IMU-Verordnung – Fristverlängerung bei Bauzonen mit Durchführungsplan – Reduzierung Ersatzsteuer bei Mieten mit konventioniertem Mietzins

IMU-Verordnung - Fristverlängerung bei Bauzonen mit Durchführungsplan - Reduzierung Ersatzsteuer bei Mieten mit konventioniertem Mietzins

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 28. August 2013 beschlossen, die erste Rate 2013 der IMU für die Hauptwohnung völlig abzuschaffen. Begünstigt werden aber auch Bauträger: Ihre Liegenschaften sind, soweit sie im Umlaufvermögen gehalten werden und nicht vermietet sind, ab der Saldozahlung für 2013 von der IMU befreit. Finanziert soll die Maßnahme u. a. über eine frühere Einführung der Gemeindedienstleistungssteuer TARES und vorerst über eine Halbierung der Sonderausgaben auf Lebensversicherungen werden. Die umfangreichen Maßnahmen sind in der Notverordnung Nr. 102 vom 31. August 2013 enthalten und unmittelbar rechtswirksam. Allerdings muss die Verordnung innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden und kann im Zuge der parlamentarischen Behandlung durchaus noch Änderungen erfahren. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

 

  1. Endgültige Abschaffung der ersten Rate der IMU 2013 auf bestimmte Liegenschafen:

Für jene Liegenschaften, für welche mit D.L. Nr. 54/2013 (siehe unser Rundschreiben Nr. 17/2013) die Aussetzung der ersten IMU-Rate im Juni verfügt worden ist, wird nun eine völlige Abschaffung der ersten Rate dieser IMU für 2013 gewährt (Art. 1 D.L. 102/2013). Die Begünstigung betrifft:

- landwirtschaftliche Grundstücke,

- landwirtschaftliche Gebäude und

- Hauptwohnungen nebst Zubehörseinheiten.

 

Dabei gilt als Hauptwohnung aber nur jene Wohnung, in welcher der Eigentümer mit seiner Familie den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat. Die Begünstigung der Hauptwohnung kann bekanntlich von der Familie innerhalb der gleichen Gemeinde nur einmal beansprucht werden. Es sind zudem die Sachverhalte zu berücksichtigen, in denen durch Gesetz oder spezifische Regelungen in der jeweiligen Gemeindeverordnung eine Gleichstellung zur Hauptwohnung vorgesehen ist, so z. B. für die Wohnung im Miteigentum der getrennten oder geschiedenen Ehegatten, die einem der beiden ehemaligen Partner durch Gerichtsbeschluss zugewiesen worden ist. Eine Gleichstellung, wenn von der Gemeinde vorgesehen, gilt auch für die ehemaligen Hauptwohnungen der Senioren und Behinderten, die in ein Heim übersiedelt sind, allerdings nur, soweit die Wohnung nicht (!) vermietet ist, und weiters für die Wohnungen der Ausgewanderten, soweit sie  im Verzeichnis AIRE eingetragen sind. Nicht als Hauptwohnung gelten hingegen die Wohnungen, die den Angehörigen in Nutzungsleihe überlasen werden, auch wenn diese Angehörigen die Wohnung als Hauptwohnung nutzen.

Wie bereits im Juni gilt die Abschaffung nicht für Wohnungen, die im Gebäudekataster als Luxuswohnungen, herrschaftliche Wohnungen oder Paläste (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) eingetragen sind. Für diese Liegenschaften war die Vorauszahlung geschuldet, und im Dezember wird die Saldozahlung zu entrichten sein.

Schwierig wird es zudem bei den Zubehörseinheiten: Die Abschaffung der Steuer gilt nur für jeweils 1 (eine) Zubehörseinheit der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7. Wer also zwei Garagen oder Autoabstellplätze, die als getrennte Einheiten der Kategorie C/6 im Kataster eingetragen sind, sein eigen nennt, darf nur für eine Garage die Befreiung beanspruchen, während für die 2. Garage die Steuer weiterhin geschuldet ist.

Die Abschaffung der Steuer gilt schließlich auch zu Gunsten von Wohnbaugenossenschaften, und zwar für die Baueinheiten, welche im ungeteilten Eigentum den eigenen Mitgliedern als Hauptwohnung zugewiesen worden sind, sowie für deren Zubehörseinheiten.

Befreit sind schließlich auch die zugewiesenen Wohnungen des Wohnbauinstituts und ähnlicher Körperschaften.

Eigene Begünstigungen werden schließlich für Hauptwohnungen von Angehörigen des Militärs und der Polizei vorgesehen.

Hinweis: Das vorliegende Gesetzeswerk enthält nur die Befreiung von der Zahlungspflicht für die erste Rate 2013; nicht geklärt ist die Zahlungspflicht für die 2. Rate 2013 sowie für die Folgejahre. Darüber soll nach dem 15. Oktober 2013 entschieden werden. Angesichts der politischen Versprechungen darf allerdings davon ausgegangen werden, dass auch die zweite Rate nicht mehr geschuldet ist. Formal rechtlich müsste nach heutiger Rechtslage allerdings mit der Saldozahlung die gesamte Steuer für 2013 entrichtet werden, zumal das Gesetz heute keine absolute Befreiung vorsieht.

 

  1. IMU Befreiung für Liegenschaften von Bauträgern ab der 2. Rate für 2013:

Genau umgekehrt verhält es sich bei den nachstehenden Immobilien: Für Liegenschaften, welche von Bauträgern (auch über Werkverträge durch Dritte) erbaut und ihm Umlaufvermögen (als Waren) in Erwartung eines Verkaufs ausgewiesen werden, ist die Saldozahlung der IMU für 2013 nicht mehr geschuldet, und ab 2014 sind diese Liegenschaften völlig befreit. Voraussetzungen für die Befreiung sind:

- die Eigenschaft als Bauträger: Nach einer vorsichtigen Auslegung wird die Erleichterung nicht für im Tausch eingenommene oder für wiedergewonnene Gebäude anwendbar sein;

- der Ausweis der Liegenschaften als „Waren“ im Umlaufvermögen und

- weiters, dass die Liegenschaften nicht vermietet sind.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Datum der Fertigstellung der genannten Liegenschaften.

Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage ist davon auszugehen, dass für diese Liegenschaften die Steuer für das erste Halbjahr 2013 nach den allgemeinen Bestimmungen zu ermitteln ist; spätestens im Dezember wird anlässlich der Saldozahlung also zu prüfen sein, ob die anteilige Steuer für das erste Halbjahr korrekt entrichtet worden ist.

 

  1. IMU-Befreiungen ab 2014

Ab 2014 schließlich sollen auch Liegenschaften, welche von nicht gewerblichen Körperschaften gehalten und von diesen für Forschungszwecke verwendet werden, völlig von der IMU befreit sein.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

Die Verordnung enthält einige weitere Maßnahmen für den Immobiliensektor:

- Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang eine Fristverlängerung im Zusammenhang mit der Registersteuer: Bekanntlich gilt die verminderte Registersteuer von 1% (nebst Kataster- und Hypothekarsteuer in Höhe von 4%) für Übertragungen von Liegenschaften in Zonen mit genehmigtem Durchführungsplan, wenn dort innerhalb von 8 Jahren Wohngebäude errichtet werden. Die Krise im Bauwesen hat die Einhaltung der genannten Frist in vielen Fällen unmöglich gemacht. Nun wird sie auf 11 Jahre erhöht, und zwar, so zumindest die Auslegung in der vorherrschenden Fachpresse, rückwirkend für ab dem Jahr 2005 abgeschlossene Kaufverträge, so dass auch etwaige Vergehen der letzten Jahre rückwirkend saniert wären.

- Eine weitere Begünstigung betrifft die Besteuerung von Mieteinkünften aus Wohnungen mit gebundenem Mietzins: Hier wird die Ersatzsteuer von bisher 19% rückwirkend für 2013 auf 15% reduziert. Bei Mieten mit freiem Mietzins hingegeben bleibt die Ersatzsteuer wie bisher bei 21%.

 

Gegenfinanzierungsmaßnahmen

Die üppigen Befreiungen sollen über eine beschleunigte Einführung der Gemeindedienstleistungssteuer TARES und vorerst über eine Halbierung der Steuerabsetzbeträge auf Lebensversicherungen (von bisher 1.291 Euro auf 630 Euro im Jahr 2013; für 2014 ist eine zusätzliche Reduzierung auf 230 Euro vorgesehen) finanziert werden. Die TARES soll verstärkt nach dem Verursacherprinzip ausgerichtet werden. Zu erwarten sind des weiteren Erhöhungen bei der Mineralölsteuer sowie bei der Steuervorauszahlung für IRES und IRAP im November.

 

Zu ergänzen bleibt noch, dass die Nichtabsetzbarkeit der IMU für Zwecke der Einkommensteuern bei der Gewinnermittlung vorerst aufrecht bleibt; diesbezügliche Forderungen der Interessensverbände wurden entgegen ersten Pressemitteilungen der letzten Tage im vorliegenden Gesetzeswerk nicht berücksichtigt.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30-04.09.2013 IMU-Verordnung