Steuerbegünstigungen für Energieeinsparungen (55%) und Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50%)
Nach derzeitiger Rechtslage endet zum 30. Juni 2013 endgültig die Steuerbegünstigung von 55% für Maßnahmen zur Energieeinsparung, während die Begünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden nach diesem Datum wiederum auf ihren Regelwert im Sinne von Art. 16-bis EESt zurückgefahren werden sollen, sprich von derzeit 50% auf 36%, zu berechnen wiederum auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro anstatt auf derzeit 96.000 Euro.
Über Verlängerungen wird derzeit fieberhaft diskutiert, auch unter dem Hintergrund der anhaltenden Krise im Bauwesen. Die leeren Staatskassen haben bislang aber keine Entscheidung zugelassen. Gegenüber der Presse haben Entwicklungs- und Wirtschaftsminister bislang nur eine (eingeschränkte) Verlängerung der Maßnahmen zur Energieeinsparung (55%) bis zum Jahresende 2013 in Aussicht gestellt, während die Begünstigung für die Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden nach diesen Verlautbarungen zum 1. Juli 2013 zurückgefahren werden sollen. Entsprechend ist es zumindest nach derzeitiger Rechtslage zu empfehlen, die Erleichterungen soweit als möglich noch innerhalb 30. Juni 2013 in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang dürfen wir sie über einige Neuauslegungen zum Thema informieren, wie sie im Rundschreiben Nr. 13/E vom 9. Mai 2013 der Agentur der Einnahmen enthalten sind:
- Klarstellungen zum Steuerabsetzbetrag von 36%:
1.1. Wahlrecht bei Sanierungsarbeiten im Jahr 2012:
Zur Erinnerung: Für Sanierungsarbeiten im Jahr 2012 stehen für Arbeiten vor dem 26. Juni 2012 ein Absetzbetrag von 36%, zu berechnen auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro, und für Arbeiten ab dem 26. Juni 2012 ein Absetzbetrag von 50%, zu berechnen auf maximal anerkannte Ausgaben in Höhe von 96.000 Euro, zu. In diesem Zusammenhang wird nun klargestellt: Der Steuerpflichtige, welcher auf der gleichen Baueinheit das ganze Jahr 2012 über Arbeiten durchgeführt hat, kann – immer unter Zugrundelegung des Zahlungsdatums – selbst entscheiden, welche Ausgaben er für die Berechnung des Absetzbetrages heranziehen will. Nimmt er jene vor dem 26. Juni, so gilt die alte Obergrenze mit einem Höchstbetrag von 48.000 Euro, und darauf stehen 36% zu; entscheidet er sich für die Ausgaben ab dem 26. Juni, so werden 96.000 Euro anerkannt, und darauf steht ein Absetzbetrag von 50% zu. Entgegen früheren Anleitungen wird also nicht strikt verlangt, dass sich der Steuerpflichtige chronologisch an die Zahlungsdaten hält; in diesem Fall wäre er nämlich von der Begünstigung im 2. Halbjahr immer dann ausgeschlossen gewesen, wenn bereits im ersten Halbjahr Ausgaben von 96.000 Euro angefallen wären. So ist die Entscheidung nicht schwer: Immer dann, wenn ab dem 26. Juni 2013 Ausgaben von mehr als 34.560,00 Euro getätigt worden sind, lohnt es sich, für die Ausgaben des 2. Halbjahres zu optieren.
1.2. Keine Meldung bei Ausgaben von mehr als 51.645,69 Euro
Zwecks Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages von 36% war es in der Vergangenheit erforderlich, ist innerhalb des Termins der Steuererklärung für jenes Jahr, in welchem die Arbeiten durchgeführt worden sind, dem Steuerdienstzentrum den Bericht eines befähigten Technikers (Bauingenieur, Architekt, Geometer oder anderer befähigter Techniker) über die Ausführung der Arbeiten zu übermitteln, soweit die Arbeiten einen Betrag von 51.645,69 Euro überschritten hatten. In den letzten Jahren war diese Verpflichtung defacto abgeschafft, weil die Obergrenze der anerkannten Kosten bekanntlich mit 48.000 Euro begrenzt war. Durch die Erhöhung des Limits auf 96.000 Euro ging man allgemein davon aus, dass nun die Verpflichtung wieder notwendig wäre. Das Rundschreiben stellt nun klar: Die Meldung ist nicht mehr erforderlich, auch wenn die Ausgaben Euro 51.645,69 überschreiten.
1.3. Ableben des Mieters und Rechtsnachfolge für 36%
Das Rundschreiben klärt auch folgenden Fall: Wem stehen die nicht genutzten Absetzbeträge von 36% zu, wenn ein Mieter solche Arbeiten durchgeführt hat und dann verstirbt? Die nicht genutzten Zehntel gehen auf jenen Erben über, der die Rechtsnachfolge des Mietvertrages antritt und tatsächlich auch zum Halter der Wohnung wird, sprich in der betreffenden Wohnung wohnt.
1.4. Trennung von Ehegatten und 36%
Und schließlich wird geklärt, dass im Falle gerichtlicher Trennungen mit Zuweisung einer Wohnung, die sich im Eigentum eines Ehegatten befindet, an den anderen Ehegatten, dieser andere Ehegatte (obwohl nicht Eigentümer oder Mieter der Wohnung) für diese Wohnung den Steuerabsetzbetrag von 36% geltend machen kann, soweit er tatsächlich begünstigte Wiedergewinnungsarbeiten darauf durchführt und bezahlt. Das Urteil mit Zuweisung der Wohnung stellt im Sinne des Rundschreibens also einen ausreichenden Rechtstitel für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages dar.
- Klarstellungen zum Steuerabsetzbetrag von 55%:
2.1 Meldungen an ENEA
Zunächst wird daran erinnert, dass es für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages von 55% nicht notwendig ist, dass die Arbeiten auch innerhalb 30. Juni 2013 abgeschlossen werden; wichtig ist nur, dass für Zahlungen nach diesem Datum (bei natürlichen Personen – für Unternehmen gilt das Kompetenzprinzip) der Absetzbetrag (nach derzeitiger Rechtslage) nicht mehr zusteht. Und in diesem Zusammenhang noch eine Klarstellung: Zwecks Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages von 55% muss bekanntlich innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten ist eine eigene Meldung an das ENEA über die durchgeführten Arbeiten geschickt werden. Das Rundschreiben stellt klar, dass die Frist von 90 Tagen für diese Meldung nicht ab dem 30. Juni 2013 läuft, sondern ab dem Datum der tatsächlichen Fertigstellung der Arbeiten. Werden die Arbeiten z. B. erst zum 31. Mai 2014 abgeschlossen, so läuft ab diesem Datum die Frist von 90 Tagen für die genannte Meldung an die ENEA.
2.3 Nachmeldungen an die ENEA
Weiters wird klargestellt, dass für Arbeiten, die zwar im Jahr 2012 abgeschlossen worden sind, für welche nachträglich aber 2013 noch Aufwendungen angefallen sind, die Meldung an die ENEA ordnungsmäßig innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Arbeiten zu machen war. Soweit aber 2013 noch weitere Spesen angefallen sind, die in der Meldung für 2012 nicht enthalten waren, kann der Steuerpflichtige noch bis zum Termin für die Steuererklärung des Jahres 2013 (30. September 2014) eine Nachmeldung nachreichen, und hierfür fallen keine Verwaltungsstrafen an.
2.4 Unterlassene Meldung an die ENEA:
Das Rundschreiben sieht schließlich eine wichtige Sanierungsmöglichkeit für unterlassene Meldungen an die ENEA vor. Es wird geklärt, dass die Sanierung nach D.L. 16/2012 („Remissione in bonis“) auch für diese Meldungen anwendbar ist. Daraus folgt:
Der Steuerpflichtige, welcher die ENEA-Meldung unterlassen hat, verliert das Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag nicht, wenn er:
- innerhalb der Frist für die erste Steuererklärung, welche nach dem Verfall der 90-Tage-Frist fällig wird, die Dokumentation an die ENEA verschickt und
- eine Verwaltungsstrafe von 258 Euro mit Zahlungsschlüssel 8114 entrichtet.
In diesem Zusammenhang ersuchen wir Sie zu prüfen, ob Sie für im Jahr 2012 abgeschlossene Arbeiten diese Meldung an die ENEA ordnungsmäßig verschickt haben; andernfalls wäre spätestens innerhalb 30. September 2013 noch die Sanierung möglich. Von der Sanierungsmöglichkeit ausgeschlossen ist allerdings, gegen wen bereits Überprüfungen bzw. Beanstandungen durch die Steuerbehörde im Laufen sind.
Die aufgezeigte Sanierung ist übrigens auch immer dann notwendig, wenn eine eingereichte Meldung durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch den beauftragten Techniker annulliert worden ist.
Nicht sanierungspflichtig sind lediglich jene Meldungen, die vom Techniker zwar korrekt ausgefüllt worden sind, aufgrund technischer Probleme, die ausschließlich der ENEA anzulasten sind, nicht versandt werden konnten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-18- 25.05.2013 Bauwesen