Aufschub der Steuerzahlungen für 2011 – Natürliche Personen zahlen ohne jeden Aufschlag erst am 9. Juli 2012 – Fälligkeit der IMU bleibt hingegen unverändert am 18. Juni 2012

Aufschub der Steuerzahlungen für 2011 – Natürliche Personen zahlen ohne jeden Aufschlag erst am 9. Juli 2012 – Fälligkeit der IMU bleibt hingegen unverändert am 18. Juni 2012

Auch in diesem Jahr werden die Zahlungstermine für Steuern, wie sie aus der anstehenden Steuererklärung für 2011 hervorgehen, und  auch der anteiligen Vorauszahlungen für 2012 wiederum aufgeschoben. Die Begründung liegt, wie auch in den Vorjahren, einmal bei den schon notorischen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Betriebskennzahlen („studi di settore“). Zudem wird heuer aber allen natürlichen Personen eine Fristverlängerung gewährt, um eine gewisse Streuung der Steuerbelastung zu erzielen, nachdem im Juni bereits die neue Immobiliensteuer IMU zu entrichten sein wird.

Die Fristverlängerung ist in einer Verordnung enthalten, welche in diesen Tagen im Amtsblatt der Republik veröffentlicht werden sollte, deren Inhalt aber bereits vorab der Presse übermittelt worden ist. Bereits mit einer Verordnung vom 12. Mai 2012 wurden hingegen die Fristen für den Vordruck 730/2012 verlängert.

Wer in den Genuss des Aufschubs kommt, kann ohne jeden Aufschlag seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb 9. Juli 2012 (anstatt innerhalb 18. Juni 2012; der 16. Juni fällt heuer auf einen Samstag) und mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 20. August 2012 (anstatt innerhalb 18. Juli 2012) nachkommen. Im Gegensatz zu früheren Jahren wird heuer gegen Zahlung des Aufschlages von 0,4% auch die allgemeine Fristverlängerung für die Augustfeiertrage zuerkannt, nachdem der Terminaufschub im August nach den jüngsten Änderungen in D.L. 16/2012 als endgültige Regelung eingeführt worden ist. Entsprechend erübrigt sich heuer auch eine spezifische Fristverlängerung für die Augustfeiertage. In der Praxis wird Steuerpflichtigen, die in den Genuss des Terminaufschubs auf den 9. Juli 2012 kommen, gegen Zahlung des Aufschlags von 0,4% eine weitere Fristverlängerung von 42 Tagen auf den 20. August 2012 gewährt; dies entspricht einer Verzinsung von knapp 3,5% und ist bei den derzeitigen Finanzierungsbedingungen sicher annehmbar. Unternehmen, die nicht in den Genuss des Aufschubs kommen, müssen sich hingegen auch bei Zahlung des Aufschlags von 0,4% mit der Fristverlängerung auf den 18. Juli 2012 begnügen. Nachstehend ein Überblick über die neuen Termine für die Steuerzahlungen anlässlich der Steuererklärung für 2011:

 

 

Natürliche Personen

Offensichtlich um das zeitliche Zusammenfallen der Fälligkeiten der neuen Gemeindeimmobiliensteuer IMU und der Einkommensteuern zu vermeiden, wird die Fristverlängerung auf den 9. Juli 2012 heuer allen natürlichen Personen zuerkannt,  und zwar unabhängig davon, ob sie Mieteinkünfte (Diese bildeten bekanntlich  im Vorjahr u. a. den Anlass für die Fristverlängerung) haben oder nicht, und unabhängig davon, ob sie den Betriebskennzahlen unterliegen oder nicht. Der ordentliche Zahlungstermin wird also für natürliche Personen heuer allgemein vom 18. Juni auf den 9. Juli 2012 verlängert.
   
 

 

Betriebskennzahlen - Steuerzahlung erst am 9. Juli 2012

Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften hingegen können den gleichen kostenlosen Aufschub auf den 9. Juli 2012 nur dann beanspruchen, wenn sie den Betriebskennzahlen  unterliegen. Diese kommen bekanntlich auf Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen bis zu 5.164.569 Euro zur Anwendung. Die Fristverlängerung können auch alle Steuerpflichtigen in Anspruch nehmen, die an Unternehmen oder Freiberuflervereinigungen beteiligt sind, welche den genannten Betriebskennzahlen unterliegen; dies gilt z. B. für den Fall der Transparenzbesteuerung von Kapitalgesellschaften bzw. für Beteiligungen an Personengesellschaften mit Umsätzen innerhalb des genannten Grenzwertes.

Vorsicht: Auch Unternehmen mit Umsätzen bis zu 7,5 Millionen Euro sind zum Ausfüllen der Übersichten zu den Betriebskennzahlen verpflichtet, trotzdem können sie bei aber Überschreiten der oben genannten Grenze von 5.164.569 Euro den Aufschub für sich nicht geltend machen. Sie haben ihre Steuern am 18. Juni 2012 bzw. mit einem Aufschlag von 0,4% am 18. Juli 2012 zu zahlen.

   
 

 

Betroffene Steuern und Abgaben

Der Aufschub gilt für die nachstehenden Steuern und Abgaben:

-       für die Saldozahlung von IRES, IRPEF und IRAP für das Geschäftsjahr 2011 sowie

-       für die 1. Vorauszahlung für 2012 dieser genannten Steuern,

-       für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags,

-       für die Saldozahlung der MwSt 2011, soweit die MwSt-Erklärung mit der Steuererklärung eingereicht wird;

-       für die Sozialabgaben (insb. Handwerks- und Kaufleuteversicherung) und

-       für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung);

-       für die Vorauszahlung in Höhe von 20% bei getrennten Besteuerungen;

-       für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen;

-       für die neue Vermögenssteuer für Liegenschaften bzw. Finanzvermögen im Ausland.

-       Auch die Entrichtung der Jahresgebühr an das Handelsregister wird aufgeschoben, zumal die entsprechende Zahlungsfälligkeit unmittelbar an jene der Steuern gebunden ist (in diesem Sinne Rundschreiben Nr. 103161 vom 30. Mai 2011).

 

Auf keinen Fall aufgeschoben wird hingegen der Zahlungstermin für die Gemeindeimmobiliensteuer IMU: Sie ist auf jeden Fall am 18. Juni 2012 fällig.

   
 

 

 

 

 

Für wen gilt der Terminaufschub nicht?

Umgekehrt gilt der Terminaufschub nicht:

-       für alle Gesellschaften und Körperschaften, die aufgrund ihres Umsatzes nicht mehr den Betriebskennzahlen unterliegen (über 5.164.569 Euro);

-       für alle Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 180 Tagen erst innerhalb 28. Juni 2012 genehmigen, nachdem ihre Steuern dann nicht zum 18.  Juni 2012 fällig  sind. Vorsicht: Diese Gesellschaften haben ihre Steuern am 16. (!) Juli 2012 zu entrichten, während sich für andere Gesellschaften gegen Zahlung von 0,4% die Fälligkeit wegen des Feiertages am 16. Juni auf den 18. Juli 2012 verschiebt; gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% werden diese Steuern erst am 20. August 2012 fällig sein.

-       In den Genuss des Aufschubs kommen auch all jene Gesellschaften und Körperschaften nicht, die nur den sog. Parametern unterliegen.

 

Hier der Aufschub im Überblick:

Steuerpflichtiger Ursprünglicher Zahlungstermin Verlängerter Zahlungstermin
Alle natürlichen Personen für Zahlungen aus der Einkommensteuererklärung für 2011, der IRAP und der Vorauszahlung für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte usw. 18. Juni 2012 9. Juli 2012
18. Juli 2012 mit Aufschlag 0,40% 20. August 2012 mit einem Aufschlag  von 0,40%
Steuerpflichtige, verschieden von natürlichen Personen, welche den Betriebskennzahlen unterliegen 18. Juni 2012 9. Juli 2012
18. Juli 2012 mit Aufschlag 0,40% 20. August 2012 mit einem Aufschlag  von 0,40%
Steuerpflichtige, verschieden von natürlichen Personen, die  nicht von den Betriebskennzahlen betroffen sind 18. Juni 2012 ---
18. Juli 2012 mit Aufschlag 0,40% ---

 

Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung auf Vordruck 730 hingegen sind wie folgt verlängert worden:

 

Abgabe Ursprünglicher Zahlungstermin Verlängerter Zahlungstermin
An Steuersubstitut (Arbeitgeber) 30. April 2012 16. Mai 2012
An Beistandszentrum (CAF) 31. Mai 2012 20. Juni 2012

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-25-29.05.2012 Zahlungsaufschub