Fälligkeit 31. Jänner 2012 für Einzahlung der Sondersteuer auf Luxusautos, die in der Zeit vom 7. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 zugelassen worden sind; erste Fälligkeit auch für die Sondersteuer für 2012, soweit Kfz-Steuer im Jänner 2012 fällig

Fälligkeit 31. Jänner 2012 für Einzahlung der Sondersteuer auf Luxusautos, die in der Zeit vom 7. Juli 2011 bis zum  31. Dezember 2011 zugelassen worden sind; erste Fälligkeit auch für die Sondersteuer für 2012, soweit Kfz-Steuer im Jänner 2012 fällig

  1. Sondersteuer für Luxusautos 2011:

 

Zur Erinnerung: Mit  Art. 23, Abs. 21, D.L. 98/2011, wurde für das Jahr 2011 für Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 225 kW (ca. 305 PS) eine neue  staatliche Luxussteuer in Höhe von 10 Euro je KW oberhalb 225 KW eingeführt. Für Autos, die zum Stichtag 6. Juli 2011 bereits zugelassen waren, musste die Steuer innerhalb 10. November 2011 entrichtet werden. Für Autos, die hingegen erst in der Zeit vom 7. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 zugelassen worden sind, ist die Steuer für das Jahr 2011 entgegen früheren Anleitungen innerhalb Dienstag, den 31. Jänner 2012, einzuzahlen. Hier nochmals die wichtigsten Bestimmungen:

Sachlicher  Anwendungsbereich Die Sondersteuer für das Jahr 2011 betrifft alle Pkws mit Zulassung für die Beförderung von Personen und Sachen mit einer Nennleistung von mehr als 225 kW (306 PS). Die Fälligkeit der Steuer für 2011 am 31. Jänner 2012 betrifft aber ausschließlich Fahrzeuge, die in der Zeit zwischen dem 7. Juli und dem 31. Dezember 2011 zugelassen worden sind, nachdem für früher zugelassene Fahrzeuge die Steuer bereits innerhalb 10. Nov. 2011 entrichtet werden musste.

 

Berechnung der Steuer Die Steuer wird für jene KW berechnet, welche die erwähnte Schwelle von 225 KW übersteigen. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW beträgt die Luxussteuer 550 Euro (280-225=55*10). Es gibt für 2011 keinerlei Abstufungen in Bezug auf das Alter der Fahrzeuge wie 2012. Es ist auch keine zeitanteilige Anpassung vorgesehen; d. h., wer das Fahrzeug zum 7. Juli 2011 erworben hat, bezahlt für 2011 den gleichen Betrag wie jener, der das Fahrzeug erst am zum 22. Dezember 2011 zugelassen hat.
   
Steuerschuldner Die Steuer ist von dem geschuldet, der 2011 als erster Besitzer, Fruchtniesser, Mieter oder auch Leasingnehmer im öffentlichen Fahrzeugregister (PRA) nach dem 6. Juli 2011 eingetragen worden ist. Daraus folgt, dass im Falle eines Weiterverkaufs vor dem 31. Jänner 2012 (z. B. Ankauf durch A am 7. Juli 2011 und Weiterverkauf an B am 20. Oktober 2011) die Steuer für das Jahr 2011 nach wie vor vom ersten Eigentümer (im Beispiel von A) geschuldet ist. Erst für 2012 wäre die Steuer dann von B geschuldet.
   
Zahlung Die Zusatzsteuer für 2011 ist über den besonderen Zahlungsvordruck „F24 mit Identifizierungsdaten“ (F24 – versamenti con elementi identificativi) durchzuführen. Beim genannten Zahlungsvordruck gibt es keine Möglichkeiten einer Verrechnung mit etwaigen Steuerguthaben. Anbei nochmals einige Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks:

Feld „tipo“: A

Feld „elementi identificativi“:  Kennzeichen des Fahrzeuges

Feld „codice“: 3364

Feld „anno di riferimento“: 2011.

 

 

Neuerungen für die Luxussteuer 2012:

 

 

 

Steuer Luxusgüter

(Art. 16)

 

Wie mit unserem Rundschreiben Nr. 3/2012 mitgeteilt, wurde die Sondersteuer für Luxusautos durch das sog. „Rettungspaket Italien“ auch für das Jahr 2012 bestätigt. Anwendungsbereich und Höhe der Steuer wurden zudem nachhaltig verschärft.

- So betrifft die Steuer ab 2012 bereits Fahrzeuge mit einer Nennleistung über 185 KW

- und die Steuer beträgt nicht mehr „nur“ 10 Euro, sondern 20 Euro je übersteigenden KW.

Die Mehrbelastung geht aus nachstehendem Beispiel hervor:  Für ein Fahrzeug mit 280 KW betrug die Luxussteuer 2011 550 Euro (280-225=55*10), natürlich zusätzlich zur allgemeinen Kfz-Steuer. Im Jahr 2012 wird für das gleiche Fahrzeug i. d. R. eine Luxussteuer in Höhe von 1.900 Euro (280-185=95*20) nebst allgemeiner Kfz-Steuer zu entrichten sein. Im Gegensatz zum Vorjahr wird allerdings ein Nachlass, abhängig vom Alter des Fahrzeuges, gewährt, und zwar:

- 40% 5 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges,

- 70% 10 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges,

- 85% 15 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges und

- 100% 20 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges.

 

Steuerschuldner und Zahlung 2012 Für das Jahr 2012 ist die Steuer von jenem geschuldet, der bei Fälligkeit der ordentlichen KFZ-Steuer im öffentlichen Fahrzeugregister aufscheint. Auch der Termin für die Zahlung ist geändert worden: Die Steuer ist jeweils zum Termin der ordentlichen KFZ-Steuer fällig.

Daraus folgt, dass innerhalb 31. Jänner 2012 die Steuer erstmals zu zahlen sein wird, und zwar für alle Luxusfahrzeuge, deren ordentliche Kfz-Steuer im Monat Jänner 2012 zu entrichten ist.

Eigentlich hätte die Steuer gemeinsam mit der ordentlichen Kfz-Steuer eingezahlt werden sollen; nachdem hierfür aber noch immer die notwendigen Durchführungsbestimmungen fehlen, ist die Sondersteuer nach wie vor mit dem Vordruck „F24 mit Identifizierungsdaten“ (F24 – versamenti con elementi identificativi) zu leisten. Der zu verwendende Zahlungsschlüssel bleibt somit „3364“. Als Bezugsjahr ist 2012 anzugeben.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-11- 30.01.2012 Sondersteuer Luxusfahrzeuge