Steuerbegünstigungen für Energieeinsparungen (55%) und Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50%) – Fristverlängerung bis zum Jahresende 2013 mit wesentlichen Änderungen

Steuerbegünstigungen für Energieeinsparungen (55%) und Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50%) – Fristverlängerung bis zum Jahresende 2013 mit wesentlichen Änderungen

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am letzten Freitag, den 31. Mai 2013, eine Gesetzesverordnung genehmigt, welche die bisherigen Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten (50%) auf Wohngebäuden und jene für energetische Sanierungen (55%) auch über den 30. Juni 2013 hinaus verlängert, und zwar mit einigen interessanten Änderungen. So wird für die energetische Sanierung der Steuerabsetzbetrag von derzeit 55% auf 65% erhöht, allerdings bei gleichzeitiger Reduzierung der Obergrenze der anerkannten Kosten, so dass der maximale Absetzbetrag unverändert bleibt. Im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten werden schließlich auch Ausgaben von maximal 10.000 Euro für die Einrichtung anerkannt; offensichtlich soll der krisengeschüttelten Einrichtungsbranche etwas unter die Arme gegriffen werden.

Die Neuerungen sind in den Artikeln 14, 15 und 16 der G.V.  Nr. 63/2013 enthalten. Diese ist im Amtsblatt vom 5. Juni 2013 veröffentlicht worden und tritt mit heute (6. Juni 2013) in Kraft. Änderungen im Zuge der Umwandlung der Verordnung in Gesetz innerhalb von 60 Tagen können nicht ausgeschlossen werden. Nachstehend die Details:

 

  1. Steuerabsetzbetrag von 36%:

 

Der erhöhte Absetzbetrag von 50% (anstatt 36%, wie in Art. 16-bis DPR 917/1986 vorgesehen) und der erhöhte Betrag der anerkannten Kosten (96.000 Euro statt 48.000 Euro) bleiben auch über den 30. Juni 2013 hinaus rechtswirksam, und zwar vorerst bis zum 31. Dezember 2013; dann soll endgültig die Rückkehr zum Regelsatz von 36% auf einen Höchstbetrag von 48.000 Euro erfolgen.

Alle subjektiven, sachlichen und formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Erleichterungen sind unverändert geblieben, und wir verweisen zu diesem Zweck auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema.

Nachdem es sich um eine simple Fristverlängerung handelt, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Fristverlängerung auch auf die Übertragung wiedergewonnener Wohnungseinheiten anwenden lässt, die von Bauunternehmen, welche auf dem gesamten Gebäude einschlägige Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt haben, veräußert werden, so zumindest in Anlehnung an die jüngsten Anleitungen zur Steuererklärung auf Vordruck 730 für das Jahr 2012. Bekanntlich wird in diesem Fall der Steuerabsetzbetrag auf 25% des Kaufpreises, ebenfalls mit einer Obergrenze von 96.000 Euro berechnet, so dass bei Ankauf einer solchen Wohnung bzw. auf entsprechende Anzahlungen bis zum 31. Dezember 2013 ebenfalls ein Höchstbetrag von 48.000 Euro durch den Fiskus übernommen wird.

 

  1. Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln

 

Soweit im Zuge der Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden laut Punkt 1) auch Möbel angeschafft werden, wird der Steuerabsetzbetrag von 50% auch für eine Ausgabe von maximal 10.000 Euro für die Anschaffung von Möbeln für diese Baueinheiten (so z. B. für die Küche, für Schränke oder für das Bad) zuerkannt. Daraus folgt: Für diese Kosten wird eine Steuerersparnis von maximal 5.000 Euro gewährt, welche über 10 Jahre in gleich bleibenden Raten zu je 500,00 Euro beansprucht werden kann.

Voraussetzung ist (so zumindest der Wortlaut der Gesetzesverordnung), dass auf der Wohnungseinheit, für welche die Möbel gekauft werden, auch Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden, die Anrecht auf den Steuerabsetzbetrag von 50% geben. Allerdings werden keine Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten gestellt. Es sollte also bereits ein minimaler Baueingriff ausreichen, um infolge den Absetzbetrag für die Möbel beanspruchen zu können. Festgestellt muss auch werden, dass im Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Beginn oder den Abschluss dieser Arbeiten gestellt werden, und es bleibt nur zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nicht nachträglich über Rundschreiben oder Entscheide Einschränkungen verfügt.

Zu beachten ist, dass zwecks Inanspruchnahme der Begünstigung natürlich auch der Ankauf von Möbeln immer mittels Banküberweisung nach den einschlägigen Vorschriften bezahlt werden muss.

Die neue Begünstigung für den Ankauf von Möbeln gilt für Zahlungen ab Inkrafttreten der G.V. Nr. 63/2013, also ab heutigem Tag.

 

  1. Steuerabsetzbetrag von 55%:

 

Umfassender sind die Neuerungen im Bereich der energetischen Sanierung. Nachstehend ein Überblick:

- Der Termin für die Inanspruchnahme der Begünstigung wird allgemein auf den 31. Dezember 2013 verlängert. Soweit sich die Baueingriffe aber auf Energiesparmaßnahmen auf Gemeinschaftsanteilen von Kondominien (Art. 1117 und Art. 1117-bis ZGB) beziehen oder alle Baueinheiten eines Kondomiums betreffen, gilt die Verlängerung bereits heute bis zum 30. Juni 2014.

- Der Prozentsatz des Steuerabsetzbetrages wird mit Wirkung 6. Juni 2013 von bisher 55% auf 65% erhöht.

- Gleichzeitig werden die Obergrenzen für die anerkannten Kosten anteilig reduziert, so dass der Höchstbetrag der Steuerabsetzbeträge zwar unverändert bleibt, kleinere Baueingriffe aber stärker gefördert werden. Die neuen Absetzbeträge gegen aus der nachstehenden Tabelle hervor (gültig ab 6. Juni 2013):

 

Energiesparmaßnahme Höchstbetrag der Ausgaben Maximaler Steuerabzug 65%
Gesamtsanierung Gebäude 153.846,15 100.000,00
Verbesserung der Isolierung 92.307,69 60.000,00
Einbau von therm. Solaranlagen 92.307,69 60.000,00
Austausch der Heizungsanlage 46.153,84 30.000,00

 

Zur Erinnerung: Die jeweiligen Höchstbeträge beziehen sich wie bisher nicht auf den Steuerpflichtigen, sondern auf die einzelne Baumaßnahme je Baueinheit, abgesehen von der Reduzierung des Energieverbrauchs auf Gebäuden, wo der Höchstbetrag das gesamte Gebäude betrifft.

Die Neuerung gilt bei natürlichen Personen für Zahlungen ab dem heutigen Datum, bei Unternehmen für Investitionen, die nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung ab dem heutigen Tag getätigt werden. Um die Auswirkungen besser zu erläutern, nachstehend die Übersicht zu den Absetzbeträgen, wie sie bisher galten (in Kraft bis zum 5. Juni 2013):

 

Energiesparmaßnahme Höchstbetrag der Ausgaben Maximaler Steuerabzug 55%
Gesamtsanierung Gebäude 181.818,00 100.000,00
Verbesserung der Isolierung 109.090,00 60.000,00
Einbau von therm. Solaranlagen 109.090,00 60.000,00
Austausch der Heizungsanlage, Wärmepumpe, Geothermie 54.545,45 30.000,00

Das Gesetz legt allerdings nicht den Höchstbetrag der anerkannten Kosten, sondern der zuerkannten Absetzbeträge fest. So wird z. B. jetzt für Ausgaben für die Verbesserung der Isolierung ein Steuerabsetzbetrag von 65% gewährt, wobei der Steuerabsetzbetrag den Betrag von 60.000 Euro nicht übersteigen darf. Wer demnach bis zum 5. Juni 2013 Ausgaben getätigt hat, darf darauf 55% berechnen, und für Ausgaben ab dem 6. Juni 2013 werden 65% als Absetzbetrag zuerkannt, und zwar bis zum Erreichen des maximalen Steuerabsetzbetrages von 60.000 Euro am Beispiel der Verbesserung der Isolierung.

In Anlehnung an bisherige Anleitungen darf zudem davon ausgegangen werden, dass der Steuerpflichtige im UNICO 2014 selbst entscheiden können wird, ob er Zahlungen vor oder nach dem 6. Juni 2013 heranzieht, um den jeweiligen maximalen Steuerabsetzbetrag zu erreichen.

- Und noch eine schlechte Nachricht: Ab 6. Juni 2013 steht die Begünstigung von 55% für den Austausch der Heizungsanlagen nicht mehr für den Einbau von Wärmepumpen und geothermischen Anlagen zu. Allerdings: Weitere Einschränkungen, wie sie in den letzten Wochen in der Presse viel diskutiert worden sind, so z. B. für den Einbau von Fenstern und Türen, sind zum Glück nicht vorgenommen worden.

 

Was den Inhalt der einzelnen Baumaßnahmen betrifft und die jeweiligen technischen Anforderungen, so verweisen wir auch hier auf unsere früheren Rundschreiben zum Thema.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-20- 06.06.2013 Energiesparmaßnahmen