Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer – Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge veröffentlicht
Zunächst die Vorgeschichte: Italienische Steuersubstituten sind dazu verpflichtet, auf Zahlungen an nicht in Italien ansässige Empfänger für
- Dividenden,
- Zinsen,
- Lizenzgebühren,
- Mieten für gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Ausrüstung (mit Nutzung in Italien)
- und einige sonstige Einkunftsarten, darunter vor allem Vergütungen für von ihrem Inhalt her freiberufliche Leistungen, soweit sie in Italien ausgeführt worden sind,
diverse Steuerrückbehalte zu tätigen, und zwar in einer Höhe von bis zu 30%. Von der Quellensteuer kann (er muss nicht!) der italienische Steuerpflichtige auf eigene Verantwortung absehen, wenn der nicht ansässige Zahlungsempfänger vor Auszahlung einen entsprechenden Antrag vorlegt, in welchem mit Bezug auf das jeweils geltende Doppelbesteuerungsabkommen um eine Freistellung oder aber um Reduzierung der Quellensteuer auf die im DBA vorgesehene Obergrenze ersucht wird. Umgekehrt: Liegt kein solcher Antrag vor, ist der italienische Steuersubstitut verpflichtet, die Steuerrückbehalte in voller Höhe zu tätigen.
Übrigens: Dem Zahlungsempfänger werden im Ansässigkeitsstaat nur abkommenskonforme Rückbehalte angerechnet; übersteigende Quellensteuern können vom Ausländer in Italien aber zurückverlangt werden, so dass er im Falle eines vollen Steuereinbehalts in voller Höhe keinen größeren Schaden erleidet. Wenn also auf eine Mietzahlung für bewegliche Güter nach Deutschland, die laut DBA einer Quellensteuer von 5% unterliegt, aufgrund fehlenden Antrags die Regelquellensteuer von 30% einbehalten wird, so kann der deutsche Zahlungsempfänger in Italien um die Erstattung von 25% ansuchen.
Die meisten Länder haben seit Jahrzehnten für diese Freistellungs-, Reduzierungs- und Rückerstattungsanträge spezifische amtliche Vordrucke verfügbar. In Italien hat man sich, abgesehen von den Rückerstattungsvordrucken, wofür noch veraltete Modelle im Umlauf waren, immer mit eigenen Erklärungen behelfen müssen, und es liegt in der Natur der Sache, dass dabei vom ausländischen Zahlungsempfänger nicht immer alle wesentlichen Informationen und Unterlagen verlangt worden sind, mit dem Risiko, im Falle einer Betriebsprüfung empfindliche Strafen zu erleiden.
Da ist es mehr als zu begrüßen, dass die Agentur der Einnahmen mit Verordnung Nr. 2013/84404 vom 10. Juli 2013 endlich amtliche Vordrucke für den Antrag auf Begünstigungen aus Doppelbesteuerungsabkommen, der sog. EU-Mutter-Tochterrichtlinie und schließlich der sog. EU-Zinsenrichtlinie veröffentlicht hat. Schließlich wurde auch ein Vordruck für die italienischen Unternehmen bereit gestellt, die umgekehrt bei Anträgen auf Beanspruchung des Doppelbesteuerungsabkommens in einem anderen Land als Nachweis für die Ansässigkeit in Italien verwendet werden kann.
- Antrag der Ausländer
Für Ausländer, die von einem italienischen Steuersubstituten Einkünfte beziehen, wurde ein einheitlicher Vordruck entwickelt. Das Deckblatt ist immer in der gleichen Art auszufüllen, und es dürften dabei keine besonderen Schwierigkeiten auftreten. Eine Klarstellung: Mit der „TIN estero“ ist die ausländische Steuernummer des Zahlungsempfängers gemeint. Das Formblatt hat sodann 6 Anlagen, mit welchen für diverse Einkünfte die jeweiligen Erleichterungen beantragen werden können, und zwar:
- mit der Anlage A) kann bei Ausschüttungen von Dividenden an Ausländer, für welche die italienische Gesellschaft grundsätzlich eine Quellensteuer von 20% einbehalten muss, um Anwendung eines verminderten Steuereinbehalts oder aber um eine völlige Freistellung angesucht werden, soweit dies vom jeweiligen DBA vorgesehen ist und die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen;
- mit der Anlage B) hingegen kann bei Zinszahlungen an Ausländer, für welche der italienische Schuldner grundsätzlich ebenfalls eine Quellensteuer von 20% einbehalten muss, und zwar auch dann, wenn die Zinsen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit in Rechnung gestellt werden, ebenfalls um Anwendung eines verminderten Steuereinbehalts oder aber um eine völlige Freistellung angesucht werden, soweit dies vom jeweiligen DBA vorgesehen ist und die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen;
- mit der Anlage C) schließlich kann für Zahlungen von Mieten (beweglicher Güter, die in Italien genutzt werden) und Lizenzgebühren, für welche der italienische Lizenznehmer oder Mieter grundsätzlich eine Quellensteuer von 30% einbehalten muss, um die Reduzierung oder Freistellung laut DBA angesucht werden. Besonders ins Gewicht fallen hier die Mietzahlungen, die auch im Rahmen von Vermietungen zwischen Unternehmen einer italienischen Quellensteuer unterliegen und z. B. bei einem in Deutschland ansässigen Vermieter durch das DBA auf 5% (gilt z. B. auch für die diversen Langzeitmieten von Pkws) reduziert werden können;
- der Vordruck D) betrifft sonstige Einkünfte, auf welchen Italien Quellensteuern vorsieht, und dies sind hier in erster Linie in Italien ausgeführte freiberufliche Leistungen, die auch dann einer italienischen Quellensteuer unterliegen, wenn sie von einem Unternehmen erbracht werden (z. B. Architekturbüro mit der Rechtsform einer GmbH, das in Italien ein Gebäude plant). Die italienische Quellensteuer beträgt für diese Einkünfte 30%; die meisten von Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sehen hier aber (zumeist in Art. 14) vor, dass Italien überhaupt keine Quellensteuer einbehält, soweit der Leistungserbringer im anderen Vertragsstaat unbeschränkt steuerpflichtig ist und in Italien über keine feste Einrichtung verfügt;
- Vordruck E) Dieses Formblatt dient für jene Fälle, wo Dividendenzahlungen an eine ausländische Mutter erfolgen und die sog. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist; soweit die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, können die Dividenden bei Vorlage der Erklärung ohne Quellensteuern ausbezahlt werden.
- Vordruck F) Dieser betrifft Zahlungen von Zinsen, Mieten und Lizenzgebühren an verbundene Unternehmen im Ausland, für welche die sog. EU-Zinsenrichtlinie anwendbar ist. Bei Vorlage der Erklärung kann von einer Quellensteuer völlig abgesehen werden.
Die Anleitungen treffen zudem einige interessante Klarstellungen zur Gültigkeit der Bescheinigungen: Die Vordrucke A, B, C und D, also jene für Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen, gelten ab dem Datum der Ansässigkeitsbescheinigung im Antrag durch das ausländische Finanzamt und dann bis zum Ende der im Antrag angeführten Steuerperiode, vorausgeschickt, dass sich in der Zwischenzeit die Voraussetzungen nicht ändern. Nur für den Fall von Erstattungsanträgen, die bekanntlich mehrere Jahre umfassen können, kann die Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes auch für mehrere Jahre ausgestellt werden.
Daraus folgt: Grundsätzlich hat man vom ausländischen Zahlungsempfänger in jeder Steuerperiode neue Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge zu verlangen, soll nicht die Quellensteuer zum Regelsatz angewandt werden.
Die Bescheinigungen E und F für die Anwendung der ausgezeigten EU-Richtlinien hingegen haben eine Gültigkeit von einem Kalenderjahr ab Bestätigung durch das ausländische Finanzamt, auch hier unter der Voraussetzung, dass im Laufe dieses Jahres keine Änderungen eintreten.
Aus diesen Bestimmungen ist auch abzulesen, dass es kaum möglich sein wird, im Nachhinein für Auszahlungen, die im guten Glauben ohne Quellensteuer geleistet worden sind, noch Freistellungsanträge zu erstellen. Spätestens bei Zahlung muss der vollständige Antrag vorliegen.
Und noch eine wichtige Bestätigung enthält die Verordnung: Dem Antrag war bislang jeweils eine Bescheinigung des ausländischen Finanzamtes beizulegen, aus welcher hervorgeht, dass der Zahlungsempfänger tatsächlich im jeweils anderen Vertragsstaat ansässig ist und daher Anrecht auf Inanspruchnahme. Jetzt ist diese Bescheinigung integrierter Teil des Antrages.
Alle aufgezeigten Vordrucke können übrigens, wie eingangs erwähnt, vom ausländischen Zahlungsempfänger unmittelbar für einen Erstattungsantrag verwendet werden, sollte vom italienischen Steuersubstitut ein im Vergleich zum DBA oder zu den genannten Richtlinien zu hoher Quellensteuersatz angewandt worden sein. Die Agentur der Einnahmen erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass entsprechende Anträge innerhalb von 48 Monaten ab Auszahlung gestellt werden müssen, und zwar nach wie vor an die Agentur der Einnahmen von Pescara, die für alle Erstattungen an Ausländer zuständig ist. Soweit (und nur dann!) der Vordruck als Erstattungsantrag verwendet wird, sind auch die Bankdaten für die Überweisung anzuführen.
Empfehlung: Falls die Anträge nicht korrekt ausgefüllt werden und vor allem für den Fall, dass die darin enthaltene Ansässigkeitsbescheinigung durch das zuständige ausländische Finanzamt fehlt, können wir nur tunlich empfehlen, die italienischen Quellensteuern einzubehalten. Wie in der Verordnung bestätigt, aber auch bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festgehalten, haftet der italienische Steuersubstitut allein für die korrekte Einzahlung der Quellensteuer. Im Zweifelsfalle kann der ausländische Zahlungsempfänger immer in Italien um Erstattung der (ungerechtfertigt) einbehaltenen Quellensteuer ansuchen.
Und noch ein Hinweis: Die Zahlungen an ausländische Zahlungsempfänger, die aufgrund der beiliegenden Bescheinigungen von der Quellensteuer befreit werden, sind auch im Falle einer völligen Freistellung im Vordruck 770 zu melden!
Die Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge sind schließlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zwecks etwaiger Kontrollen durch die Finanzverwaltung aufzubewahren.
Noch eine praktische Überlegung: In allen Fällen, wo sie schon Freistellungsanträge von ausländischen Zahlungsempfängern für das laufende Jahr im Haus haben, ist es u. E. nicht erforderlich, diese durch die neuen Bescheinigungen zu ersetzen, auch dann nicht, wenn im laufenden Kalenderjahr noch weitere Auszahlungen erfolgen. Sehr wohl sollten die vorliegenden Bescheinigungen aber auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit überprüft und ggf. ergänzt bzw. vervollständigt werden.
- Vordruck für Ansässigkeitsbescheinigung in Italien:
Wie eingangs erwähnt, enthält die Verordnung endlich auch einen amtlichen Vordruck, nach welchem die Provinzialdirektion der Agentur der Einnahmen einem italienischen Steuerpflichtigen die Ansässigkeit bzw. die unbeschränkte Steuerpflicht in Italien zu bestätigen hat. Dieses Dokument ist bekanntlich immer dann erforderlich, will man selbst im Ausland eine lokale Quellensteuer vermeiden. Bisher hing es leider vom Wohlwollen des zuständigen Beamten ab, wie eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, mit den bekannten Schwierigkeiten bei den ausländischen Steuerämtern.
Wir legen diesem Rundschreiben die Vordrucke in italienischer Sprache bei; sie können aber unentgeltlich von der Homepage der Agentur der Einnahmen auch in französischer und englischer Sprache als pdf-Dateien heruntergeladen werden (www.agenziaentrate.gov.it). Die Vordrucke sind immer in 2 Ausfertigungen zu erstellen: eine Kopie für den Antragsteller selbst und eine Kopie für den italienischen Steuersubstitut, bzw. bei Rückerstattungen, für die Agentur der Einnahmen in Pescara.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-29-13.07.2013 Bescheinigungen für Doppelbesteuerungsabkommen
Herunterladen anlage: Vordrucke laut Verordnung vom 10.07.2013