Kunden- und Lieferantenlisten für 2011 – Barzahlungen ab 1.000 Euro – Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße – neuer Vordruck für trimestrale MwSt-Erstattung
Hiermit möchten wir Sie wiederum über einige Neuerungen der letzten Tage und die entsprechenden Verpflichtungen informieren:
- Kunden- und Lieferantenlisten für 2011 (parl. Anfrage vom 28. März 2012):
Mit unserem Rundschreiben Nr. 20/2012 haben wir Sie über die Wiedereinführung der Kunden- und Lieferantenliste mit Wirkung 1. Jänner 2012 informiert. Bekanntlich wird die Schwelle von 3.000 Euro gestrichten, mit der Folge, dass ab 2012 grundsätzliche alle aktiven und passiven Geschäftsvorfälle, unabhängig von ihrem Betrag, zu melden sind, soweit für diese Geschäftsvorfälle die Pflicht zur Rechnungserteilung besteht. Lediglich für Umsätze, die nur durch Steuerquittungen oder Kassenbelege zu dokumentieren sind, gilt weiterhin die Schwelle von 3.600 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Bereits im genannten Rundschreiben haben wir darauf verwiesen, dass laut Auslegung der vorherrschenden Fachpresse für 2011 noch die „alten“ Regelungen aufrecht bleiben. Dieser Umstand wurde nun durch das Finanzministerium in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage am 28. März 2012 auch formell bestätigt. Daraus folgt:
Innerhalb 30. April 2012 sind die Kunden- und Lieferantenlisten für 2011 zu versenden, wobei mit diesen Meldungen
- alle Geschäftsvorfälle, die durch Rechnungen belegt sind, mit einer MwSt-Bemessungsgrundlage ab 3.000 Euro ab 1. Jänner 2011 und weiters
- auch alle Geschäftsvorfälle, die über Kassenbelege und Steuerquittungen belegt sind, mit Beträgen inkl. MwSt ab 3.600 Euro ab 1. Juli 2011
zu melden sind.
Falls wir die Meldung für Sie erstellen bzw. versenden sollen, bitten wir um Übermittlung der notwendigen Unterlagen innerhalb Donnerstag, den 12. April 2012.
- Barzahlungen durch Nicht-EU-Bürger (Verordnung vom 23. März 2012):
Mit unserem Rundschreiben Nr. 21/2012 haben wir Sie über viel diskutierten Lockerungen bei den Barzahlungen über 999,99 Euro informiert. Aufgrund der Änderungen in der jüngsten Vereinfachungsverordnung (D.L. Nr. 16/2012 vom 2. März 2012) dürfen für Lieferungen und Leistungen weiterhin Barzahlungen auch über 999,99 Euro angenommen werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Es muss sich um Umsätze gegenüber Endverbrauchern handeln, für welche keine Rechnungserteilungspflicht besteht, die also „nur“ durch Kassenbelege oder Steuerquittungen belegt werden können; betroffen sind also vor allem das Gastgewerbe, der Einzelhandel, einige handwerkliche Tätigkeiten und Reisebüros;
- subjektiv ist die Erleichterung aber auf Umsätze gegenüber Endverbrauchern beschränkt, die nicht in Italien, nicht in einem anderen Mitgliedsstaat der EU und auch nicht im EWR-Raum (Norwegen, Liechtenstein und Island) ansässig sind. Betroffen sind also vor allem Schweizer, aber auch Russen und Amerikaner. Diesem Rundschreiben wird eine Liste jener Länder (EU und EWR) beigelegt, deren Staatsbürger nicht in den Genuss der Erleichterung kommen.
- Zum Nachweis muss man sich eine Kopie des Reisepasses des Kunden aushändigen lassen, mit einer eidesstattlichen Erklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000, mit welcher der Kunde bestätigt, nicht Staatsbürger eines EU-Staates oder eines EWR-Staates zu sein und dass er den Wohnsitz außerhalb des italienischen Staatsgebietes hat. Wir legen eine Vorlage für diese Ersatzerklärung bei.
- Der italienische Unternehmer muss umgehend, spätestens aber innerhalb des folgenden Werktages, das vom Kunden kassierte Bargeld auf ein Bankkonto einlegen und dabei die Kopie des Reisepasses und eine Kopie des ausgestellten Kassenbeleges oder der Steuerquittung dem Kreditinstitut aushändigen. Die Durchführungsbestimmungen verlangen zudem, dass der Bank auch eine Kopie der oben genannten Ersatzerklärung zu überlassen ist.
- Damit aber nicht genug: Im Sinne der jüngsten „Vereinfachungsverordnung“ sind die italienischen Unternehmen zudem verpflichtet, sich vorher bei der Finanzverwaltung eigens anzumelden, um Bargelder über 999,99 Euro mit der aufgezeigten Prozedur annehmen zu dürfen. Praktisch wird der Agentur der Einnahmen mitgeteilt, dass man beabsichtigt, Bargeldzahlungen im Rahmen der aufgezeigten Bestimmungen anzunehmen und dabei die einschlägigen Vorschriften einzuhalten.
Mit Verordnung vom 23. März 2012 wurde der hierfür notwendige Meldungsvordruck veröffentlicht.
Es handelt sich um eine einseitige Meldung, auf welcher die Eckdaten des Steuerpflichtigen und die Gewerbekennzahl anzugeben sind. Bei Gesellschaften sind auch die Kenndaten des rechtlichen Vertreters zu melden. In der ersten Zeile ist die Art der Tätigkeit anzuführen, und zwar:
Kennzahl „1“ für die Einzelhändler und gleichgestellten Unternehmen (darunter Hotels, Restaurants, Handwerker u.a.) und Kennzahl „2“ für die Reisebüros.
Die Meldung ist auf jeden Fall vor der Annahme von solchen Barzahlungen vorzunehmen. Aufgrund einer Übergangsbestimmung gilt lediglich, dass Unternehmer, die bereits ab Inkrafttreten der Vereinfachungsverordnung am 2. März 2012 und bis zur Veröffentlichung des Vordrucks am 23. März 2012 solche Zahlungen angenommen haben, die Meldung auch nachträglich verschicken können, und zwar spätestens innerhalb 10. April 2012; als Datum der Unterschrift ist in diesem speziellen Übergangsfall übrigens das Datum des ersten Geschäftsvorfalls anzugeben (z. B. 15. März 2012, sollte an diesem Tag ein erstes Inkasso über 999,99 Euro im aufgezeigten Sinne erfolgt sein).
Die Meldung kann einzig mittels elektronischer Post verschickt werden, und wir sind gerne bereit, Sie dabei zu unterstützen. Falls Sie bereits vor dem 23. März 2012 solche Barzahlungen entgegen genommen haben und daher die Meldung innerhalb 10. April 2012 verschicken müssen, bitten wir Sie, uns dies innerhalb Donnerstag, den 5. April 2012, mitzuteilen.
Hinweis: Da die Meldung mit keinerlei zusätzlichen Verpflichtungen oder Kontrollen verbunden ist und- wie oben aufgezeigt – vor dem ersten Barinkasso über 999,99 Euro durchzuführen ist, empfehlen wir allen Unternehmen, die potentiell „Gefahr laufen“, solche Barzahlungen von Privatkunden von außerhalb der EU bzw. des EWR-Raums entgegennehmen zu müssen, die Meldung umgehend zu verschicken. Sobald der Kunde mit dem Bargeld vor der Registrierkasse steht, ist es u. U. zu spät.
- Begünstigungen für Transportunternehmen auch für 2012 (Pressemitteilung 26.03.2012):
Mit einer Pressemitteilung vom 26. März 2012 hat die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass auch für die im Jahr 2011 bezahlten Versicherungsprämien auf Lkws mit einer Bruttotraglast von mehr als 11,5 Tonnen für die anteilige Gesundheitssteuer („SSN“) eine Steuergutschrift in Höhe von maximal 300,00 Euro je Lkw zuerkannt wird. Der Schwellenwert ist mit Bezug auf jedes einzelne Fahrzeug zu prüfen. Anrecht auf die Gutschrift haben sowohl Güterbeförderungsunternehmen auf Rechnung Dritter als auch Unternehmen mit Werksverkehr (sog. „trasporti in conto proprio“).
Die Gutschrift kann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Dezember 2012 zur Verrechnung mit allen Steuern und Abgaben verwendet werden, die über den Vordruck F24 einzuzahlen sind. Der Zahlungsschlüssel für die Gutschrift lautet 6793, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2012 anzuführen. Die Verrechnung fällt zudem nicht in die Obergrenze von 516.456 Euro, wie sie ansonsten für Kompensationen im Vordruck F24 vorgesehen ist.
Nicht vergessen werden darf, dass diese Steuergutschrift eigens in der Steuererklärung zu melden ist.
Mit der gleichen Pressemitteilung wurden zudem die die pauschalen Abzugsbeträge für die nicht belegten Ausgaben im Zusammenhang mit vom Transportunternehmer selbst durchgeführte Güterbeförderungen bestätigt (Art. 66 Abs. 5 DPR 917/1986). Im Detail werden im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs (Transport auf Rechnung Dritter) für außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb der Region bzw. innerhalb der angrenzenden Regionen angefallene und nicht dokumentierte Ausgaben Pauschalabzugsbeträge von 56,00 Euro je Tag zuerkannt. Für Fahrten außerhalb dieses Territoriums wird der Abzugsbetrag auf 92,00 Euro erhöht.
- Neue Vordrucke für die trimestrale MwSt-Erstattung (Verordnung vom 22. März 2012)
Die Vorgeschichte: Die Änderungen im MwSt-Paket 2010 haben dazu geführt, dass eine Reihe von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die zuvor „nicht MwSt-pflichtig“ waren, nun „nicht steuerbar“ im Sinne von Art. 7-ter sind, mit der Folge, dass für diese Leistungen kein Plafond anreift und diese Leistungen auch nicht mehr zum Anrecht auf die trimestrale MwSt-Erstattung beitragen.
Um diese Nachteile zumindest teilweise zu lindern, wurden mit dem Europagesetz (Gesetz Nr. 217 vom 15. Dezember 2011 - siehe unser Rundschreiben Nr. 15/2012) die Möglichkeiten für die vierteljährliche Vorsteuervergütung (Art. 38-bis MwStG) erweitert. Die vierteljährliche Vorsteuervergütung wird ab dem 1. Quartal 2012 auch für folgende zusätzliche Fälle bzw. Dienstleistungen vorgesehen, die an Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland erbracht werden:
- Be- und Verarbeitung von beweglichen Gegenständen;
- Güterbeförderung, diesbezügliche Vermittlungen und Transportnebenleistungen;
- Finanz- und Versicherungsleistungen an Steuerpflichtige mit Sitz in einem Drittland.
Diese Leistungen müssen mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen.
Um diesen Änderungen bei der Erstattung Rechnung zu tragen, ist mit Verordnung vom 22. März 2012 ein neuer Vordruck (Modello IVA TR) verabschiedet worden. Das neue Formular ist erstmals für den Erstattungsantrag für die MwSt des ersten Quartals 2012, fällig am 30. April 2012, zu verwenden.
Die oben aufgezeigte erweiterte Anwendung der MwSt-Erstattung auf die „nicht steuerbaren“ Umsätze wird für das 1. Quartal 2012 aber noch keine großen Auswirkungen haben. Wie ausdrücklich in den Anleitungen festgehalten, dürfen nämlich nur die ab 17. März 2012 ausgeführten Umsätze berücksichtigt werden, und diese Umsätze müssen zudem mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Anlagen zu Barzahlungen über 999,99 Euro:
1) Vordruck zur Anmeldung Bargeldinkasso
2) Vordruck für Ersatzerklärung durch Kunden
3) Liste der Länder, für welche keine Barzahlungen über 999,99 Euro zulässig sind
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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