UNICO 2012- Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2011 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position) - Informationen und notwendige Unterlagen Solidaritätszuschlag Gebäudeimmobiliensteuer IMU für das 2012
Unterlagen
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen, die Steuererklärung für das Jahr 2011 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitag, den 18. Mai 2012 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2011, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2012 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung und zwar bereits innerhalb 18. Juni 2012 (der 16. Juni fällt auf einen Samstag) bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 18. Juli 2012 fällig; es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2012) wobei ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist.
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2012 ist am 30. November 2012 fällig.
IRPEF-Guthaben nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), werden weder rückvergütet noch können sie für Verrechnungen verwendet werden.
Zuweisung 8‰ und 5‰
Für das Jahr 2011 besteht wie im Vorjahr die Möglichkeit sowohl eine Quote von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, Forschungseinrichtungen oder Sportvereine, sowie, Neuheit für das Jahr 2011, auch für Organisationen zum Schutz, zur Förderung und zur Aufwertung von Kultur- und Landschaftsgütern, als auch von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften zuzuwenden. Beachten Sie, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰ bzw. 8‰ zuweisen möchten.
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „UNICO 2012“ muss innerhalb 1. Oktober 2012 (der 30. September fällt auf einen Sonntag) versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden. Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 2. Juli 2012 (der 30. Juni fällt auf einen Samstag).
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag betrifft natürliche Personen mit einem besteuerbaren Bruttoeinkommen von mehr als Euro 300.000. Der Zuschlag, zeitlich beschränkt auf die Steuerperioden 2011-2013, beträgt 3% und ist auf jenen Teil des Einkommens anzuwenden, welcher den Betrag von Euro 300.000 überschreitet. Einkünfte aus lohnabhängiger Arbeit von öffentlich Bediensteten und Renten, welche bereits einen besonderen Zuschlag entrichten, unterliegen nicht dem Solidaritätszuschlag, werden jedoch zur Berechnung des Bruttoeinkommens herangezogen. Besteuert werden aber nur die anderen, zusätzlichen Einkünfte.
Der Zuschlag wird in der Steuererklärung berechnet und ist mittels Zahlungsvordruck F24 innerhalb derselben Frist für die Saldozahlung der Einkommenssteuern zu entrichten, also innerhalb 18. Juni 2012. Es sind keine Vorauszahlungen für das Jahr 2012 zu tätigen. Eine horizontale Verrechnung mit Guthaben aus anderen Steuern und Gebühren ist möglich.
Der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2011, welcher im Juni 2012 beglichen wird, kann bereits vom Nettoeinkommen des Bezugsjahres 2011 abgezogen werden (in Abweichung vom Kassaprinzip).
Gemeindeimmobiliensteuer IMU (ex ICI)
- IMU-Zahlungen
Wie Sie bereits unserem Rundschreiben Nr. 03/2012 entnehmen konnten, wird die Gemeindeimmobiliensteuer ICI ab 2012 durch die neue IMU ersetzt, welche neben landwirtschaftlichen Nutzflächen und Baugrundstücken, sowie Liegenschaften im Allgemeinen auch die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten, landwirtschaftliche Gebäude und Liegenschaften welche von nicht gewerblichen Körperschaften gehalten werden, betrifft. In diesem Rundschreiben haben wir Sie auch kurz über die Festlegung der Steuergrundlage und die Berechnungsmethoden informiert.
Vorausgeschickt, dass der ordentliche Steuersatz der IMU 7,6‰ und jener für die Hauptwohnung mit Zubehörseinheiten 4‰ beträgt, und dass die einzelnen Gemeinden, durch eigenen Beschluss, diese Hebesätze innerhalb eines gewissen Rahmens und für bestimmte Fälle erhöhen oder verringern können und auch spezifische Befreiungen vorsehen können, und dass diese Verordnungen bis heute nicht getroffen wurden, ist es daher noch nicht möglich den genauen Betrag der für das Jahr 2012 geschuldeten IMU zu bestimmen.
Es wurde daher bestimmt, dass die erste Rate der Gemeindeimmobiliensteuer IMU für das Jahr 2012 (gleich 50%) innerhalb 18. Juni 2012 (der 16. Juni fällt auf einen Samstag) zu entrichten ist und dass zur Berechnung die ordentlichen Hebesätze (7,6‰ bzw. 4‰) und der Absetzbetrag für die Hauptwohnung heranzuziehen sind. Die von den Gemeinden festgesetzten Hebesätze und Absetzbeträge sind dann bei der Saldozahlung innerhalb 17. Dezember 2012 (der 16. Dezember fällt auf einen Sonntag) zu berücksichtigen.
Für die Hauptwohnung und die zugehörigen Zubehörseinheiten kann die Zahlung wahlweise auf drei Raten aufgeteilt werden (18.06., 17.09. und 17.12.2012), allerdings ist diese Wahl gegenüber der Zahlung in zwei Raten nicht unbedingt vorzuziehen.
Nur für die Saldozahlung ist es möglich den eigenen Posterlagschein zu verwenden, während für die Zahlung der ersten Rate der Zahlungsvordruck F24 verwendet werden muss. Mit dem Vordruck F24 besteht auch die Möglichkeit die geschuldete IMU mit eventuellen Steuerguthaben zu verrechnen.
Es besteht die Möglichkeit, dass einige Gemeinden innerhalb der Frist für die Zahlung der ersten Rate den Bürgern den bereits ausgefüllten Zahlschein zuschicken, so wie sie dies vorher bereits für die ICI getan haben. Da es sich jedoch um die erste Anwendung der IMU handelt, ist es ratsam die Korrektheit der Daten genauestens zu überprüfen.
- IMU-Erklärung
Es wurde außerdem die IMU-Erklärung eingeführt, welche im Normalfall innerhalb von 90 Tagen ab Eintreten von etwaigen IMU-relevanten Änderungen bei den Liegenschaften abzugeben ist, unter Verwendung eines eigenen Vordrucks, welcher noch verabschiedet werden muss. Etwaig eingereichte ICI-Erklärungen haben, soweit vereinbar, dennoch Gültigkeit. Für Änderungen welche ab dem 1. Januar 2012 eingetreten sind ist die Erklärung ausnahmsweise innerhalb 30. September 2012 abzugeben. In der Zwischenzeit wartet man auf genauere Anleitungen.
Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Margareth Dejori
Dr. Emilio Lorenzon
Herunterladen R-24-08.05.2012 Unico PF
Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen
Anlage A
UNTERLAGEN für UNICO 2012 – natürliche Personen
Allgemeine Informationen:
- Mitteilung eventueller Änderungen hinsichtlich Wohnort und des entsprechenden Datums der Änderung, Steuernummer, anagraphische Daten des Anmelders bzw. des Ehegatten oder der zu Lasten lebenden Familienmitglieder;
- Kopie der durchgeführten Vorauszahlungen von IRPEF und IRAP (1. Rate und 2. Rate 2011).
Erforderliche Unterlagen:
Art der Einkunft | Feld | Unterlagen |
v Einkünfte aus Grundstücken | A | · Aufstellung aller Grundstücke mit Angabe des Ortes
· bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Grundkatasterauszug. · Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Grundstücken, welche im Jahr 2011 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2012) |
v Einkünfte aus Gebäuden | B | · Aufstellung aller Gebäude mit Angabe der Adresse und der jeweiligen Verwendung (z. B.: Hauptwohnung, Zweitwohnung, Vermietung usw.)
· bei Vermietung den Namen des Mieters, die jährliche Miete (auch wenn nicht kassiert), eine Kopie des Mietvertrages sowie eine Kopie des Vordrucks für die evtl. Option für die Ersatzsteuer auf Mieterträge angeben · bei Änderungen von Größe und Einstufung im Vergleich zur letzten Steuererklärung: aktueller Katasterauszug · Kauf- und/oder Verkaufsverträge von Gebäuden, welche im Jahr 2011 abgeschlossen wurden (eventuell auch jene des laufenden Jahres 2012) |
Ersatzsteuer für MieterträgeNatürliche Personen, welche Wohnungen vermieten, konnten bereits ab 2011 für eine Ersatzbesteuerung der entsprechenden Mieteinnahmen optieren. Dadurch wird die progressive Einkommensteuer zugunsten einer Abfindungssteuer in Höhe von grundsätzlich 21% (in Sonderfällen 19%), zu berechnen auf die Bruttomieteinnahmen, umgangen. Die Option für die Ersatzsteuer beeinflusst auch die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012. Bitte teilen Sie uns mit, für welche Mietverträge sie für die Ersatzsteuer optiert haben oder optieren möchten. |
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NEUHEIT 2012: Besteuerung von denkmalgeschützten GebäudenAb der Steuerperiode 2012 werden Mieteinnahmen, die als Einkünfte aus Immobilien besteuert werden, pauschal um 35 Prozent herabgesetzt, sofern der so errechnete Betrag höher ausfällt als der laut Katasterwerten errechnete. Da man bereits in der Steuererklärung Unico für die Steuerperiode 2011 die Mieteinnahmen durch diese Gebäude angeben muss und da man diese für die Berechnung der Vorauszahlungen für die Steuerperiode 2012 berücksichtigen muss, bitten wir Sie uns auch für denkmalgeschützte Gebäude die Mieteinnahmen für das Jahr 2011 mitzuteilen und eine eventuelle Option für die Ersatzsteuer in Erwägung zu ziehen. |
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v Einkünfte aus abhängiger
Arbeit |
C-Sek. I
C-Sek. II |
· Bescheinigungen der Arbeitgeber bzw. des NISF (INPS) – Modell CUD (ex Mod. 101 für Lohneinkünfte, ex Mod. 201 für Renten bzw. Pensionen).
· Modell CUD für Entschädigungen an Verwaltungsräte, Aufsichtsräte bzw. bei geregelter u. kontinuierlicher Mitarbeit. · Bestätigungen der Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehegatten, der Studienbeihilfen, der Entschädigungen und Sitzungsgelder für die Ausübung öffentlicher Aufgaben (z.B. Gemeinderäte), der Lebensrenten oder zeitlich begrenzten Rentenzahlungen |
v Einkünfte selbständiger Arbeit | E | · Buchhaltungsunterlagen und Bestätigungen der Steuerrückbehalte |
v Einkünfte aus Beteiligungen an Personengesellschaften bzw. transparente Besteuerung bei Kapitalgesellschaften | H | · Bescheinigung der Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaften bezüglich der entsprechenden Einkünfte |
v Kapitaleinkünfte | L–Sek. I | · Bescheinigung der Kapitalgesellschaften oder der Bankinstitute |
v sonstige Einkünfte | L-Sek. II | · Aufstellung der sonstigen Einkünfte: siehe Anlage B
· Bestätigung über die Einkünfte und über die entsprechenden Steuereinbehalte |
v absetzbare Aufwendungen | P | · Aufstellung der absetzbaren Aufwendungen: siehe Anlage C
· Bestätigung über die absetzbaren Aufwendungen |
v Kapital- und Geldbewegungen / Ausland | W | · Bestätigungen über Kapital- und Geldbewegungen ins bzw. aus dem bzw. im Ausland |
v Investitionen im Ausland | W | · Vermögen das im Ausland gehalten wird (z.B. Immobilien, Finanzanlagen, usw.) |
v Rückerstattung von Sonderausgaben die in den Vorjahren abgezogen wurden | M | · Sozialabgaben, Arztrechnungen, usw. |
v Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken | M und T | · Wer im Jahr 2011 Grundstücke und Beteiligungen die zum 1. Juli 2011 besessen wurden, aufgewertet hat, muss dies im Modell Unico angeben und die diesbezügliche Ersatzsteuer muss innerhalb 30. Juni 2012 eingezahlt werden. Benötigte Unterlagen: Schätzung, Berechnung der Steuern und Kopie der bereits einbezahlten Ersatzsteuer. |
v Mehrerlöse finanzieller Natur | T | · Einkünfte (und etwaige Steuerrückbehalte) aus der Abtretung von qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen, Beteiligungsanteilen an Immobilienfonds mit enger Teilhaberbasis, Obligationen oder sonstigen Finanzinstrumenten, welche Mehrerlöse erzeugen. |
NEUHEIT 2012
v Sondersteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland |
M | · In Italien ansässige natürliche Personen, welche Eigentümer oder Inhaber eines anderen Realrechtes auf Liegenschaften im Ausland sind, haben für das Jahr 2011 eine Steuer in Höhe von 7,6‰ des Wertes der Liegenschaft zu entrichten, im Verhältnis zum jeweiligen Anteil und der Dauer des Eigentums.
· In Italien ansässige natürliche Personen, welche Finanzvermögen im Ausland halten, haben für das Jahr 2011 eine Steuer in Höhe von 1% des Wertes des Finanzvermögens zu entrichten. · Benötigte Unterlagen: für die Liegenschaften ist die Steuergrundlage durch den Katasterwert, so wie vom ausländischen Staat festgesetzt, oder, in Ermangelung, durch den Kaufpreis oder den Marktwert gegeben; für die Finanzanlagen ist die Steuergrundlage durch den Marktwert zum 31.12. oder, in Ermangelung, durch den Nominalwert gegeben. Im Ausland eingezahlte Vermögens- oder Ertragssteuern können eventuell als Steuerguthaben anerkannt werden. |
Anlage B
Sonstige Einkünfte
im Jahr 2011 kassiert
Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem:
- Verkauf von Grundstücken und Gebäuden;
- Einkünfte aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, nach erfolgter Parzellierung bzw. Baureifmachung des Baugrundes;
- Einkünfte aus der Überlassung der Nutznießung von Immobilien;
- Einkünfte und entsprechende Aufwendungen aus der Untervermietung von Immobilen;
- Gewinne aus Beteiligungen in der IRES unterworfenen Gesellschaften oder Körperschaften oder in Steuerparadiesen ansässigen Gesellschaften;
- Vermietung oder Verkauf des Betriebes (teilweise oder zur Gänze);
- Einkünfte aus Grundstücken, die katastermäßig nicht erfassbar sind, sowie Einkünfte aus der Vermietung von nicht landwirtschaftlichen Grundstücken;
- Einkünfte aus Grundstücken und Immobilien im Ausland;
- sonstige Einkünfte im Ausland, auch jene auf denen keine Quellensteuer einbehalten wurde, wie z.B. im Ausland erzielte Gewinne
- Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung der Urheberrechte, der Patente und Verfahren;
- Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten Handelstätigkeiten (gelegentlich);
- Einkünfte aus nicht berufsmäßig ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten (gelegentlich);
- Einkünfte der Amateursportler einschließlich Außendienstzulagen und pauschale Spesenvergütungen.
Anlage C
wichtigste absetzbare Aufwendungen - im Jahr 2011 bezahlt
Teil 1: Sonderausgaben, für welche ein steuerabsetzbetrag von 19% der Ausgaben gewährt wird
RP1
RP2 RP6 |
- bezahlte Honorarnoten oder Rechnungen für Arztleistungen oder für chirurgische Eingriffe
- bezahlte Rechnungen betreffend den Ankauf von Brillen, Prothesen, für Analysen u. ä. - für die Absetzbarkeit von Medikamenten wird entweder eine Rechnung benötigt oder ein sog. warenbezeichnender Kassenbon („scontrino parlante“) auf welchem auch die Steuernummer der Person, welche die Medikamente braucht, angeführt ist - Unterlagen über etwaige Rückvergütungen durch Krankenkasse |
RP3 RP27 | Spesen betreffend Behinderte für allgemeine Arztleistungen oder Beistand |
RP4 | Ankauf von Fahrzeugen für Behinderte |
RP5 | Ankauf und die Erhaltungskosten für Blindenhunde |
Von RP7 bis RP11 | Bescheinigungen über Zinsen auf Hypothekardarlehen und auf Agrarkredite |
RP12 | Prämien für Unfall- und Lebensversicherungen (vor 31.12.2000 abgeschlossen bzw. erneuert) bzw. für Todesfall und bleibende Invalidität mit Mindestinvalidität von 5%, (nach dem 01.01.2001 abgeschlossen) |
RP13 | Einzahlungsbestätigungen für Oberschul- und Universitätsgebühren |
RP14 | Spesen für die Bestattung verstorbener Familienmitglieder (Höchstbetrag Spesen Euro 1.549,37), sowie für anvertraute Personen |
RP15 | Spesen für die persönliche Betreuung von Behinderten bis zu Euro 2.100,00 |
RP16 | Spesen für sportliche Aktivitäten von Kindern zwischen 5 und 18 Jahren; bis zu Euro 210,00 pro Kind |
RP17-RP19 | Einzahlungsbestätigungen für Spenden an politische Parteien, an soziale Vereinigungen („ONLUS“, bis zu Euro 2.065,83), an wechselseitige Versicherungen (bis zu Euro 1.291,14), an Vereinigungen für die Förderung sozialer Zwecke, an Körperschaften im Veranstaltungssektor und Musiksektor (bis zu Euro 2.605,83), kulturelle oder künstlerische Zwecke, an Amateursportvereine (bis zu von Euro 1.500,00) |
Spesen für Immobilienmakler für den Ankauf der Erstwohnung (Ersatzerklärung oder Rechnung des Immobilienmaklers und Eigenerklärung, dass es sich um den Ankauf einer Erstwohnung handelt, bis zu Euro 1.000,00) | |
Miete (Wohnung oder Heime) von Universitäts-Studenten (die Universität muss mindestens 100 km von der Wohnsitzgemeinde des Studenten entfernt und zudem in einer anderen Provinz sein), bis zu Euro 2.633,00 | |
außerordentliche Instandhaltung denkmalgeschützter Gebäude | |
tierärztliche Spesen (bis zu einem Höchstbetrag von 387,34 Euro und Selbstbehalt von 129,11 Euro) | |
Ausgaben für Interpretation der Taubstummensprache | |
Spenden zu Gunsten von öffentlichen und dieser gleichgestellten Schulen jeder Ordnung und Grades | |
Nachkauf der Studienjahre für zu Lasten lebende Familienmitglieder | |
Kosten für Kinderhort (bis zu 632,00 Euro pro Kind) |
Teil 2: Sonderausgaben, welche vom Gesamteinkommen absetzbar sind
RP21 | Bestätigungen über Einzahlungen von obligatorischen Sozial- und Fürsorgebeiträgen (Kaufleuteversicherung, Handwerkerversicherung, Freiberuflerpflichtbeiträge, Sonderbeitragskasse, Versicherung der Landwirte, INAIL für Hausfrauen u.a.) betreffend den Firmeninhaber, Freiberufler, die mitarbeitenden Familienmitglieder oder Gesellschafter |
RP22 | Bescheinigungen für Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehegatten |
RP23 | Sozialabgaben für Haushaltsangestellte und Pflegepersonal (Babysitter, Altenpfleger, usw.) |
RP24 | Einzahlungsbestätigungen für Spenden an den Klerus (DIUK) oder an andere religiöse Institutionen (bis zu 1.032,91 Euro) |
RP25 | Spesen betreffend Behinderte für spezifische Arztleistungen oder Beistand |
RP26 | Einzahlungsbestätigung für Spenden an Entwicklungsländer |
Spenden an ONLUS und an soziale Einrichtungen (ab 2011 Alternativität zwischen Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von 19% oder Absetzbarkeit vom Einkommen) | |
Bescheinigungen für bezahlte Leibrente laut Schenkung oder Testament | |
Entschädigungen für den Verlust des Firmenwertes | |
Verschiedene Belastungen betreffend Immobilien | |
50% der Spesen für Adoption ausländischer Kinder | |
RP27- RP31 | Zahlungsbestätigungen der freiwilligen Beitragszahlungen, auch jene die für zu Lasten lebende Familienmitglieder bezahlt wurden |
Teil 3: Steuerabsetzbetrag von 41 und/oder 36 Prozent für Arbeiten an Wohngebäuden
Um den Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten beanspruchen zu können, musste für Arbeiten, welche vor dem 14. Mai 2011 begonnen haben, vor Arbeitsbeginn eine entsprechende Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara erfolgen; die Zahlung der Rechnung muss durch Bank- oder Postüberweisung durchgeführt werden, unter Angabe des Gesetzes der Begünstigung. Diese Begünstigung gilt auch anteilsmäßig für Spesen in Kondominien.
Die natürlichen Personen können für Wiedergewinnungsarbeiten einen Prozentanteil von der geschuldeten Steuer abziehen, und zwar einen Betrag in Höhe von
- 36% der in den Jahren 2001-2005 getätigten Ausgaben, sowie der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen nach dem 01.10.2006 bzw. vor dem 01.01.2006 ausgestellt wurden, und für die Jahre 2007 bis 2011;
- 41% der Ausgaben im Jahr 2006, wofür die Rechnungen im Zeitraum 01.01.2006 – 30.09.2006 ausgestellt wurden.
Der Höchstbetrag der abzugsfähigen Spesen beträgt:
- Euro 77.468,53 für bis 31.12.2002 getätigten Ausgaben und Euro 48.000,00 für ab 2003 getätigte Ausgaben.
Der Höchstbetrag bezog sich bis Oktober 2006 auf jeden Eigentümer und auf jede einzelne Baueinheit. Für ab Oktober 2006 getätigte Ausgaben steht der Höchstbetrag für die einzelne Baueinheit zu, auf welche die Wiedergewinnungsarbeiten erfolgen, daher muss der Höchstbetrag im Falle mehrerer Begünstigter (z. B. Miteigentümer) anteilsmäßig aufgeteilt werden.
Falls die Arbeiten in den einzelnen Immobilieneinheiten bereits in den Vorjahren begonnen wurden, müssen für die Ermittlung der Höchstgrenze der abzugsfähigen Spesen, die Ausgaben der Vorjahre berücksichtigt werden. Für die im Laufe des Jahres 2011 getragenen Ausgaben der Arbeiten die in den Vorjahren begonnen wurden, kann die Begünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ausgaben für welche der entsprechende Absetzbetrag beansprucht wurde, die Höchstgrenze von insgesamt 48.000,00 Euro nicht überschreitet.
Dieser Steuerabsetzbetrag wird von der geschuldeten Nettosteuer für 2011 abgezogen und wird für auf zehn Jahre aufgeteilt. Es besteht für jene Steuerpflichtigen, welche am 31. Dezember 2011 das 75. bzw. das 80. Lebensjahr erreicht haben die Möglichkeit die getätigten Ausgaben auf 5 bzw. 3 Raten aufzuteilen.
Für Arbeiten, welche nach dem 14. Mai 2011 begonnen haben und für welche somit die Mitteilung an das operative Zentrum in Pescara nicht getätigt wurde, sind außerdem die Katasterdaten und andere relevante Daten der Immobilien in der Steuererklärung anzugeben.
Teil 4: Steuerabsetzbetrag von 55% für Arbeiten zu Energiesparmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden
Die im Jahr 2011 getragenen Spesen, für welche der Steuerabsetzbetrag von 55% in Anspruch genommen werden kann sind folgende:
- Maßnahmen zur Neuklassifizierung des Gebäudes unter dem Aspekt des Energieverbrauches (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 181.818,18, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 100.000,00);
- Maßnahmen zur Verbesserung der Isolierung von Außenwänden, Böden, Fenster von bereits bestehenden Gebäuden (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
- Installation von Sonnenkollektoren für die Warmwasser-Produktion für Haushaltszwecke (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 109.090,90, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 60.000,00);
- Austausch von Winterklimatisierungsgeräten, betreffend Heizkesselanlagen mit Kondensation, wobei gleichzeitig das Verteilungssystem überholt wird (Höchstbetrag der zugelassenen Spesen Euro 54.545,45, höchster Steuerabsetzbetrag Euro 30.000,00).
Der absetzbare Höchstbetrag bezieht sich auf jede einzelne Baueinheit und muss daher im Falle mehrerer Steuerpflichtigen, welche die Arbeiten durchgeführt haben, anteilsmäßig in Bezug auf die jeweils getragenen Spesen aufgeteilt werden.
Bei Arbeiten an Kondominien bezieht sich der genannte Höchstbetrag auf jede einzelne Baueinheit des betreffenden Gebäudes, mit Ausnahme der Energiesparmaßnahmen, welche sich auf das gesamte Gebäude und nicht auf die einzelnen Baueinheiten beziehen.
Der Steuerabsetzbetrag muss für die Anschaffungen ab dem Jahr 2011 in 5 gleichen Raten aufgeteilt werden.
Um diese Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss die Bezahlung der Rechnungen über Bank- oder Postüberweisung erfolgen, unter Angabe des Gesetzes der Begünstigung. Innerhalb von 90 Tagen nach Bauende musste an die zuständige Stelle ENEA telematisch eine spezifische Mitteilung gemacht werden, aus der die Daten der Energiesparmaßnahmen hervorgehen. Für Arbeiten über das Geschäftsjahr hinaus muss bei der Agentur der Einnahmen eine eigene Meldung abgegeben werden. Nach Abschluss der Arbeiten muss ein befugter Techniker bestätigen, dass die technischen Voraussetzungen für die Energiesparmaßnamen erfüllt sind.
Für nach dem 1. Jänner 2009 getätigte Ausgaben für die energetische Sanierung ist eine Kumulierung von Beihilfen von Seiten der Europäischen Gemeinschaft, der Region und Provinz sowie anderer Gebietskörperschaften mit dem Steuerabsetzbetrag von 55% für Ausgaben zur energetischen Sanierung nicht mehr zulässig. Im Klartext: Wer für solche Baumaßnahmen Landesbeihilfen bezieht, darf nicht zusätzlich den Steuerabsetzbetrag von 55% beanspruchen.
Teil 5: Steuerabsetzbetrag für Mietaufwendungen
Es sind pauschale Absetzbeträge bei Mietverträgen von Erstwohnungen vorgesehen. Der Absetzbetrag ist je nach Höhe des Gesamteinkommens 2011 gestaffelt und kann beansprucht werden:
- wenn das Gesamteinkommen nicht Euro 30.987,41 überschreitet und es sich um einen Mietvertrag gemäß Gesetz 431/98, handelt;
- wenn das Gesamteinkommen nicht Euro 15.493,71 überschreitet und des sich um einen Mietvertrag gemäß Gesetz 431/98, handelt, und der Mieter zwischen 20 und 30 Jahre alt ist (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre beansprucht werden);
- wenn das Gesamteinkommen nicht Euro 30.987,41 überschreitet und der Mieter den Wohnsitz in die Gemeinde, wo sich sein Arbeitsplatz befindet, verlegt hat und die Distanz zur alten Wohnsitzgemeinde mindestens 100 km beträgt (dieser Absetzbetrag kann für die ersten 3 Jahre nach dem Wohnsitzwechsel beansprucht werden).
Teil 6: Steuerguthaben
In der Steuererklärung sind auch die Steuerguthaben anzugeben, wie z.B. die für das Jahr 2011 angewachsenen
- Steuerguthaben für im Ausland hervorgebrachte Einkommen,
- Steuerguthaben für den Wiedererwerb einer Erstwohnung,
- Steuerguthaben für nicht bezogene Mieten bei richterlicher Verfügung des Mieträumungsverfahrens,
- Steuerguthaben für die Förderung von Arbeitsstellen,
- Steuerguthaben für die vom Erdbeben in Abruzzen betroffenen Immobilien,
- Steuerguthaben für die Wiederergänzung der Vorschusszahlungen auf Rentenfonds und
- Steuerguthaben für die Vermittlung für die Schlichtung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten.