Pensionsbeiträge 2012 auf Vergütungen an freie Mitarbeiter, Tür-zu-Tür-Verkäufer und stille Teilhaber sowie zu Lasten der Handwerker und Kaufleute – Doppelbelastung der Gesellschaftergeschäftsführer nicht verfassungswidrig – Getrennte Besteuerung der Abfindung der Geschäftsführer rückwirkend abgeschafft

Pensionsbeiträge 2012 auf Vergütungen an freie Mitarbeiter, Tür-zu-Tür-Verkäufer und  stille Teilhaber sowie zu Lasten der Handwerker und Kaufleute – Doppelbelastung der Gesellschaftergeschäftsführer nicht verfassungswidrig – Getrennte Besteuerung der Abfindung der Geschäftsführer rückwirkend abgeschafft

Mit Mitteilung Nr. 709 vom 12. Jänner 2012 sowie mit den Rundschreiben Nr. 14 und Nr. 16, beide vom 3. Februar 2012, hat das Nationalfürsorgeinstitut INPS/NIFS die für das Jahr 2012 geltenden Pensionsbeiträge zu Lasten der Kaufleute und Handwerker und weiters zu Lasten der Vergütungen an freie Mitarbeiter, stille Teilhaber mit alleiniger Beibringung ihrer Arbeitskraft und an sog. Tür-zu-Tür-Verkäufer sowie Freiberufler ohne eigene Pensionskasse geklärt. In diesem Zusammenhang ist gerade in diesen Tagen das Urteil Nr. 15 vom 26. Jänner 2012 des Verfassungsgerichtshofes hinterlegt worden, mit welchem die Doppelbelastungen von Gesellschaftergeschäftsführern durch die INPS-Sonderverwaltung einerseits und die Handwerker- bzw. Kaufleuteversicherung andererseits als rechtmäßig anerkannt worden ist. Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt wurde mit dem sog. „Rettungspaket Italien“ (D. L. 201/2011) zum Jahresende die bisher geltende getrennte Besteuerung von Abfindungen zu Gunsten der Geschäftsführer rückwirkend für das Jahr 2011 abgeschafft.

Nachstehend die Details:

 

  1. Handwerkerversicherung 2012:

Das beitragspflichtige Mindesteinkommen der Handwerker beträgt 2012 Euro 14.930. Das Höchsteinkommen, für welches die Handwerksversicherung im Jahr 2012 noch geschuldet ist, beträgt hingegen Euro 73.673, erhöht auf Euro 96.149 für alle jene, die ab Jänner 1996 in die Handwerkerversicherung eingetragen worden sind und zum 31. Dezember 1995 noch keine Altersversicherungsbeiträge eingezahlt hatten. Die Beiträge selbst betragen 21,30% für ein beitragspflichtiges Einkommen bis zu 44.204 Euro; für das übersteigende Einkommen bis zur Höchstbemessungsgrundlage von 73.673 (bzw. 96.149) Euro beträgt der Beitragssatz hingegen 22,30%. Für mitarbeitende Familienmitglieder mit nicht mehr als 21 Lebensjahren beträgt der Beitragssatz 2012 18,30% bis zu einem Einkommen von 44.204 und darüber 19,30%.

 

  1. Kaufleuteversicherung 2012:

Das beitragspflichtige Mindesteinkommen beträgt auch für Kaufleute 2012 Euro 14.930. Das Höchsteinkommen, für welches die Kaufleuteversicherung im Jahr 2012 geschuldet ist, beträgt ebenfalls Euro 73.673, erhöht auf Euro 96.149 für alle jene, die ab Jänner 1996 in die Kaufleuteversicherung eingetragen worden sind und zum 31. Dezember 1995 noch keine Altersversicherungsbeiträge eingezahlt hatten. Die Beiträge selbst der Kaufleute sind geringfügig höher als jene der Handwerker und betragen 21,39% für beitragspflichtige Einkommen bis zu 44.204 Euro; für das übersteigende Einkommen bis zur Höchstbemessungsgrundlage von 73.673 (bzw. 96.149) Euro beträgt der Beitragssatz hingegen 22,39%. Für mitarbeitende Familienmitglieder mit nicht mehr als 21 Lebensjahren beträgt der Beitragssatz 2012 18,39% bis zu einem Einkommen von 44.204 und darüber 19,39%.

 

Über die Einzahlungsfristen der Handwerker- und Kaufleuteversicherung haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 4/2012 (Anlage 3) informiert.

 

  1. INPS/NISF-Sonderverwaltung 2012:

Nachfolgend auch die neuen Beitragspflichten für die Sonderverwaltung beim NISF/INPS zu Lasten der freien Mitarbeiter, der Tür-zu-Tür-Verkäufer, der stillen Gesellschafter sowie der Freiberufler ohne Pensionskasse: Der Beitragssatz für das Jahr 2012 beträgt 27,72%, reduziert auf 18%, soweit der Beitragspflichtige bereits eine andere Pflichtversicherung hat. Die aufgezeigten Hebesätze gelten für die ab dem 1. Jänner 2012 angereiften Vergütungen:

  • aus fortwährender und geregelter Mitarbeiter sowie aus Projektmitarbeit,
  • aus dem Tür-zu-Tür-Verkauf,
  • aus freiberuflicher Tätigkeit ohne eigene Pensionskasse,
  • aus der Ausübung gelegentlicher freiberuflicher Tätigkeiten und
  • aus stillen Beteiligungen mit ausschließlicher Beibringung von Arbeitskraft.

Bei Tür-zu-Tür Verkäufern und Mitarbeitern gehen jeweils 2/3 des Beitrages zu Lasten des Auftraggebers, während 1/3 vom Mitarbeiter zu tragen ist. Bei den stillen Teilhabern mit Erbringung von Arbeitsleistung werden 55% vom Auftraggeber und 45% vom Teilhaber getragen. Bei den Freiberuflern ohne Pensionskasse geht der gesamte Beitrag zu Lasten des Freiberuflers, der aber die Möglichkeit hat, mit seiner Rechnung jeweils 4% des Umsatzes als Pensionsbeitrag dem Auftraggeber anzulasten.

Die aufgezeigten Hebesätze von 27,72% und 18% sind anwendbar bis zum Erreichen eines beitragspflichtigen Höchsteinkommens von 96.149,00 Euro; das übersteigende Einkommen ist nicht beitragspflichtig.

Mit Bezug auf die gelegentliche freiberufliche Tätigkeit erinnern wir daran, dass die Vergütungen nicht dem Pensionsbeitrag unterliegen, soweit im Jahr der Betrag der Vergütungen (auch bei verschiedenen Auftraggebern) insgesamt die Schwelle von 5.000,00 Euro nicht übersteigt und die Dauer der Zusammenarbeit - hier allerdings pro Auftraggeber -  nicht länger als 30 Tage währt.

 

  1. Doppelbelastung nicht verfassungswidrig:

Gesellschaftergeschäftsführer von GmbHs, welche vorschriftsmäßig bei der Handwerks- oder Kaufleuteversicherung eingetragen sind und für das (ggf. auch nur virtuell) zugewiesene Einkommen der GmbH ihre Beiträge an die Handwerks- oder Kaufleuteversicherung entrichten, müssen auf etwaige Geschäftsführerbezüge die Beiträge an die Sonderverwaltung des NISF/INPS in Höhe von 18%, wie oben aufgezeigt, einzahlen. Die Frage war in der Vergangenheit bekanntlich sehr umstritten, bis 2010 (Art. 12, Abs. 11, D.L. 78/2010) über eine gesetzliche Interpretation die Doppelbelastung als rechtmäßig anerkannt worden ist. Mit Urteil Nr. 15 vom 26. Jänner 2012 hat nun in letzter Instanz auch der Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit dieser Doppelbelastung bestätigt.

Die Einzahlung in beide Pensionskassen führt vor allem dort zu absurden Situationen, wo sich die Gesellschaftergeschäftsführer ihren Unternehmerlohn über Geschäftsführervergütungen auszahlen und die Gesellschaft sodann nur mehr mit einem ausgeglichenen Ergebnis schließt. In diesem Fall werden auf die Vergütungen die Beiträge entrichtet, und zudem muss für das Mindesteinkommen von 14.930 Euro der Beitrag an die Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eingezahlt werden. Ähnliche Doppelbelastungen entstehen bei der Höchstbemessungsgrundlage von 96.149 Euro.

Auswege aus dieser Situation bieten eigentlich nur die Umwandlung  der GmbH in eine Aktiengesellschaft oder die Option für die Transparenzbesteuerung mit entsprechendem Verzicht auf Geschäftsführervergütungen.

 

  1. Ordentliche Besteuerung der Abfindungen der Verwalter:

Weitgehend kritiklos wurde mit Art. 24 Abs. 31 DL Nr. 201/2011 (Rettungspaket Italien) die ordentliche Besteuerung der Abfertigungen von Verwaltungsräten eingeführt. Zur Erinnerung: In Art. 17 und Art. 19 EESt ist für Abfertigungen, Abfindungen und ähnliche einmalige Vergütungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder eines Mandates eine getrennte Besteuerung vorgesehen. Nachdem es sich hierbei um Vergütungen handelt, die über einen längeren Zeitraum angereift sind und für welche entsprechend eine progressive Besteuerung mit Bezug auf das Einkommen des Auszahlungsjahres zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung führt, erfolgt die Besteuerung aufgrund eines Durchschnittssteuersatzes der Vorjahre.

Die Abfindungen der Verwaltungsräte kamen bislang in den Genuss einer solchen Durchschnittsbesteuerung, soweit der Anspruch auf die Abfindung nachweislich vor Beginn der Amtstätigkeit zuerkannt worden war; die gleiche Anforderung wird übrigens gestellt, damit das Unternehmen die entsprechende Zuführung an die Abfindungsrückstellung überhaupt steuerlich absetzen darf.

Mit dem sog. „Rettungspaket für Italien“ wurden zunächst in Art. 17 EEST die Abfertigungen lohnabhängiger Mitarbeiter von der gesonderten Besteuerung ausgenommen, aber nur soweit sie den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigen. Im Klartext: Der Regelbesteuerung unterliegt nur der übersteigende Teil. Diese Einschränkung dürfte zumindest hierzulande keine große Anwendung finden.

Gleichzeitig sind aber alle Abfindungen, die für die Beendigung einer fortwährenden und geregelten Mitarbeit gezahlt werden (Art. 19 EESt), unabhängig von ihrer Höhe, von der getrennten Besteuerung gestrichen worden. Und die Streichung gilt rückwirkend (!) und betrifft alle Abfindungen, deren Anspruch ab dem 1. Jänner 2011 entstanden ist. Unter Anspruch wird in diesem Zusammenhang nicht die Anreifung der Abfindung verstanden, sondern das Anrecht auf die Auszahlung, sprich, es geht um die Beendigung der Mitarbeit.

Daraus folgt: Alle Abfindungen, die aus einer Mandatsbeendigung ab dem 1. Jänner 2011 herrühren, unterliegen der progressiven Besteuerung, und zwar unabhängig von ihrer Höhe und unabhängig vom Zeitpunkt, wann die Abfindung angereift ist. Die Besteuerung selbst erfolgt nach dem Kassaprinzip, also in dem Jahr, in welchem die tatsächliche Auszahlung geschieht.  Umgekehrt: Wenn ein Verwaltungsrat noch im Jahr 2010 ausgeschieden ist, die Vergütung aber erst 2011 ausgezahlt worden ist, so bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes die getrennte Besteuerung weiterhin aufrecht.

Für die Absetzbarkeit der Rückstellung (Art. 105 EESt) bei der Gesellschaft ergeben sich zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes durch das Rettungspaket vorerst keine Änderungen. Hier gilt weiterhin, dass Zuführungen an die Abfindungsrückstellung der Verwalter steuerlich nach dem Kompetenzprinzip absetzbar sind, soweit die Abfindung bei Bestellung des Verwaltungsrates mit sicherem Datum zugesagt worden ist.

Empfehlung: Die ordentliche Besteuerung von Abfindungen wird insbesondere bei höheren Beträgen keinem Verwalter zumutbar sein; wird eine über Jahrzehnte angesparte Abfindungsrückstellung progressiv im Jahr der Auszahlung besteuert, stellt dies zweifelsohne eine übermäßige Belastung dar.

Für bereits im Jahr 2011 ausgezahlte Abfindungen kann leider keine Lösung mehr gefunden werden. Für in Zukunft fällige Abfindungen hingegen sollte geprüft werden, ob über eine Rentenregelung bzw. Pensionszusage (evtl. auch über eine Versicherung) die negativen Auswirkungen der Neuerung gemildert werden können. Auch die Bildung neuer Abfindungsrückstellungen ist im Lichte dieser Neuerung sicher genau zu prüfen.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-12-06.02.2012 Pensionsbeiträge und Abfertigung Geschäftsführer