Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen zum Stichtag 1. Juli 2011 – Termin 30. Juni 2012
Zur Erinnerung: Mit D.L. 70/2011 (siehe auch unser Rundschreiben Nr. 22 vom 17. Mai 2011) wurde die Möglichkeit, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten, abermals verlängert. Natürliche Personen, nicht gewerbliche Körperschaften und einfache Gesellschaften sowie nicht ansässige Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien können demnach die Mehrwerte aus
- Beteiligungen und
- Grundstücken
wiederum gegen Zahlung einer Ersatzsteuer, die auf den Schätzwert zu berechnen ist, freistellen. Voraussetzung ist der Besitz dieser Güter zum 1. Juli 2011 als Privatperson, einfache Gesellschaft, Freiberuflervereinigung oder nichtgewerbliche Körperschaft. Ausgeschlossen sind somit wiederum alle Güter, die von Unternehmen gehalten werden. Die Ersatzsteuer wird nicht auf den Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Schätzwertes der Beteiligungen oder Grundstücke zum genannten Stichtag ermittelt und beträgt:
- 4% bei Grundstücken und bei wesentlichen Beteiligungen und
- 2% bei nicht wesentlichen Beteiligungen.
Zu diesem Zweck muss innerhalb 30. Juni 2012 eine beeidete Schätzung dieser Güter mit Bezug auf den 1. Juli 2011 erstellt werden. Zum gleichen Termin hat auch die Zahlung der Ersatzsteuer zu erfolgen. Alternativ kann aber auch für Zahlung in drei gleichen Raten jeweils
- innerhalb 30. Juni 2012,
- innerhalb 1. Juli 2013 und
- innerhalb 30. Juni 2014,
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A. Die Einzahlung erfolgt mit den nachstehenden Zahlungsschlüsseln mittels Vordruck F24:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2011 anzugeben.
Notwendig für die Aufwertung ist eine beeidete Schätzung, zu erstellen spätestens innerhalb 30. Juni 2012. Dabei ist zu erinnern, dass die Finanzverwaltung trotz gegenteiliger Rechtsprechung bei Grundstücken darauf beharrt, dass die Schätzung vor dem Datum eines etwaigen Verkaufs erstellt wird. Bei Beteiligungen hingegen ist jetzt auch noch rückwirkend eine Schätzung nebst Aufwertung zulässig, auch wenn die Beteiligung u. U. bereits in der Zeit nach dem 1. Juli 2011 verkauft worden ist. Im Klartext: Wer nach dem 1. Juli 2011 eine Beteiligung verkauft hat und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt hat, kann noch rückwirkend eine Schätzung in Auftrag geben und den Mehrwert freikaufen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen, betreffend die beiden Aufwertungen, sind im Wesentlichen die gleichen wie bei den früheren Aufwertungen. Hier soll nur an einige Besonderheiten erinnert werden:
- Es ist nicht zwingend notwendig, das gesamte besessene Baugrundstück oder die gesamte besessene Beteiligung aufzuwerten; es ist also auch zulässig, nur jenen Teil aufzuwerten, für welchen in absehbarer Zeit eine Veräußerung absehbar ist.
- Bei Aufwertungen von Baugründen stellt der so ermittelte Wert auch den Mindestwert für Zwecke der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer bei zukünftigen Veräußerungen dar; ein Verkauf zu einem Wert unter jenem der Aufwertung führt zu Aberkennung der Aufwertung.
- Im Sinne des Rundschreibens Nr. 12/E vom 12. März 2010 kann die Aufwertung auch vom nackten Eigentümer bzw. vom Fruchtniesser, beschränkt auf seine Rechte zum 1. Juli 2011, beansprucht werden.
- Die Aufwertung ist in der Steuererklärung für 2011 eigens anzumelden; im Detail ist die Aufwertung von Grundstücken im Vordruck RM zu erklären, während die Aufwertung von Beteiligungen im Vordruck RT einzutragen ist.
- Im Gegensatz zu den Vorjahren ist es möglich, die Ersatzsteuer aus früheren Aufwertungen anzurechnen. Früher galt z. B.: Wer z. B. in den neunziger Jahren ein Grundstück billig (z. B. um 10 Euro/qm) erwarb und dieses z. B. 2001 im Zuge der ersten Aufwertung auf 100 Euro/qm aufwertete, musste im Vorjahr, wollte er das Grundstück auf den aktuellen Marktwert von z. B. 300 Euro aufwerten, die Ersatzsteuer von 4% erneut auf den vollen Betrag von 300 Euro entrichten. Die erste Aufwertung auf 100 Euro wurde nicht berücksichtigt. Nun reicht hingegen die Ersatzbesteuerung auf den Differenzbetrag von 200 Euro.
Hinweis: Immer dann, wenn beabsichtigt ist, ein Grundstück oder eine Beteiligung in absehbarer Zeit mit einem beachtlichen Steuergewinn zu veräußern, ist die Aufwertungsmöglichkeit zu empfehlen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-26-30.05.2012 Aufwertung