Anstehende Regierungskrise führt zur Erhöhung des MwSt-Satzes von 21% auf 22% mit Wirkung 1. Oktober 2013

Anstehende Regierungskrise führt zur Erhöhung des MwSt-Satzes von 21% auf 22% mit Wirkung 1. Oktober 2013

Die bevorstehende Regierungskrise und die damit verbundene Handlungsunfähigkeit der Regierung führen dazu, dass mit 1. Oktober 2013 der Regelsatz der Mehrwertsteuer von derzeit 21% auf 22% angehoben wird. Aber der Reihe nach: Das Stabilitätsgesetz oder Haushaltsgesetz (G. 228/2012, Absatz 480) für 2013 sah eine Erhöhung des Regelsatzes  auf 22% bereits zum 1. Juli 2013 vor; dieser Termin ist dann zunächst auf den 1. Oktober 2013 aufgeschoben worden. In den letzten Wochen wurden aber sämtliche Regierungsvertreter nicht müde, zu verkünden, dass ein abermaliger Aufschub bis zum Jahresende gewährt wird, um die ersten Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung nicht zu gefährden. Am letzten Freitag sollte der Ministerrat in diesem Sinne eine Gesetzesverordnung verabschieden. Sie hätte eine Aussetzung der MwSt-Erhöhung bis zum 1. Jänner 2014 vorgesehen mit parallelen Maßnahmen zur Gegenfinanzierung, so u. a. einer Erhöhung der Steuervorauszahlung in November. Der Ministerrat war dann aber aufgrund des anstehenden Ausschlusses von Berlusconi aus dem Senat derart zerstritten, dass es nicht mehr zu einer Abstimmung kam. Inzwischen haben die PDL-Minister sogar ihren Rücktritt eingereicht, so dass es aus heutiger Sicht unmöglich erscheint, noch rechtzeitig einen Aufschub zu beschließen. Wir werden Sie mittels E-Mail informieren, sollte trotz allem im letzten Moment noch ein Wunder geschehen!

Nachstehend daher einige Hinweise zur anstehenden Steuererhöhung:

 

Erhöhung des Regelsatzes Nach derzeitiger Rechtslage wird der Regelsatz der Mehrwertsteuer von derzeit 21% auf 22% erhöht. Die beiden begünstigten MwSt-Sätze von 4% und 10% hingegen bleiben vorerst unverändert.
 

Zeitliche Anwendung

Die Erhöhung gilt ab 1. Oktober 2013 und damit für ab diesem Tag durchgeführte Umsätze. In diesem Sinne ist es wichtig zu wissen, wann für Zwecke der Mehrwertsteuer ein Umsatz als getätigt gilt. Hier die Details:

-      Für Lieferungen beweglicher Güter ist in der Regel auf das Datum der Übergabe laut Lieferschein Bezug zu nehmen (vorbehaltlich anderer Vereinbarungen). Es gilt das Datum der Übergabe an den Abnehmer bzw. den Frächter und nicht das Ausstellungsdatum des Lieferscheins. Alle Lieferungen mit Übergabe vor  dem 1. Oktober 2013 unterliegen somit noch dem  alten MwSt-Satz; alle Lieferungen mit Datum ab 1. Oktober 2013 sind hingegen dem MwSt-Satz von 22% zu unterwerfen. Soweit die sog. verzögerte Rechnungserteilung beansprucht wird (Sammelrechnung für alle Lieferungen des Monats), ist in der Septemberrechnung für Lieferungen bis zum 30. September noch der alte MwSt-Satz anzuwenden.

-      Sonderfall innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Gütern: Hier gilt seit 1. Jänner 2013 als Zeitpunkt der Umsatzerbringung einheitlich der Beginn der Beförderung oder Versendung. Dies bewirkt insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben, dass hier nicht mehr der Zeitpunkt der  Übergabe in Italien ausschlaggebend ist, sondern jener der Versendung im anderen EU-Mitgliedsstaat. Bedeutung hat dies vor allem bei der Erwerbsbesteuerung. Im Klartext: Innergemeinschaftliche Erwerbe, deren Beförderung im anderen Land noch im September begonnen hat, und die im Oktober in Italien ankommen, sind noch dem MwSt-Satz von 21% zu unterwerfen.

-      Bei Übertragungen von Liegenschaften ist auf das Datum der notariellen Urkunde zu achten.

-      Bei Vorfakturierungen von Lieferungen und Leistungen ist das Datum der Rechnung maßgeblich.

-      Bei Vorauszahlungen von Lieferungen und Leistungen ist hingegen das Datum der Zahlung ausschlaggebend, soweit nicht bereits zuvor eine Rechnung ausgestellt worden ist.

-      Für Dienstleistungen (z. B. Werkverträge, Beratung, u.a.) gilt der Zeitpunkt der Zahlung, soweit nicht vorher die Rechnung ausgestellt worden ist (= Vorfakturierung); dies gilt auch für Dauerlieferverträge von Gütern (Art. 1559 ZGB).

-      Für innergemeinschaftliche und internationale Dienstleistungen gilt seit Jahresbeginn 2013 hingegen folgende Regelung: Diese gelten dann als getätigt, wenn sie abgeschlossen sind, bzw. bei periodischen Dienstleistungen, sobald die anteiligen Entgelte angereift sind (und nicht erst bei Zahlung!). Umgekehrt: Werden Anzahlungen geleistet, entstehen auch hier der Steueranspruch bzw. die Umsatzerbringung mit der Zahlung für den entsprechenden Betrag. Für kontinuierliche Leistungen mit einer Ausführungsdauer von mehr als einem Jahr, falls keine periodischen Zahlungen oder keine Anzahlungen vereinbart sind, gilt eine Sonderregelung: In diesem Fall gelten die Leistungen anteilig am Ende jedes Jahres als ausgeführt; als Bemessungsgrundlage zählen die im betreffenden Jahr angefallenen Aufwendungen.

Gut- und Lastschriften Zukünftige Gutschriften und Lastschriften zur Berichtigung von Umsätzen sind auch nach Inkrafttreten der MwSt-Erhöhung  mit dem Regelsatz von 21% auszustellen, soweit ein Umsatz berichtigt wird, der vor dem 1. Oktober 2013 getätigt worden ist.
Herausrechnen der MwSt im Einzelhandel Soweit Kassenbelege oder Steuerquittungen ausgestellt werden, ist ab 1. Oktober 2013 die MwSt im Ausmaß von 22% aus den Umsätzen herauszurechnen, sprich, der Bruttobetrag beträgt 122%, und die Bemessungsgrundlage ergibt sich wie folgt: Bruttobetrag/122*100. Im Register der Tageseinnahmen ist eine neue Spalte mit dem MwSt-Satz von 22% anzulegen. Keine besonderen Maßnahmen sind von jenen Einzelhändlern zu treffen, welche die MwSt nach dem sog. „Ventilierungssystem“ ermitteln, nachdem in diesem Fall die MwSt-Belastung aufgrund der MwSt-Sätze beim Einkauf ermittelt wird.
Praktische Hinweise In der Praxis sind für die Erhöhung des MwSt-Satzes vor allem folgende Vorkehrungen zu treffen:

- In den Buchhaltungsprogrammen ist sowohl bei den Aus- als auch bei den Eingangsrechnungen ein neuer MwSt-Satz von 22% anzulegen; der bisherige Satz von 21% muss aber aufrecht erhalten werden, da sicher noch für geraume Zeit Eingangsrechnungen mit dem alten MwSt-Satz zu verbuchen sein werden; und  auch bei den Ausgangsrechnungen muss der alte Satz aufrecht bleiben, um Korrekturen früherer Rechnungen noch zum MwSt-Satz von 21% vornehmen zu können.

- Sodann ist die Registrierkasse umzustellen; bitte setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Lieferanten in Verbindung, zumal die spezialisierten Wartungsunternehmen in den nächsten Tagen sicher hoffnungslos überlastet sein werden.

- Im Einzelhandel werden auch die Preise, die ja alle inklusive MwSt auszuweisen sind, anzuheben sein, soweit der Markt eine solche Erhöhung akzeptiert.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-36-30.09.2013 Erhöhung MwSt-Satz von 21% auf 22%