Mitteilung Privatnutzung von Betriebsgütern aufgeschoben – Verrechnung MwSt-Guthaben über 5.000 Euro – Barzahlungen ab 1.000 Euro – Einzahlung der Vidimierungsgebühr

Mitteilung Privatnutzung von Betriebsgütern aufgeschoben – Verrechnung MwSt-Guthaben über 5.000 Euro – Barzahlungen ab 1.000 Euro – Einzahlung der Vidimierungsgebühr

Mit insgesamt drei Pressemitteilungen hat die Agentur der Einnahmen am 13. März 2012 Terminverschiebungen verfügt bzw. angekündigt.

 

  1. Meldung Privatnutzung von Betriebsgütern:

Mit unserem Rundschreiben Nr. 17/2012 haben wir Sie darüber informiert, dass im Sinne von D.L. 138/2011 innerhalb 2. April 2012 mit Bezug auf das Jahr 2011 die Privatnutzung von Betriebsgütern durch die Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie weiters durch die Familienmitglieder von Einzelunternehmern  zu melden wäre; zum gleichen Termin wären auch die Gesellschafterfinanzierungen mitzuteilen gewesen. Bis heute sind die hierfür notwendigen amtlichen Anleitungen nicht veröffentlicht worden.

Entsprechend hat die Agentur der Einnahmen mit Verordnung Nr. 2012/37049 und einer Pressemitteilung, beide vom 13. März 2012, verfügt, dass die Meldung für das Jahr 2011 erst innerhalb 15. Oktober 2012 zu versenden ist. Bis dahin hofft man, über die notwendigen Klarstellungen zu verfügen. Die Meldung für das Jahr 2012 wird nach derzeitiger Rechtslage übrigens erst zum 31. März 2013 verfallen.

 

  1. Verrechnung von MwSt-Jahresguthaben über 5.000 Euro:

Mit der 2. Vereinfachungsverordnung (D.L. 16 vom 2. März 2012) wurde bekanntlich verfügt, dass MwSt-Jahresguthaben über den Vordruck F24 mit anderen Steuern, Gebühren und Abgaben nur mehr bis zu einem Betrag von 5.000 Euro verrechnet werden dürfen, soweit nicht zuvor die MwSt-Erklärung abgegeben worden ist; bisher galt hier eine Obergrenze von 10.000 Euro. Nach dem Wortlaut der Vereinfachungsverordnung ist die Reduzierung des Grenzwertes seit 2. März 2012 in Kraft und damit bereits bei der nächsten Zahlung am 16. März 2012 zu berücksichtigen.

Mit einer Pressemitteilung vom 13. März 2012 hat die Agentur der Einnahmen aber angekündigt, die Reduzierung des Schwellenwertes auf den 1. April 2012 verschieben zu wollen; zu diesem Zweck soll in den nächsten Tagen eine eigene Verordnung der Agentur erlassen werden. Folglich gilt für die Fälligkeit am 16. März 2012 noch die bisherige Schwelle von 10.000 Euro. Die Reduzierung auf 5.000 Euro, wie im Detail in unserem Rundschreiben Nr. 20/2012 erläutert, greift somit erst bei der nächsten Fälligkeit am 16. April 2012.

 

  1. Barzahlungen durch Nicht-EU-Bürger:

Zur Erinnerung: Seit 6. Dezember 2011 ist die Obergrenze für Barzahlungen von zuvor 2.500 Euro auf den Betrag von 1.000 Euro herabgesetzt worden. Daraus folgt: Barzahlungen sind nur noch bis zu einem Betrag von 999,99 Euro zulässig. Für die Auflösung von Überbringersparbüchern bei Bank und Post mit einem Betrag ab 1.000 Euro ist eine Frist bis zum 31. März 2012 vorgesehen.

In jüngster Zeit sind immer wieder Klagen laut geworden, dass diese Einschränkungen Umsätze mit Touristen erschweren würden, und hier sollte – so zumindest die Ankündigungen in der Presse in den letzten Tagen – mit Art. 3 der Vereinfachungsverordnung (D.L. 16 vom 2. März 2012) umgehend Abhilfe geschaffen werden. Das Ergebnis ist allerdings bescheiden. Demnach dürfen für folgende Lieferungen und Leistungen weiterhin Barzahlungen auch über 999,99 Euro angenommen werden:

- Umsätze gegenüber Endverbrauchern, wofür keine Rechnungserteilungspflicht besteht (also i. d. R. Gastbetriebe und Einzelhandel);

- subjektiv ist die Erleichterung aber auf Endverbraucher beschränkt, die nicht in Italien, nicht in der EU und auch nicht im EWR-Raum (Norwegen, Liechtenstein und Island) ansässig sind. Betroffen sind also vor allem Russen und Amerikaner.

Zu diesem Zweck muss man sich eine Kopie des Reisepasses des Kunden aushändigen lassen, mit einer eidesstattlichen Erklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000, mit welcher der Kunde bestätigt, nicht Staatsbürger eines EU-Staates oder eines EWR-Staates zu sein und dass er den Wohnsitz außerhalb des italienischen Staatsgebietes hat.

Der italienische Unternehmer muss umgehend, spätestens innerhalb des folgenden Werktages, das vom Kunden kassierte Bargeld auf ein Bankkonto einlegen und dabei die Kopie des Reisepasses und eine Kopie des ausgestellten Kassenbeleges oder der Steuerquittung aushändigen.

Im Sinne der Vereinfachungsverordnung sind die italienischen Unternehmen zudem verpflichtet, sich vorher bei der Finanzverwaltung eigens anzumelden, um Bargelder über 999,99 Euro mit der aufgezeigten Prozedur annehmen zu dürfen. Hierfür soll binnen 30 Tagen eine eigene Durchführungsbestimmung erlassen werden. Entgegen allen Pressemitteilungen der letzten Tage wäre in Ermangelung dieser Durchführungsbestimmungen die Erleichterung heute also noch gar nicht anwendbar.

Mit einer Pressemitteilung vom 13. März 2012 hat die Agentur der Einnahmen nun aber mitgeteilt, dass die Erleichterung unmittelbar ab 2. März 2012 beansprucht werden darf. Für die bis zur Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen getätigten Inkassos  nach den oben aufgezeigten Vorschriften ist dann die Meldung innerhalb von 15 Tagen ab der Veröffentlichung der ausständigen Durchführungsbestimmungen durchzuführen.

 

  1. Vidimierungsgebühr am 16. März 2012 fällig:

Wir haben bereits in unserem Rundschreiben über die jährlichen Fälligkeiten darauf hingewiesen: Mit 16. März 2012 ist die jährliche Vidimierungsgebühr fällig. Da wir immer wieder feststellen, dass diese Einzahlung vergessen wird, hier nochmals zur Erinnerung:

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, innerhalb 16. März 2012 die jährliche Konzessionsgebühr für die Vidimierung der Gesellschaftsbücher einzuzahlen. Die Gebühr beträgt Euro 309,87 bei einem Gesellschaftskapital zum 1. Jänner 2012 bis zu 516.456,90 Euro und sie beträgt 516,46 Euro bei einem Gesellschaftskapital, das darüber liegt. Die Einzahlung erfolgt über den Vordruck F24 mit Zahlungsschlüssel 7085, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2012 anzugeben. Nicht zur Zahlung verpflichtet sind Konsortien (soweit sie nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben), Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Bis zum 16. März 2012 können übrigens auch noch Unterlassungen des Vorjahres freiwillig berichtigt werden.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-21-14.03.2012 Diverse Mitteilungen