Hinweise zum Jahreswechsel 2012

Hinweise zum Jahreswechsel 2012

Nachstehend möchten wir Sie in Kurzform auf einige Verpflichtungen aufmerksam machen, die zum Jahreswechsel anfallen:

 

  1. Bereich Mehrwertsteuer

 

1.1 Allgemeine Hinweise zum Jahreswechsel:

-    Die Nummerierung von Rechnungen, Steuerbelegen und Transportdokumenten muss mit 1. Jänner 2012 wieder bei 1 beginnen.

-    Das MwSt.-Guthaben des Monats Dezember kann bereits ab 1. Jänner 2012 horizontal für Verrechnungen (z. B. zur Kompensation mit Sozialabgaben oder Lohnsteuern) verwendet werden. Es kann ab 1. Januar 2012 mit Verbindlichkeiten aus Steuerrückbehalten auf Löhne und Gehälter, Sozialbeiträgen, INAIL-Prämien, Steuerrückbehalten für Freiberufler und Vertreter usw., IRAP, Einkommenssteuern, ICI, und Handelskammergebühren verrechnet werden.

Soweit die Verrechnungen allerdings 10.000,00 Euro übersteigen, ist eine Kompensation nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig:

- vorherige Abgabe der MwSt-Jahreserklärung bzw. eines trimestralen Erstattungsantrages;

- die Verrechnung des Guthabens ist erst ab dem 16. des Folgemonats nach Abgabe der MwSt-Jahreserklärung, frühestens also zum 16. März 2012, zulässig;

- Konformitätserklärung der MwSt-Jahreserklärung bzw. deren Unterzeichnung durch Rechnungsprüfer bzw. Überwachungsrat, soweit die Schwelle von 15.000,00 Euro überschritten wird.

Zudem erinnern wir daran, dass im Kalenderjahr eine Kompensierung der Steuerguthaben von i. d. R. maximal € 516.456,90 („horizontale Kompensierung“) möglich ist.

-    Rückerstattung des MwSt.-Guthabens 2011: Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Vordruck für die Rückerstattung des MwSt.-Guthabens bezüglich des Jahres 2011, ab 1. Februar 2012 eingereicht werden kann. Da die Anträge in chronologischer Reihenfolge bearbeitet werden, raten wir zu einer rechtzeitigen Erstellung derselben. Sollten sie uns den Auftrag für die Erstellung/Abgabe des Antrages für die MwSt.-Rückvergütung  erteilen, bitten wir Sie uns die notwendigen Unterlagen innerhalb Ende Jänner zu übermitteln.

-    Mitteilung der MwSt.-Konzernabrechnung: Für jene Steuerpflichtigen, welche sich für die Möglichkeit der MwSt.-Konzernabrechnung entscheiden, muss die Muttergesellschaft innerhalb 16. Februar 2012 dem zuständigen Amt der Agentur der Einnahmen den Vordruck „IVA 26“ übermitteln. Der Vordruck und die Anleitungen sind auf der Webseite der Agentur der Einnahmen zu finden (www.agenziaentrate.it, „strumenti - modelli“).

 

1.2 Überprüfung der Periodizität der MwSt.-Abrechnungen

Bitte überprüfen Sie, ob Sie 2012 die bisherige Periodizität der MwSt.-Abrechnungen beibehalten können. In diesem Zusammenhang erinnern wir daran:

-    Wer 2011 für MwSt.-Zwecke einen Umsatz von nicht mehr als 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und Freiberuflern bzw. 700.000 Euro bei anderen Unternehmen (z. B. Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt hat, kann 2012 für die Quartalsabrechnung optieren. Die Termine für die Quartalsabrechnung und die Einzahlung sind: 16. Mai, 16. August und 16. November. Für das vierte Quartal wird die MwSt. mit der MwSt.-Jahreserklärung abgerechnet und innerhalb 16. März eingezahlt (vorbehaltlich Einzahlung mit den Zahlungen gemäß UNICO). Die Option für die Quartalsabrechnung und der eventuelle Widerruf sind in der MwSt.-Jahreserklärung für 2011 vorzunehmen. Bei der Quartalsabrechnung ist die einzuzahlende Steuerschuld jeweils um 1% zu erhöhen, wodurch der Zinsvorteil ausgeglichen werden soll. Dieser Zuschlag ist auch für 2012 unverändert geblieben.

-    Werden die obengenannten Schwellen überschritten, ist die monatliche Abrechnung der MwSt. verpflichtend.

 

1.3 Überprüfung Periodizität der Intrastat-Meldungen

Wir erinnern daran, dass die Periodizität der Intra-Meldungen nicht mehr auf Jahresbasis bestimmt wird; es gelten vielmehr rollende Schwellen, und zwar:

 

Quartalsmeldung

Steuerpflichtige, die in den vorhergehenden 4 Trimestern sowie im laufenden Quartal sowohl  bei den Lieferungen als auch bei den Leistungen die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten haben.
Monatsmeldung Alle Steuerpflichtigen, die sich nicht in der obigen Situation befinden.

 

  1. Buchhaltung allgemein

 

2.1 Form der Buchhaltung

Die ordentliche Buchhaltung (mit Journal, Hauptbuch, Inventarbuch, usw.) müssen alle Kapitalgesellschaften führen; weiters jene Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche im Jahr 2011 einen Jahresumsatz von über 400.000 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und von über 700.000 Euro bei allen anderen Tätigkeiten (z. B.: Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt haben, sowie alle jene, die ausdrücklich für die ordentliche Buchhaltung optiert haben.

Werden die genannten Schwellen nicht überschritten, kann die vereinfachte Buchhaltung geführt werden.

 

2.2 Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung

Unternehmen, die in den beiden Jahren 2009 und 2010 jeweils die beiden Grenzwerte von 5.164.568,99 Euro an Erlösen und von 1.032.913,80 Euro an Endbeständen überschritten haben, sind ab 1. Januar 2012 verpflichtet, die Lagerbuchhaltung zu führen.

Umgekehrt verfällt die Verpflichtung zur Lagerbuchhaltung bei jenen Unternehmen, die in den Jahren 2010 und 2011 die oben angeführten beiden Schwellen nicht mehr überschritten haben.

 

2.3 Ausdruck Buchhaltung

Wir erinnern daran, dass bei Übereinstimmung von Geschäftsjahr und Kalenderjahr mit 30. Dezember 2011 der Termin für den Ausdruck des Hauptjournals für 2010 und der Termin für den Nachtrag des Inventarbuches, betreffend den Jahresabschluss zum 31.12.2010, verfallen sind. Innerhalb der gleichen Frist waren auch die MwSt-Register für das Jahr 2010 auszudrucken. Auch für den Druck des Abschreibungsbuches gilt die gleiche Frist, soweit es über EDV verwaltet wird; bei händischer Führung des Abschreibungsbuches hingegen war das Buch bereits innerhalb 30. September 2011 nachzutragen.

Beim Inventarbuch ist auch zu beachten, dass das Inventar vom rechtlichen Vertreter des Unternehmens zu unterzeichnen ist.

Wir erinnern auch daran, dass beim Ausdruck von Journalbuch und Inventarbuch die Stempelmarken nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht werden müssen, und zwar:

-  29,24 Euro je 100 Seiten für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Konsortien sowie

- 14,62 Euro für Kapitalgesellschaften.

 

  1. Erweitertes Kassaprinzip

Die Vergütungen an Lohnabhängige und diesen gleichgestellte Einkünfte für das Jahr 2011 müssen bis spätestens 12. Jänner 2012 ausgezahlt werden, um sie noch der Steuerperiode 2011 zuordnen sowie in den entsprechenden Lohnsteuerbescheinigungen (CUD) und Steuererklärungen (Vordr. 770) für 2011 erfassen zu können. Die Vergütungen für freie Mitarbeit, insbesondere jene an die Mitglieder des Verwaltungsrates, sind für Steuerzwecke als Aufwand noch im Jahr 2011 abzugsfähig, wenn sie bis 12. Jänner 2012 ausgezahlt werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-05-11.01.2012-Jahreswechsel