POS-Geräte ab 1. Jänner 2014 Pflicht für Händler, Handwerker und Freiberufler - Durchführungsbestimmungen noch immer ausständig
Ab 1. Jänner 2014 müssen alle Unternehmer, die Güter verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen, grundsätzlich auch Zahlungen über Debitkarten (Bancomat) annehmen. Die Verpflichtung betrifft vor allem Handwerker, Kaufleute und ausdrücklich auch Freiberufler. Betroffen sind nach dem Wortlaut der Bestimmung sowohl der Groß- als auch der Einzelhandel. Rechtsgrundlage für die neue Verpflichtung ist eine Bestimmung in Art. 15 der G.V. Nr. 179/2012; das Regelwerk trug seinerzeit ausgerechnet den schönen Titel „Wachstumsverordnung“, stellt insbesondere für kleinere Unternehmen zunächst aber einen erheblichen technischen und bürokratischen Mehraufwand dar.
Zur konkreten Umsetzung hätten eigentlich eigene Durchführungsbestimmungen erlassen werden sollen, in welchen Befreiungen, Mindestbeträge und schließlich auch Verwaltungsstrafen enthalten sein müssten. Leider sind diese Durchführungsbestimmungen bis zum heutigen Tag noch ausständig. Entsprechend haben insbesondere die Kammern der verschiedenen Freiberufler und auch die Verbände von Handwerkern und Kaufleuten in den letzten Wochen vehement auf einen Aufschub gepocht. Bislang leider ohne Erfolg; auch im Zuge der Genehmigung des sog. Stabilitätsgesetzes hätte mit einer Ergänzung ein Aufschub verfügt werden sollen; auch dies wurde abgelehnt. Hintergrund der neuen Verpflichtung ist das konstante Bestreben der Regierung, den Bargeldverkehr nachhaltig einzudämmen, in der Hoffnung, damit auch die Verwendung von Schwarzgeld zu erschweren.
Nach derzeitiger Rechtslage muss also davon ausgegangen werden, dass ab 1. Jänner 2014 neben Handwerkern und Kaufleuten auch alle Freiberufler wie Rechtsanwälte, Wirtschafts- und Steuerberater, Ärzte, Architekten und Ingenieure verpflichtet sind, Zahlungen ihrer Kunden über Bancomatkarten (Achtung: nicht Kreditkarten) anzunehmen. Sollte nicht noch in letzter Minute ein Aufschub erfolgen, werden diese Unternehmer und Freiberufler in den nächsten Tagen umgehend POS-Gerate installieren müssen.
Als kleiner Trost kann angeführt werden: In Ermangelung der oben genannten Durchführungsbestimmungen sind bislang auch keine Verwaltungsstrafen zu Lasten jener Steuerpflichtigen vorgesehen, welche den neuen Verpflichtungen ab 1. Jänner 2014 nicht nachkommen.
Probleme könnten sich allerdings immer dann ergeben, wenn ein Kunde darauf besteht, seine Zahlung mittels Debitkarte durchzuführen und der Unternehmer oder Freiberufler nicht über die hierfür notwendigen POS-Geräte verfügt.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-46-14.12.2013 POS-Geräte ab 01.01.2014