Steuerbegünstigungen für Energieeinsparungen (55%) und Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50%) – Verordnung in Gesetz umgewandelt - Rundschreiben klärt Anwendung der Begünstigung für Einrichtungsgegenstände und Elektrohaushaltsgeräte
Wir haben Sie mit unserem Rundschreigen Nr. 20 vom 6. Juni 2013 darüber informiert: Mit G.V. Nr. 63/2013 wurden die Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten (36%, derzeit 50%) auf Wohngebäuden und jene für energetische Sanierungen (55%, derzeit 65%) über den 30. Juni 2013 vorerst bis zum 31. Dezember 2013 verlängert, und zwar mit einigen interessanten Änderungen. So wurde für die energetische Sanierung der Steuerabsetzbetrag von zuvor 55% auf 65% erhöht, allerdings bei gleichzeitiger Reduzierung der Obergrenzen der anerkannten Kosten, so dass der maximale Absetzbetrag unterm Strich unverändert bleibt. Im Rahmen der Wiedergewinnungsarbeiten (50%) wurden schließlich auch Ausgaben von maximal 10.000 Euro für den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen anerkannt. Für Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 20/2013.
Die genannte Verordnung Nr. 63/2013 ist mit Gesetz Nr. 90/2013 ratifiziert worden, das im Amtsblatt vom 3. August 2013 veröffentlicht worden und mit 4. August 2013 in Kraft getreten ist. Im Zuge der Umwandlung wurden weitere interessante Änderungen vorgenommen. Die Agentur der Einnahmen hat zusätzlich mit Rundschreiben Nr. 29 vom 18. September 2013 die Änderungen erläutert. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen, wie sie aus der Umwandlung der G.V. 63/13 sowie aus dem Rundschreiben Nr. 29/2013 hervorgehen:
- Steuerbegünstigung von 50% auch für den Ankauf von Elektrogeräten:
Die Verordnung Nr. 63/2013 hat, wie mitgeteilt, unter anderem einen neuen Steuerbonus von 50% für den Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen bis zu einem Betrag von 10.000,00 Euro eingeführt. Im Zuge der Umwandlung der G.V. wurde dieser Bonus nun auf den Ankauf von Elektro-Haushaltsgeräten erweitert. Diese Ausdehnung gilt für Ausgaben, die in der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 getätigt werden; obwohl das Umwandlungsgesetz eigentlich erst am 4. August 2013 in Kraft getreten ist, bestätigt das obgenannte Rundschreiben Nr. 29/2013 ausdrücklich die rückwirkende Anwendung ab dem 6. Juni 2013.
Begünstige Elektrogeräte | Die Erweiterung betrifft konkret den Erwerb von Haushaltsgroßgeräten und anderen Geräten, für welche eine Energieverbrauchskennzeichnung vorgesehen ist. Diese Kennzeichnung ist aus den Etiketten auf den Geräten erkennbar. Konkret sind laut Rundschreiben Nr. 29/2013 der Erwerbe von Kühlschränken, Gefriergeräten, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspülern, Herden und Backöfen, elektrische Kochplatten, elektrische Heizplatten, Mikrowellengeräten, elektrischen Heizgeräten, elektrischen Kühlanlange, elektrischen Ventilatoren und Klimaanlagen begünstigt. Nach vorherrschende Doktrin sind Kleingeräte wie Fernsehgeräte, Staubsauger, Computer oder diverse elektrische Küchengeräte hingegen von der Begünstigung nicht betroffen. Die Haushaltsgroßgeräte müssen, um in die Begünstigung zu fallen, zumindest die Energieeffizienzklasse von A+ aufweisen; nur für Backöfen reicht die Klasse A aus. |
Begünstige Möbel und Einrichtungsgegenstände | Das Rundschreiben Nr. 29/2013 klärt auch den Anwendungsbereich der Begünstigung für Möbel und Einrichtung und zählt als Beispiel auf: Betten, Schränke, Kästen, Bücherregale, Schreibtische, Tische, Stühle, Kommoden, Divane und Sofas, Kredenzen, Matratzen und Beleuchtungsanlagen, die für die Vervollständigung der Einrichtung der wiedergewonnenen Wohnung notwendig sind (also auch Stehlampen usw.). |
Mit dem genannten Rundschreiben Nr. 29/2013 wurden außerdem sowohl für Möbel und Einrichtungsgegenstände als auch für die Elektrogeräte einige Zweifel geklärt:
Nur neue Güter | Sowohl bei den Einrichtungsgegenständen als auch bei den Elektrogeräten muss es sich um den Ankauf neuer Güter handeln; der Ankauf gebrauchter Güter ist nicht begünstigt. |
Anschaffungs- und Nebenkosten | Der Steuerabsetzbetrag kann für die Anschaffungskosten sowie für die Ausgaben für Transport und Einbau der Güter beansprucht werden. |
Die Anschaffungen müssen wiedergewonnene Wohnungen oder Gemeinschaftsanteile von Kondominien betreffen. | Die begünstigten Anschaffungen müssen für Wohnungen oder für Gemeinschaftsanteile von Kondominien bestimmt sein, auf welchen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt worden sind, die selbst zum Steuerabsetzbetrag von 50% berechtigen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass das spezifische Lokal Gegenstand der Wiedergewinnung war, es reicht der Eingriff auf der jeweiligen (Kataster-)Baueinheit aus; so sind z. B. die Sanierung der Fenster im Wohnzimmer und Erwerb einer Waschmaschine für den Waschraum in der gleichen Wohnung vereinbar. |
Welche Wiedergewinnungsarbeiten? | Es werden keine quantitativen Mindestanforderungen an die durchzuführenden Arbeiten auf den Baueinheiten gestellt, sondern es gelten nur die allgemeinen Regeln: ordentliche Instandhaltungen nur auf Gemeinschaftsanteilen; außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen auf Baueinheiten, während sog. städtebauliche Umgestaltungen nicht mehr begünstigt sind. Konkret sollte also bereits ein minimaler Baueingriff ausreichen, um infolge den Absetzbetrag für Möbel, Einrichtungsgegenstände oder Elektrogeräte beanspruchen zu können. |
Zeitlicher Anwendungsbereich | Nach Auslegung der Agentur der Einnahmen muss es sich um Wiedergewinnungsarbeiten oder Maßnahmen handeln, die nach dem 26. Juni 2012 und auf jeden Fall vor der Anschaffung der Güter begonnen worden sind; es ist aber umgekehrt nicht unbedingt notwendig, dass die Wiedergewinnungsarbeiten auch vor der Anschaffung der Geräte oder auch Einrichtungen bezahlt worden sind. |
10.000 Euro je Baueinheit | Der Absetzbetrag von 10.000 Euro für Anschaffungen von Möbeln und/oder Elektrogeräten steht je Baueinheit zu, auf welcher Wiedergewinnungsarbeiten erfolgt sind. Konkret: Wer drei Wohnungen saniert hat, darf für jede dieser Wohnungen auch Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte für 10.000 Euro in Abzug bringen. |
Erleichterungen bei Zahlungsvorschriften für Möbel und Elektrogeräte | Interessant ist auch eine Erleichterung bei den Zahlungen. Zur Erinnerung: Sowohl für den Absetzbetrag von 50% als auch für jenen von 55% gilt grundsätzlich, dass für die Inanspruchnahme des Steuerabsetzbetrages ausschließlich Bank- oder Postüberweisungen zulässig sind (auch wegen des anzuwendenden Steuerrückbehalts von 4%); für den Ankauf von Möbeln, Einrichtungen und Elektrogeräten lässt das obgenannte Rundschreiben Nr. 29/2013 nun alternativ zu den Überweisungen aber auch Zahlungen mit Kreditkarten zu; als Zahlungsdatum gilt dabei nicht das Belastungsdatum, sondern das Verwendungsdatum der Karte. Umgekehrt hier gilt aber auch für diese Anschaffungen, dass Zahlungen mittels Bankscheck und Bargeld auf jeden Fall zum Verlust der Begünstigung führen. |
Abschließend ist noch daran zu erinnern, dass auch der Steuerabsetzbetrag für die Elektrogeräte von maximal 5.000 Euro in der Steuererklärung auf zehn Jahre aufzuteilen ist.
- Anwendungsbereich der energetischen Sanierung erweitert:
Durch die Umwandlung der G.V. 63/2013 in Gesetz wurde die Verlängerung des Steuerabsetzbetrages für energetische Baumaßnahmen bis zum 31. Dezember 2013 und die Erhöhung des Absetzbetrages auf 65 Prozent bestätigt. Im Zuge der Umwandlung wurde der sachliche Geltungsbereich auch auf Wärmepumpen mit hoher Leistung, geothermischen Anlagen mit geringer Enthalpie und auf den Austausch von Warmwasserboilern durch Wärmepumpen erweitert, welche in der ursprünglichen Version der G.V. 63/2013 ausdrücklich ausgeschlossen waren. Die Erweiterung betrifft Ausgaben, die im Zeitraum 6. Juni – 31. Dezember 2013 getätigt werden. Die rückwirkende Zulassung dieser Investitionen wird durch das obgenannte Rundschreiben Nr. 29/2013 der Agentur der Einnahmen ausdrücklich bestätigt.
- Gegenfinanzierungsmaßnahmen:
Die G.V. 63/2013 vom letzten Juni enthält zur Gegenfinanzierung bekanntlich zwei Neuerungen im MwSt-Bereich, die im Zuge der Umwandlung geringfügig geändert wurden. Sie gelten ab 1. Jänner 2014 und betreffen das Verlagswesen sowie die Getränke- und Verkaufsautomaten.
Im Verlagswesen wird der bisherige verminderte MwSt-Satz von 4% für Zugaben zu Zeitungen und Zeitschriften gestrichen. Ab 2014 ist hier der MwSt-Satz des jeweiligen Gegenstandes zu berechnen. Im Zuge der Umwandlung wurde jedoch eine Ausnahme für Schul- und Uni-Bücher vorgesehen: Hier kann auch nach dem 1. Jänner weiterhin der verminderte MwSt-Satz von 4% berechnet werden.
Und zu den Getränke- und Essensautomaten: In der ursprünglichen Fassung der G.V. 63/2013 im Juni wurden die derzeitigen MwSt-Sätze von 4% und 10% ab 1. Jänner 2014 auf 10% bzw. 21% erhöht, je nachdem ob die Getränke- und Essensautomaten in öffentlichen Räumen oder in Privaträumen installiert sind. Im Zuge der Umwandlung wurde diese Unterscheidung gestrichen. Daraus folgt: Der MwSt-Satz für Essens- und Getränkeautomaten wird ab 1. Jänner 2014 einheitlich mit 10% festgelegt ( Zi. 121 Tab. A/III MwStG).
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-34- 23.09.2013 Sanierungen und Energiesparmaßnahmen