Vermögenssteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland – Fälligkeit am 17. Juni 2013 – Fristverlängerung wahrscheinlich – nur natürliche Personen betroffen
Wohl selten hat es bei der Einführung von neuen Steuern ein größeres Chaos gegeben, als bei den neuen Vermögensteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland. Zur Erinnerung: Im Dezember 2011 wurden mit dem sog. „Rettungspaket für Italien“ (D.L. 201/2011) rückwirkend für das Jahr 2011
- eine Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (IVIE) und
- eine Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE)
eingeführt. Die Steuern waren im Juni bzw. im Juli letzten Jahres auch zu zahlen. Da man es bei der Einführung der neuen Abgaben aber mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften der Europäischen Union nicht so genau genommen hatte, wurde die Steuer, um Sanktionen zu vermeiden, mit dem Haushaltsgesetz für 2013 (G. 228/2012) kurzer Hand um ein Jahr verschoben. Das heißt: Die Steuer ist erst seit 2012 geschuldet, und die im Juni bzw. im Juli 2012 ursprünglich für 2011 entrichtete Steuer wurde einfach von einer Saldozahlung für 2011 in eine Vorauszahlung für 2012 umklassifiziert.
Innerhalb 17. Juni 2013 sind nun etwaige Ausgleichszahlungen für 2012 zu entrichten, und gleichzeitig ist die Vorauszahlung für das Jahr 2013 geschuldet.
Mit Rundschreiben Nr. 12 vom 3. Mai 2013 hat die Agentur der Einnahmen die notwendigen Anleitungen gegeben, um den aufgezeigten Übergang zu klären. Die wichtigste Erkenntnis: Soweit für das Jahr 2012 eine zu hohe Steuer entrichtet worden ist (weil diese ja ursprünglich für 2011 einzuzahlen war und im Extremfall der Steuerpflichtige 2012 gar keine Vermögen im Ausland mehr hatte), kann dieses Guthaben nun im UNICO 2013 ausgewiesen und nach den allgemeinen Bestimmungen mit anderen Steuern verrechnet werden. Aber noch wichtiger: Wer im Vorjahr überhaupt keine Zahlung geleistet hat, muss keine Sanktionen fürchten (da die Steuer für 2011 nachträglich ja abgeschafft worden ist), er muss nur jetzt die etwaige Steuer für 2012 zur Gänze nachzahlen.
Beide Steuern sind einzig von in Italien ansässigen natürlichen Personen geschuldet; umgekehrt: Personengesellschaft, Kapitalgesellschaften und Körperschaften brauchen sich um die Steuer nicht zu kümmern. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der subjektiven Steuerpflicht einzig auf die Ansässigkeit und nicht auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird.
Nachstehend nochmals ein Überblick zur anstehenden Steuerpflicht:
- Vermögensteuer auf Liegenschaften im Ausland:
Voraussetzung für die Steuerpflicht sind Eigentumsrechte oder ähnliche dingliche Rechte an Liegenschaften (Gebäude und Grundstücke) im Ausland. Die Steuer ist grundsätzlich aufgrund der Anschaffungskosten zu entrichten, wie sie aus dem Kaufvertrag oder ähnlichen Verträgen hervorgehen. Alternativ ist die Steuer auf den Marktwert zu berechnen.
Allerdings: Bei Liegenschaften, die in anderen EU-Mitgliedstaaten und in EWR-Staaten (ausgenommen Liechtenstein) belegen sind, besteht die Bemessungsgrundlage der Steuer zunächst im aufgewerteten Einheitswert, wie er für Zwecke von Vermögens- und Einkommenssteuern im jeweils anderen Land ermittelt worden ist. Nur wenn diese Daten fehlen, wird auf die Kosten bzw. auf den Marktwert zurückgegriffen. Vor allem bei Liegenschaften in Deutschland und Österreich wird sich dadurch eine Besteuerung auf den Einheitswert (ähnlich unserem Katasterwert) ergeben.
Der Hebesatz der Steuer beträgt 0,76%, und die Steuer wird nach Monaten berechnet, wobei ein Monat dann als voll gilt, wenn die dinglichen Rechte zumindest für 15 Tage bestanden haben.
Soweit die ausländische Wohnung als Hauptwohnung verwendet wurde, reduziert sich der Hebesatz auf 0,4%, und es werden auch die Absetzbeträge von 200 Euro bzw. von 50 Euro für die Familienmitglieder, gleich wie bei der IMU, zuerkannt.
Zudem werden Hauptwohnung und nicht vermietete Liegenschaften im Ausland nun von der italienischen IRPEF befreit, um eine Gleichstellung mit italienischen Liegenschaften, welche der IMU unterliegen, zu erzielen; diese mit dem letzten Haushaltsgesetz eingeführte Erleichterung bleibt in der Praxis allerdings ohne große Auswirkungen, weil für solche Liegenschaften nur das steuerpflichtige Einkommen, wie es im anderen Land zu melden war, erklärt werden musste und die meisten Länder auf die Besteuerung eines sog. Eigenmietwertes ohnehin verzichten.
Die Steuer ist nicht geschuldet, soweit sie den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Absetzbetrag. Soweit die Schwelle von 200 Euro nämlich überschritten wird, ist die gesamte Steuer zu entrichten.
Bei der Berechnung der geschuldeten Steuer können die ausländischen Vermögensteuern bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet werden; für Liegenschaften in anderen EU-Ländern sowie im EWR-Raum können hingegen nicht nur Vermögensteuern, sondern auch Ertragssteuern angerechnet werden, soweit sie nicht bereits der italienischen IRPEF angerechnet worden sind.
Praktische Hinweise: Sollten Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, bitten wir Sie
- bei Liegenschaften außerhalb der EU bzw. des EWR-Raums uns die Kaufverträge zur Ermittlung der Gestehungskosten zu übermitteln;
- bei Liegenschaften in anderen EU-Ländern bzw. im EWR-Raum bitten wir um Mitteilung des Einheitswertes.
- Auch benötigen wir die ausländischen Vermögenssteuern zu Lasten dieser Liegenschaften; bei Liegenschaften in der EU bzw. im EWR-Raum brauchen wir zusätzlich die Einkommensteuern. Wir bitten Sie daher, sich umgehend mit Ihrem Steuerberater im jeweiligen Land in Verbindung zu setzen.
- Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland:
Die Vermögensteuer auf Finanzvermögen im Ausland betrifft Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland; nicht steuerpflichtig sind hingegen Finanzvermögen, die treuhänderisch inländischen Finanzvermittlern überlassen worden sind, auch wenn diese sie im Ausland verwahren (dies gilt in der Praxis vielfach für Lebensversicherungen).
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Marktwert der ausländischen Finanzvermögen zum 31. Dezember 2012, wobei zu diesem Zweck die Berechnungen des ausländischen Finanzvermittlers verwendet werden können. Sollte dieser Marktwert nicht verfügbar sein, kann die Steuer auf den gemeinen Wert bzw. auf den Rückkaufwert des Finanzvermögens berechnet werden. Während bei den Liegenschaften die Steuern nach Monaten berechnet wird, erfolgt hier eine Berechnung nach Tagen.
Der Hebesatz der Steuer (IVAFE) beträgt 0,1% für 2012; ab 2013 wird er auf 0,15% erhöht werden.
Etwaige ausländische Vermögenssteuern werden auch hier bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet.
Für Gelder auf Bankkonten und Sparbüchern schließlich gilt, dass die Steuer mit dem Fixbetrag von 34,20 Euro festgelegt wird, wie er für Konten und Sparbücher in Italien geschuldet ist. Diese Regelung gilt, im Unterschied zum Vorjahr, unabhängig davon, ob das Geld in EU- oder EWR-Staaten oder in anderen Ländern gehalten wurde. Keine Steuer ist geschuldet, wenn der durchschnittliche Kontostand im Jahr 2012 den Betrag von 5.000 Euro nicht überstiegen hat.
Zur korrekten Abfassung der Steuererklärung und Berechnung der Vermögenssteuern bitten wir entsprechend um Übermittlung folgender Unterlagen:
- bei Bankkonten und Sparbüchern: Kontoauszug zum 31. Dezember 2012;
- bei sonstigen Finanzvermögen im Ausland: Mitteilung des Marktwertes zum 31.12.2012, bestätigt durch den ausländischen Finanzvermittler;
- Belege für etwaige Vermögenssteuern, die im jeweiligen Ausland entrichtet worden sind.
Zahlungen:
Innerhalb der Zahlungsfristen für die Einkommensteuern aus der Steuererklärung für 2012 (ursprünglicher Termin 17. Juni 2013, Aufschub auf 8. Juli 2013 wahrscheinlich) ist für beide Steuern die Saldozahlung für 2012 zu leisten, wobei die Zahlung des Vorjahres in Abzug gebracht wird. Gleichzeitig ist eine erste Vorauszahlung für das Jahr 2013 geschulet.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-21-08.06.2013 Vermögensteuer Ausland