Silvesterverordnung 2011

Silvesterverordnung 2011

Traditionsgemäß hat die Regierung am 29. Dezember 2011 eine Notverordnung (D.L. 216/2011) erlassen, mit welcher zahlreiche Fälligkeiten zum 31. Dezember 2011 oder Bestimmungen, die im Jahr 2012 verfallen wären, aufgeschoben oder neu festgesetzt wurden. Die Verordnung muss innerhalb von 60 Tagen in Gesetz umgewandelt werden, und – wie üblich – werden im Zuge der Ratifizierung auch wieder mehrere Änderungen und Ergänzungen erfolgen. Nachstehend eine kurze Auflistung der Fristverlängerungen, soweit sie Steuerbestimmungen betreffen:

 

 

Katastermeldung für landwirtschaftliche Gebäude

Die Frist für die Umklassifizierung bzw. die Änderung der Katastereintragung der landwirtschaftlichen Gebäude wird auf den 31. März 2012 aufgeschoben; die ursprüngliche Frist 30. September 2011 konnte bekanntlich wegen verspäteter Veröffentlichung von Anleitungen und Vordrucken von den wenigsten Steuerpflichtigen wahrgenommen werden. Diese Fristverlängerung betrifft lediglich landwirtschaftliche Gebäude, die nicht in den Kategorien D/10 bzw. A/6 eingetragen sind und für welche für die Vergangenheit (bis 2011) die ehemaligen Steuerbegünstigungen für die Landwirtschaft noch „gerettet“ werden sollen. Ab 2012 ist – wie mitgeteilt – die Katasterkategorie unerheblich für die Zuerkennung der Steuererleichterungen. Mit dem „Rettungspaket für Italien“ wurde zudem verfügt, dass verspätet innerhalb 28. Dezember 2011 abgegebene Anträge auf jeden Fall rechtswirksam sind.
   
 

Begünstigte Schließung ruhender MwSt-Positionen

Die Frist für die Schließung ruhender MwSt-Positionen ist abermals verlängert worden. Bis zum 31. März 2012 können Steuerpflichtige, die eine MwSt-Position haben, mit dieser aber seit Langem keine Tätigkeit mehr ausüben, in den letzten Jahren entsprechend keine MwSt-Erklärung abgegeben haben  und es auch unterlassen haben,  die Einstellung der Tätigkeit bei der Agentur der Einnahmen zu melden, gegen Zahlung einer verminderten Verwaltungsstrafe von 129,00 Euro (Zahlungsschlüssel 8110, zu entrichten mit Vordruck F24)  diese Position schließen. Offensichtlich reicht die Einzahlung als Abmeldung aus. Es werden damit auch die Verwaltungsstrafen für die nicht abgegebenen MwSt-Jahreserklärungen und die Einkommenserklärungen nachgelassen (beschränkt für die nicht abgemeldete unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit).

Hinweis: Falls Sie eine solche „vergessene“ MwSt-Nummer offen haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

Regionaler Irpef-Zuschlag Mit der Monti-Verordnung (Art. 28 DL Nr. 201/2011) ist der regionale Irpef-Zuschlag von 0,9 Prozent auf 1,23 Prozent erhöht worden. Die Silvesterverordnung sieht nachträglich vor, dass die Regionen und autonomen Provinzen den Zuschlag für 2011 bis 31. Dezember 2011 festlegen konnten. Alle bestehenden, von den Körperschaften vorgesehenen Erhöhungen und Verminderungen sind mit Bezug auf den neuen, auf 1,23 Prozent erhöhten Satz zu berücksichtigen.
   
 

 

Besteuerung Zins- und Kapitalerträge

Zur Erinnerung: Die sog. Augustverordnung (DL Nr. 138/2011) hat mit Wirkung 1. Jänner 2012 die Abzug- und Quellensteuern auf Zinsen und andere Kapitalerträge auf 20 Prozent vereinheitlicht. Entsprechend wurden die Quellensteuer von 27% insbesondere für Bankzinsen  herabgesetzt und jene von 12,5% (insbesondere für Obligationen) erhöht. Mit der Silvesterverordnung wird hier nachträglich eine Übergansbestimmung eingeführt, die von Banken und Kreditinstituten zu beachten sein wird:

- Für die Bankzinsen wird festgelegt, dass die oben aufgezeigte Verminderung von 27% auf 20%  erst für die ab 1. Jänner 2012 angereiften Zinsen gilt. Noch bis zum 31. Dezember 2011 angereifte, aber erst im Jahr 2012 von der Bank gutgeschriebene Zinsen unterliegen somit noch der höheren Abzugssteuer von 27%.

- Für Termingeschäfte über Wertpapiere mit Laufzeit bis zu zwölf Monaten hingegen bleibt der verminderte Satz von 12,5% für alle bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Geschäfte aufrecht; es wird keine Aufteilung der vor und nach dem 1. Jänner 2012 angereiften Zinsen verlangt.

 

 

Voucher

Die Möglichkeit, gelegentliche geringfügige Arbeitsleistungen unter gewissen Voraussetzungen über INPS-Gutscheine (sog. „voucher“) zu entlohnen, ist auf das Jahr 2012 verlängert worden.

 

 

SISTRI

Der Termin für die Abfallmeldung für das Jahr 2011 (sog. „MUD“) wurde vom 31. Dezember 2011 auf den 30. April 2012 verlängert.

Das neue, für die Unternehmen vorgeschriebene Überwachungsverfahren für die Abfallbewirtschaftung (SISTRI) wird abermals aufgeschoben, und zwar nun auf den 2. April 2012.

   

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-06-11.01.2012-Silvesterverordnung