Vermögenssteuer auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland – Fälligkeit am 9. Juli 2012 – Unterlagen anfordern
Zur Erinnerung: Im letzten Dezember wurden mit dem sog. „Rettungspaket für Italien“ (D.L. 201/2011) u. a. zwei Vermögensteuern eingeführt, und zwar:
- eine Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (IVIE) und
- eine Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland (IVAFE)
Beide Steuern sind rückwirkend für das Jahr 2011 geschuldet und mit der nun fälligen Steuererklärung anzumelden und einzuzahlen. Die Steuer ist einzig von in Italien ansässigen natürlichen Personen geschuldet. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der subjektiven Steuerpflicht einzig auf die Ansässigkeit und nicht auf die Staatsbürgerschaft abgestellt wird. So werden z. B. deutsche Staatsbürger, die in Italien ansässig sind, die Steuer für ihre im Ausland gehaltenen Liegenschaften in Italien gleich zu entrichten haben wie italienische Staatsbürger.
Der Hebesatz der sog. „IVIE“ beträgt 0,76% und entspricht damit jenem der neuen IMU im Inland. Die Vermögenssteuer auf Finanzvermögen (IVAFE) hingegen beträgt 0,1%. Die Steuer wird infolge der jüngsten Fristverlängerungen erstmals am 9. Juli 2012, bzw. mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 20. August 2012, zu entrichten sein. Hier die wichtigsten Bestimmungen:
- Vermögensteuer auf Liegenschaften im Ausland:
Voraussetzung für die Steuerpflicht sind Eigentumsrechte oder ähnliche dingliche Rechte an Liegenschaften im Ausland.
Die Steuer ist grundsätzlich aufgrund der Anschaffungskosten zu entrichten, wie sie aus dem Kaufvertrag oder ähnlichen Verträgen hervorgehen. Alternativ ist die Steuer auf den Marktwert zu berechnen.
Allerdings: Bei Liegenschaften, die in anderen EU-Mitgliedstaaten und in EWR-Staaten (ausgenommen Liechtenstein) belegen sind, besteht die Bemessungsgrundlage der neuen Steuer zunächst im aufgewerteten Einheitswert, wie er für Zwecke von Vermögens- und Einkommenssteuern im jeweils anderen Land ermittelt worden ist. Nur wenn diese Daten fehlen, wird auf die Kosten bzw. auf den Marktwert zurückgegriffen. Vor allem bei Liegenschaften in Deutschland und Österreich wird sich dadurch eine Besteuerung auf den Einheitswert (ähnlich unserem Katasterwert) ergeben.
Der Hebesatz der Steuer beträgt 0,76%, und die Steuer wird nach Monaten berechnet, wobei ein Monat dann als voll gilt, wenn die dinglichen Rechte zumindest für 15 Tage bestanden haben.
Die Steuer ist nicht geschuldet, soweit sie den Betrag von 200 Euro nicht übersteigt. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Absetzbetrag. Soweit die Schwelle von 200 Euro nämlich überschritten wird, ist die gesamte Steuer zu entrichten. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage zumindest 26.316 Euro betragen muss.
Bei der Berechnung der geschuldeten Steuer können die ausländischen Vermögensteuern bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet werden; für Liegenschaften in anderen EU-Ländern sowie im EWR-Raum können hingegen nicht nur Vermögensteuern, sondern auch Ertragssteuern angerechnet werden, soweit sie nicht bereits der italienischen IRPEF angerechnet worden sind.
Praktische Hinweise: Sollten Sie Liegenschaften im Ausland besitzen, bitten wir Sie
- bei Liegenschaften außerhalb der EU bzw. des EWR-Raums uns die Kaufverträge zur Ermittlung der Gestehungskosten zu übermitteln;
- bei Liegenschaften in anderen EU-Ländern bzw. im EWR-Raum bitten wir um Mitteilung des Einheitswertes.
- Auch benötigen wir die ausländischen Vermögenssteuern zu Lasten dieser Liegenschaften; bei Liegenschaften in der EU bzw. im EWR-Raum brauchen wir zusätzlich die Einkommensteuern. Wir bitten Sie daher, sich umgehend mit Ihrem Steuerberater im jeweiligen Land in Verbindung zu setzen.
- Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland:
Die Vermögensteuer auf Finanzvermögen im Ausland betrifft Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland; nicht steuerpflichtig sind hingegen Finanzvermögen, die treuhänderisch inländischen Finanzvermittlern überlassen worden sind, auch wenn diese sie im Ausland verwahren.
Der Hebesatz der Steuer (IVAFE) beträgt 0,1% für 2011 und 2012; ab 2013 soll er auf 0,15% erhöht werden. Bemessungsgrundlage der Steuer ist der Marktwert der ausländischen Finanzvermögen zum 31. Dezember 2011, wobei zu diesem Zweck die Berechnungen des ausländischen Finanzvermittlers verwendet werden können. Sollte dieser Marktwert nicht verfügbar sein, kann die Steuer auf den gemeinen Wert bzw. auf den Rückkaufwert des Finanzvermögens berechnet werden.
Etwaige ausländische Vermögenssteuern werden auch hier bis zur Höhe der italienischen Steuerschuld angerechnet.
Für Gelder auf Bankkonten und Sparbüchern in anderen EU-Ländern sowie in Ländern des EWR schließlich gilt aufgrund der jüngsten Änderungen im D.L. 16/2012, dass die Steuer mit dem Fixbetrag von 34,20 Euro festgelegt wird, wie sie für Konten und Sparbücher in Italien geschuldet ist.
Zur korrekten Abfassung der Steuererklärung und Berechnung der Vermögenssteuern bitten wir entsprechend um Übermittlung folgender Unterlagen:
- bei Bankkonten und Sparbüchern: Kontoauszug zum 31. Dezember 2011;
- bei sonstigen Finanzvermögen im Ausland: Mitteilung des Marktwertes zum 31.12.2011, bestätigt durch den ausländischen Finanzvermittler;
- Belege für etwaige Vermögenssteuern, die im jeweiligen Ausland entrichtet worden sind.
Die Berechnung der Steuer auf ausländische Liegenschaften und Finanzvermögen ist in der anstehenden Steuererklärung zu melden, und zwar im Vordruck RM. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass im Vordruck RW i. d. R. die Gestehungskosten zu melden waren. Wir werden also nur in Ausnahmefällen die Meldungen im RW als Grundlage für die Berechnung der neuen Vermögensteuern verwenden können.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-27-30.05.2012 Immobilien Ausland