Aufschubsverordnung 2012 mit Änderungen ratifiziert – Terminverlängerung zur Abfindung anhängiger Streitverfahren – Begünstigungen für Grenzpendler verlängert

Aufschubsverordnung 2012 mit Änderungen ratifiziert – Terminverlängerung zur Abfindung anhängiger Streitverfahren – Begünstigungen für Grenzpendler verlängert

Die Ende letzten Jahres erlassene übliche Silvesterverordnung zwecks Aufschubs allfälliger Termine (sog. „decreto milleproroghe“; D.L. Nr. 216 vom 29. Dez. 2011) ist letzte Woche vom Parlament endgültig ratifiziert und als Gesetz Nr. 14 vom 24. Februar 2012 veröffentlicht worden. Wie üblich, wird die Verordnung als Omnibusdekret verwendet, um überfällige Korrekturen vorzunehmen. Über die verschiedenen Fristverlängerungen haben wir Sie aus steuerrechtlicher Sicht bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 6/2012 informiert. Sie wurden im Zuge der Umwandlung der Verordnung im Wesentlichen  bestätigt. Zur Erinnerung: Die begünstigte Schließung „ruhender“ MwSt-Positionen gegen Zahlung einer einmaligen Verwaltungsstrafe von 129 Euro ist auf den 2. April 2012 aufgeschoben worden. Der zeitliche Geltungsbereich der ab 2012 geltenden vereinheitlichten Quellensteuer von 20 Prozent für Zins- und Kapitalerträge ist angepasst worden, so dass 2011 angereifte Zinsen noch der „alten“ Quellensteuer unterliegen. Das „Voucher“-System des NISF/INPS wurde für das ganze Jahr 2012 verlängert.

Daneben wurden im Zuge der Umwandlung der Verordnung aber zahlreiche weitere Neuerungen eingeführt; nachstehend wollen wir auf jene verweisen, die aus steuerrechtlicher Sicht von Interesse sind:

 

 

Katastermeldung für landwirtschaftliche Gebäude

Die Frist für die Umklassifizierung bzw. die Änderung der Katastereintragung (bereits im Kataster eingetragener ) landwirtschaftlicher Gebäude wird auf den 2. Juli 2012 aufgeschoben (in der Silvesterverordnung war nur ein Aufschub auf den 2. April 2012 vorgesehen gewesen). Zur Erinnerung: Mit D.L. 70/2011 war eine Frist bis zum 30. September 2011 für diese Umklassifizierungen und Änderungen vorgesehen gewesen; dieser Termin konnte aber wegen verspäteter Veröffentlichung der notwendigen Meldungsvordrucke kaum wahrgenommen werden. Daher jetzt die Fristverlängerung. Sie betrifft lediglich landwirtschaftliche Gebäude, die nicht in den Kategorien D/10 bzw. A/6 eingetragen sind und für welche für die Vergangenheit (bis 2011) die ehemaligen Steuerbegünstigungen für die Landwirtschaft noch „gerettet“ werden sollen.

Ab 2012 ist – wie mitgeteilt – die Katasterkategorie unerheblich für die Zuerkennung der Steuererleichterungen.

 
Fristverlängerung zur Abfindung anhängiger Streitverfahren mit Streitwert bis zu 20.000 Euro Zur Erinnerung: Die Notverordnung D.L. 98/2011 sah vor, dass zum 1. Mai 2011 anhängige Steuerstreitverfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als 20.000 Euro bis 30. November 2011 begünstigt abgefunden werden konnten. Der Abgeltungsbetrag war gestaffelt (10, 30 oder 50 Prozent), je nachdem, ob im etwaigen Urteil das Steueramt unterlegen, das Urteil ausständig oder der Steuerpflichtige unterlegen war. Die Abgeltungssteuer war bis 30. November 2011 zu entrichten.

Mit der Umwandlung der Aufschubsverordnung wird diese Abfindungsmöglichkeit nun nochmals eröffnet, und zwar für zum 31. Dezember 2011 anhängige Streitverfahren, ebenfalls mit einem Streitwert von nicht mehr als 20.000,00 Euro. Der Streitwert wird zu diesem Zweck mit Bezug auf die zusätzlich geforderte Steuer ohne Strafen und Zinsen definiert. So kann z. B. auch ein Streitverfahren über 40.000 Euro abgefunden werden, wenn die Summe der nachzuzahlenden Steuern, bereinigt um Zinsen und Strafen, den Schwellenwert von 20.000 Euro nicht übersteigt. Als anhängig gilt ein Streitverfahren ab dem Datum der Zustellung des Rekurses an die Gegenpartei und bleibt es bis zum endgültigen Abschluss des Streitverfahrens. Voraussetzung ist somit, dass zum 31. Dezember 2011 zumindest ein Rekurs eingereicht war; nicht ausreichend ist hingegen die Zustellung eines Bescheides innerhalb der genannten Fälligkeit. Abfindungsantrag und Zahlung müssen spätestens am 31. März 2012 (verschiebt sich wegen des Feiertages auf den 2. April 2012) erfolgen. Die Einzahlung hat mit Vordruck F24 zu erfolgen, wobei der Zahlungsschlüssel 8082 zu verwenden ist.

 

Freibetrag für Grenzpendler Im Zuge der Umwandlung der Aufschubverordnung wurde auch der Freibetrag für Grenzpendler für 2012 verlängert, aber von ehemals 8.000 Euro auf 6.700 Euro herabgesetzt. Der Freibetrag darf zudem für die Berechnung der Vorauszahlung für 2013 nicht mehr berücksichtigt werden. Die Regelung ist insbesondere für geringfügige Beschäftigungen in Süddeutschland interessant, weil sie dort in Verbindung mit der deutschen 400-Euro-Regelung tatsächlich zu einer Steuerersparnis führt.

 

Familienlasten für Nichtansässige Die nur bis Ende 2011 vorgesehenen Steuerabsetzbeträge werden bis Ende 2012 verlängert. Es betrifft dies insbesondere die Gastarbeiter, mit Familienangehörigen im Ausland.
 
Aufgewertete Baugrundstücke Und noch eine Änderung im Zuge der Ratifizierung: Die ursprüngliche Frist von fünf Jahren, die für die bauliche Verwertung von in Unternehmen aufgewerteten Baugrundstücken vorgesehen war, wird auf zehn Jahre verlängert. In der Praxis saniert diese Bestimmung jene Unternehmen, die in der letzten Steuererklärung für 2010 die negativen Auswirkungen wegen der nicht erfolgten Bebauung innerhalb der ehemaligen Frist von 5 Jahren nicht berücksichtigt haben.
 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-18-04.03.2012 Silvesterverordnung ratifiziert