahlung bleiben. Daraus folgt: Soweit nicht nur über die Meldepflicht, sondern zudem auch über die Berechnung der Steuer Zweifel bestehen, sollte zur Sicherheit eine Meldung abgegeben werden.
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Sonderfall nicht
gewerbliche Körperschaften |
Mit Erlass Nr. 1/DF vom 11. Jänner 2013 stellt das Departement für Finanzen klar, dass für nicht gewerbliche Körperschaften eine Erklärung auf einem eigenen Vordruck abzugeben ist, der zumindest zum heutigen Tag noch ausständig ist. Auch die entsprechende Abgabefrist ist noch festzulegen. Diese Körperschaften, insbesondere die nicht gewinnorientierten Einrichtungen, müssen bekanntlich zwischen steuerfreien, steuerpflichtigen und anteilig steuerpflichtigen Liegenschaften unterscheiden. In der Erklärung wird man die jeweiligen Voraussetzungen aufzeigen müssen, die bei bestimmten Tätigkeiten und gemischter Verwendung eine anteilige Steuerbefreiung zulassen. Entsprechend müssen diese Körperschaften vorerst keine Meldungen abgeben, sondern die Veröffentlichung des spezifischen Vordrucks nebst Anleitungen abwarten. |
Hinweis zur Meldepflicht für die Nutzung als Hauptwohnung | Die vorliegenden Anleitungen präzisieren, dass es nicht notwendig ist, der Gemeinde eine eigene Meldung vorzulegen, in welcher nur die Zweckbestimmung einer Wohnung als Hauptwohnung mit den entsprechenden Begünstigungen angezeigt wird. Der Grund: Über diese Informationen muss die Gemeinde aufgrund des Melderegisters bereits verfügen. Dies gilt auch für die Begünstigungen für die Zubehörseinheiten (insb. Garage). Ebenso besteht keine Meldepflicht für die Absetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder bis zum 26. Lebensjahr.
Eine Meldepflicht besteht allerdings in den Sonderfällen, wo die Ehegatten in der gleichen Gemeinde getrennte Wohnsitze haben. Die Begünstigung steht dann nämlich nur für eine Wohnung zu, und hier muss gemeldet werden, für welche Wohnung die Erleichterungen beansprucht werden. |
Soweit Sie zur Abgabe eine IMU-Meldung innerhalb 4. Februar 2013 verpflichtet sind und wir die Meldung für Sie erstellen und u. U. auch versenden sollen, bitten wir Sie, uns innerhalb Freitag, den 25. Jänner 2013, zu informieren.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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